Tracking pixel Strommarktgesetz in Kraft! - EEG-Förderung weg? · MASLATON Rechtsanwaltsgesellschaft mbH

Strommarktgesetz in Kraft! - EEG-Förderung weg?

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Doppelförderungsverbot rückwirkend zum 01.01.2016 in Kraft getreten 

Im Rahmen des Strommarktgesetzes, welches am 29.07.2016 im Bundesgesetzblatt verkündet wurde und am darauffolgenden Tag, mithin am 30.07.2016, in Kraft trat, ist nunmehr auch das Verhältnis von Stromsteuerbefreiung zur EEG-Förderung neu geregelt worden. Nach der neu ins Erneuerbare-Energien-Gesetz (kurz: EEG 2014) aufgenommenen Regelung des § 19 Abs. 1a EEG 2014 dürfen Anlagenbetreiber für den Strom, den sie nach dem EEG gefördert bekommen, nicht zeitgleich die Stromsteuerbegünstigung nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 oder Nr. 3 Stromsteuergesetz (kurz StromStG) in Anspruch nehmen, andernfalls entfällt der Anspruch auf die EEG-Förderung. Dieses sog. Doppelförderungsverbot gilt aufgrund der ebenfalls neu aufgenommenen Übergangsbestimmung des § 104 Abs. 5 EEG 2014 bereits rückwirkend zum 01.01.2016 – und zwar gleichermaßen für Neu- und Bestandsanlagen. Damit entfällt eine wesentliche Grundlage für die Wirtschaftlichkeit dezentraler Versorgungskonzepte und insbesondere drohende Rückzahlungen könnten die Anlagenbetreiber in finanzielle Not bringen. 

Von der Neuregelung betroffen sind vor allem Anlagenbetreiber, die den EEG-Strom über das Netz in räumlicher Nähe an Dritte Direktvermarkten und für den gelieferten Strom keine Stromsteuer entrichten, sowie Anlagenbetreiber, die im Rahmen der kaufmännisch-bilanziellen Weiterleitung den EEG-Strom an den Netzbetreiber abgeben und dafür – im Umfang des rein physikalisch von ihnen selbst verbrauchten Stroms – stromsteuerbefreiten EEG-Ersatzstrom aus dem Netz beziehen. Diesen Anlagenbetreibern droht nunmehr der Verlust der EEG-Förderung für den seit dem 01.01.2016 eingespeisten Strom. 

Das Prekäre an dieser Situation ist, dass die Stromsteuerbefreiung – anders als der Wortlaut des § 19 Abs. 1a EEG 2017 suggeriert – nicht von den Anlagenbetreibern „in Anspruch genommen“, sondern von Gesetzes wegen gewährt wird, sobald die Voraussetzungen vorliegen. D.h. die Betroffenen müssen zur Erlangung der Stromsteuerbefreiung überhaupt nicht tätig werden, sondern werden quasi „zwangsbeglückt“. Hinzu kommt, dass gerade in den Fällen der kaufmännisch-bilanziellen Durchleitung der Anlagenbetreiber gar nicht der Steuerschuldner ist und damit keinerlei Einfluss auf die Entrichtung der Stromsteuer durch seinen Stromlieferanten nehmen konnte. 

Für die betroffenen Anlagenbetreiber stellt sich daher die Frage, wie sie – vor allem rückwirkend seit Januar 2016 – die gesetzlich aufgezwungene Stromsteuerbefreiung vermeiden, um nicht ihren Förderanspruch nach dem EEG für diesen Zeitraum wie auch in Zukunft zu verlieren. Eine rechtssichere Handlungsempfehlung oder gar ein standardisiertes Abwicklungsverfahren gibt es derzeit noch nicht, die Verbände bemühen sich derzeit intensiv um eine Lösung. Wir empfehlen den Betroffenen jedoch dringend, möglichst zügig zu handeln und ihr zuständiges Hauptzollamt sowie ihren Stromlieferanten zu kontaktieren, um das weitere Vorgehen zu klären. Gerne unterstützen wir Sie dabei, ebenso wie bei möglichen rechtlichen Schritten gegen die verfassungsrechtlich höchst bedenkliche Regelung an sich. 

Für Rückfragen und weitere Informationen stehen wir Ihnen gern zur Verfügung. 

Rückfragen & weitere Informationen:
Rechtsanwältin Dr. Manuela Herms, E-Mail: herms@maslaton.de
Rechtsanwalt Dr. Christoph Richter, E-Mail: richter@maslaton.de
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