Urheberrechtsschutz – Verwertung und Weitergabe von Gutachten durch Behörden und Dritte?
« NewsübersichtDas vorgenannte Problem ist zweischneidig – entweder soll verhindert werden, dass selbst in Auftrag gegebene und bezahlte umfangreiche Fachgutachten im Rahmen eines Genehmigungsverfahrens durch Dritte eingesehen werden, oder aber es besteht ein eigenes Interesse, bereits bekannte Gutachten für eigene Verfahren zu verwenden, um Zeit und natürlich auch Geld zu sparen – plötzlich gilt es, das Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzreche (Urheberrechtsgesetz – UrhG) zu beachten.
Meist ist das Urheberrecht nur am Rande bekannt und wird allenfalls in Verbindung mit kostenpflichtigen Abmahnungen in Verbindung gebracht, da sich Jugendliche oft „ungeschützt“ im Internet bewegen und Filme, Musik oder Fotos „besorgen“.
Die Relevanz ist jedoch weit größer, wie nachfolgender Fall zeigt: Nach den jeweiligen Umweltinformationsgesetzen der Bundesländer hat jede Person einen Anspruch auf Zugang zu Umweltinformationen gegenüber den Behörden, so dass über diesen Weg auch Einsicht in diverse Unterlagen – bspw. die UVP-Studie sowie die zugrundeliegenden Artenschutzfachbeiträge, Fledermausgutachten oder avifaunistische Fachgutachten – genommen werden kann. Im Rahmen eines laufenden Genehmigungsverfahrens ist der Antragsteller meist sehr daran interessiert, diese Unterlagen nicht in die Hände der Konkurrenz gelangen zu lassen. Die Umweltinformationsgesetze der Länder schränken daher das Einsichtsrecht in Umweltinformationen ein, sofern Rechte am geistigen Eigentum, insbesondere Urheberrechte, durch das Zugänglichmachen von Umweltinformationen verletzt würden, es sei denn, die Betroffenen haben zugestimmt oder das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe überwiegt.
Das UrhG bestimmt, dass der Urheber neben seinen Urheberpersönlichkeitsrechten auch über die sogenannten Verwertungsrechte ausschließlich frei bestimmen kann; relevant sind in den vorliegenden Fällen insbesondere das Vervielfältigungsrecht und das Verbreitungsrecht. Voraussetzung ist sodann natürlich, dass es sich bei den Planungsunterlagen und Fachgutachten um urheberrechtlich geschützte Werke im Sinne des § 2 Abs. 2 UrhG handelt. Erfahrungsgemäß – und diese Antwort wird von Juristen erwartet – bedarf es stets einer Einzelfallprüfung, ob das konkrete Gutachten tatsächlich ein geschütztes Werk im Sinne der vorgenannten Norm ist, da die Auslegungsmöglichkeiten vielfältig sind.
In der Praxis ist häufig zu beobachten, dass das Problembewusstsein der Behörden insoweit eingeschränkt ist, wenngleich sie selbst Adressat eines Unterlassungsanspruches oder gar eines Schadensersatzanspruches sein können.
Umgekehrt kann ein gesteigertes Interesse daran bestehen, selbst fremde Untersuchungen und Fachgutachten, die häufig auf einer Vielzahl statistischer Auswertungen beruhen, für eigene Projekte zu nutzen. Dreh- und Angelpunkt ist dann ebenso die Frage, ob es sich bei diesen Untersuchungen tatsächlich um ein geschütztes Werk im Sinne des § 2 Abs. 2 UrhG handelt und ob die Schwelle der sogenannten Schöpfungshöhe überschritten ist.
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RA Ulrich Hauk, Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz
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