Tracking pixel Umsatzsteuerrechtliche Behandlung der Marktprämie · MASLATON Rechtsanwaltsgesellschaft mbH

Umsatzsteuerrechtliche Behandlung der Marktprämie

« Newsübersicht

Am 25.06.2012 haben wir darüber informiert, dass § 33g EEG, wonach Anlagenbetreiberinnen und Anlagenbetreiber mit Wirkung vom 01.01.2012 für Strom aus erneuerbaren Energien oder Grubengas, den sie nach § 33b Nr. 1 EEG direkt vermarkten, von dem Netzbetreiber eine Marktprämie verlangen können, in der gegenwärtigen Praxis insofern zu erheblichen Problemen führt, als die Oberfinanzdirektion in Niedersachsen in ihrer Verfügung vom 13. März 2012 (OFD Niedersachsen, S 7104-141-St 172) die Auffassung vertritt, dass die Marktprämie als Vergütungsersatz der Umsatzsteuer unterliegt und somit als Ergänzung der Entgeltzahlung des Stromabnehmers zu betrachten und in vollem Umfang steuerbar und steuerpflichtig zu einem Steuersatz in Höhe von 19 % sei. 

In diesem Zusammenhang haben wir unter anderem ausgeführt, dass wir diese Rechtsanwendungspraxis der OFD Niedersachsen und in Folge dessen verschiedener weiterer Finanzämter für rechtswidrig halten, zumal sich bereits aus der Gesetzesbegründung (vgl. BT-Drs.: 17/6071, S. 97) expressis verbis ergibt, dass auf die Marktprämie keine Umsatzsteuer anfällt, da die Prämien kein steuerbares Entgelt im Sinne des § 10 UStG sind (vgl. hierzu Newsletter „Umsatzsteuer auf Marktprämie“ vom 25.06.2012. 

Dieser Rechtsanwendungspraxis, die aus unserer Sicht rechtswidrig ist, wurde nunmehr durch ein Schreiben des Bundesfinanzministeriums vom 06.11.2012 (koordinierter Ländererlass) insofern ein Riegel vorgeschoben, als das Bundesfinanzministerium in diesem Schreiben Folgendes darlegt: 

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt zur umsatzsteuerrechtlichen Behandlung der Marktprämie nach § 33g EEG bzw. einer Flexibilitätsprämie nach § 33i EEG, die mit Wirkung vom 01.01.2012 eingeführt worden sind, Folgendes: 

Wird dem Anlagenbetreiber durch den Netzbetreiber unter den Voraussetzungen des § 33g EEG eine Marktprämie bzw. unter den Voraussetzungen des § 33i EEG eine Flexibilitätsprämie gezahlt, handelt es sich jeweils um einen echten, nicht steuerbaren Zuschuss. 

Sofern für vor dem 01.01.2013 erfolgte Stromlieferungen die Markt- bzw. Flexibilitätsprämie als Entgeltbestandteil unter Ausweis von Umsatzsteuer abgerechnet worden ist, wird es auch für Zwecke des Vorsteuerabzugs nicht beanstandet, wenn eine Berichtigung der Rechnung unterbleibt.“


Rückfragen & weitere Informationen: Rechtsanwalt Prof. Dr. Martin Maslaton und Rechtsanwalt Christian Frohberg, Tel.: 0341 / 149 50 0; E-Mail: martin@maslaton.de sowie frohberg@maslaton.de, Internet: www.maslaton.de