Tiefflugproblematik entschärft!
« NewsübersichtKonflikte zwischen Tiefflugkorridoren und Windenergie in Deutschland weitestgehend entschärfbar
Vielen von uns ist das Problem hinreichend bekannt: Selbst in ausgewiesenen Windvorrangflächen gibt es oft fachrechtliche Einwendungen, die geeignet sind, Windenergieprojekte scheitern zu lassen. Neben den Teilaspekten militärische Übungsgebiete, Schutzbereichsfragen, Radar (§ 18 a LuftVG) und Platzrunden sind/waren es vor allen Dingen die Tiefflugkorridore, die in tatsächlicher aber auch rechtlicher Hinsicht für die Projekte ausgesprochen schwierig zu bewältigen waren. In rechtlicher Hinsicht resultiert dies daraus, dass es sich bei einer solchen Einwendung der Bundeswehr um einen sogenannten unbenannten öffentlichen Belang des Bauplanungsrechts handelt. Dieser ist jedenfalls prinzipiell auch rechtlich dazu in der Lage, sich in einem Vorrang- und Eignungsgbiet jedenfalls insoweit durchzusetzen, als zunächst die immissionsschutzrechtliche Genehmigung durch die Genehmigungsbehörde versagt werden muss.
Nach den (nur teilweise erfolgten) Veröffentlichungen der Tiefflugstrecken reichten diese insbesondere für Hubschrauber sehr weit über Grund herab.
Hier hat sich nunmehr eine substantielle Änderung vollzogen: Die Streckenabschnitte des Nachttiefflugsystems dürfen nunmehr bei Bedarf um bis zu 90 m (300 ft) angehoben werden. Projektbezogen muss dann eine entsprechende Entscheidung erwirkt werden. Hier ist vor allen Dingen von Relevanz, dass diese Entscheidung nunmehr möglich ist. Nicht zuletzt freut sich der Unterzeichner darüber, dass sich wohl fliegerischer Sachverstand durchgesetzt hat.
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