Tracking pixel Teure Kabelgestattungsverträge – kennt die Gier mancher Gemeinden noch Grenzen? · MASLATON Rechtsanwaltsgesellschaft mbH

Teure Kabelgestattungsverträge – kennt die Gier mancher Gemeinden noch Grenzen?

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Das Problem ist bekannt, Berlin ist pleite und auch die übrigen Gemeinden und Kommunen sind klamm – so verwundert es nicht, dass manche Gemeinden für die Verlegung von Kabeln in ihre öffentlichen Grundstücke ein Entgelt verlangen, das die Rentabilität des Projektes schnell infrage stellt.

Die Inanspruchnahme öffentlicher Straßen und Wege für die Verlegung von Kabeln zum Anschluss einer Windenergie- oder PV-Anlage an die nächstgelegene Trafostation oder ein Umspannwerk erfolgt in zwei Schritten:

1. Besteht ein Gestattungsanspruch gegen die Gemeinde per se?
2. Muss für diese Inanspruchnahme gezahlt werden, wenn ja, wie viel? 

Wenngleich die Frage der Anspruchsberechtigung dem Grunde nach auch häufig Raum für Streitigkeiten bietet – meist ist die konkrete Rechtsgrundlage streitig -, ist in der Praxis zu beobachten, dass sich die Gemeinden meist einem grundsätzlichen Anspruch auf Inanspruchnahme ihrer öffentlichen Flächen nicht versperren. Selbst wenn dies der Fall ist, der Gestattungsanspruch besteht kraft Gesetzes, kann – und dies haben wir bereits erfolgreich praktiziert – neben einem kartellrechtlichen Einschreiten auch ein Enteignungsverfahren nach dem EnWG durchgeführt werden.

Damit ist zwar zunächst eine enorme Hürde genommen, allerdings kommt das böse Erwachen bei der Vorlage eines Mustervertrages, der nicht nur sämtliche Pflichten und Risiken auf den Anlagenbetreiber überwälzt, sondern vielmehr ein Entgelt begehrt, dass meist fern jeder Realität ist.

Die Berechnungsmethoden sind durchaus unterschiedlich; beliebt ist beispielsweise ein Anspruch auf einen Betrag von 1,00 € bis 3,00 € / lfdm Kabeltrasse multipliziert mit der Vertragslaufzeit von zwanzig Jahren.

Alternativ ist auch eine Multiplikation der Faktoren Trassenlänge, Trassenbreite und Bodenwert mit einer Vertragslaufzeit von 20 bis 25 Jahren und einem prozentualen Anteil für die Grundstücksbeeinträchtigung denkbar, so dass unter Inanspruchnahme einer solchen Formel für ein paar Hundert Meter Kabeltrasse schnell Beträge jenseits von 10.000,00 € zusammenkommen können.

Gern, so die vertragliche Regelung der Gemeinden, wird die Option eingeräumt, nach Ablauf von 20 Jahren eine Vertragsverlängerung für weitere zehn Jahre zu gewähren und sich sodann beispielsweise ein bis fünf Prozent der jährlichen Einspeisevergütung zusichern zu lassen.

Zur Ehre mancher Gemeinden soll aber auch der Vollständigkeit halber hinzugefügt werden, dass es auch solche gibt, die für die Inanspruchnahme ihrer öffentlichen Straßen und Wege keinerlei Gebühren oder Entschädigung beanspruchen und vielmehr, was nachvollzogen werden kann, für die Einräumung einer Dienstbarkeit eine geringe Gebühr beanspruchen.

Da auf der Seite des Anlagenbetreibers häufig ein enormer Zeitdruck herrscht, sieht man sich mit der Frage konfrontiert, inwieweit man sich von der Gemeinde „erpressen“ lassen sollte und welche Möglichkeiten der Vertragsgestaltung existieren, um einerseits die eigenen Rechte zu wahren, andererseits aber auch das Projekt zeitlich nicht zu verzögern.

Rückfragen & weitere Informationen:
Rechtsanwalt Ulrich Hauk
Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz
Tel.: 0341/149500
Internet: www.maslaton.de oder www.gewerblicher-rechtsschutz-leipzig.de