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Stromsteuerfreiheit für in Wechselrichtern verbrauchten Strom

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BFH entscheidet zur Steuerbefreiung des Stromverbrauchs in Wechselrichter einer PV-Anlage - Urt. v. 06.10.2015 – Az.: VII R 25/14 - 

Nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 Stromsteuergesetz (kurz: StromStG) ist Strom der zur Stromerzeugung entnommen wird, von der Stromsteuer befreit. Davon erfasst ist gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 1 Stromsteuerdurchführungsverordnung (kurz: StromStV) auch Strom, der in den Neben- und Hilfsanlagen einer Stromerzeugungseinheit zur Erzeugung von Strom im technischen Sinne verbraucht wird. In der Praxis stellte sich oftmals die Frage, wie vor diesem Hintergrund der für den Betrieb von Wechselrichtern verbrauchte Strom stromsteuerrechtlich zu behandeln ist, wenn die PV-Anlage selbst keine Versorgung der Wechselrichter mit Strom gewährleistet und der Strom deswegen aus dem Netz der allgemeinen Versorgung bezogen wird. Die Stromsteuer beträgt derzeit 2,05 ct/kWh.

Das Finanzgericht München (kurz: FG München) hatte in seinem Urteil vom 03.04.2014 (Az. 14 K 1039/11) noch entschieden, dass der in Wechselrichtern einer PV-Anlage verbrauchte Strom nicht der Steuerbefreiung des § 9 Abs. 1 Nr. 2 StromStG unterfällt. Zur Begründung führte es aus, dass der Stromerzeugungsvorgang im technischen Sinne mit der Entstehung des Stroms in den PV-Modulen abgeschlossen und damit bereits vor Einleitung in die Wechselrichter erzeugt sei. Darauf, ob der erzeugte Strom zur Einspeisung in das öffentliche Stromnetz geeignet sei, komme es nicht an. Allerdings hegte das Gericht selbst Zweifel an der Auslegung und ließ daher die Revision zum Bundesfinanzgericht (kurz: BFH) zu.  

Entgegen dem FG München entschied der BFH in seinem nunmehr veröffentlichten Urteil vom 06.10.2015 (Az. VII R 25/14): „Wechselrichter mit denen aus solarer Strahlungsenergie erzeugter Gleichstrom in marktfähigen Wechselstrom umgewandelt wird, sind für die Stromerzeugung erforderliche Neben- und Hilfsanlagen i.S. des § 12 Abs. 1 Nr. 1 StromStV.“ Mithin ist der für den Betrieb der Wechselrichter verbrauchte Strom nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 StromStG von der Stromsteuer befreit. Dabei stellt der BFH insbesondere darauf ab, dass § 9 Abs. 1 Nr. 2 StromStG nur die Stromerzeugung als solche anspricht und nicht nach Wechsel- oder Gleichstrom unterscheidet, sodass sich der Begriff der Stromerzeugung jedenfalls nicht auf die Gleichstromerzeugung beschränke. Demnach sei vom Sinn und Zweck der Regelung der Umfang des stromsteuerrechtlichen Herstellerprivilegs nach dem Produkt zu bestimmen, welches der Hersteller in seinem Betrieb erzeugt und auf dem Markt anbietet. Ist die Produktion auf die Erzeugung von Wechselstrom zur Einspeisung in das öffentliche Netz ausgerichtet, so führt der BFH aus, erfasse die Steuerbefreiung sämtliche Strommengen, die in Neben- und Hilfsanlagen zur Erzeugung des Wechselstroms eingesetzt werden. Folglich ist auch der Strom für den Betrieb von Wechselrichtern erfasst, da eine Einspeisung des in den PV-Modulen erzeugten Stroms in das mit Wechselstrom betriebene öffentliche Netz andernfalls technisch nicht möglich sei. 

Mangels Entscheidungsrelevanz lässt der BFH offen, ob sich eine Betriebsnotwendigkeit von Wechselrichtern und damit die Qualifikation als Neben- und Hilfsanlage i. S. d. § 12 Abs. 1 Nr. 1 StromStV bereits aus der Definition des Inbetriebnahmebegriffs nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (kurz: EEG) ergibt, welcher gem. § 5 Nr. 21 EEG 2014 u.a. die dauerhafte Installation der Anlage mit dem für die Erzeugung von Wechselstrom erforderlichen Zubehör voraussetzt. 

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