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Urteile - Energiewirtschaft

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TABUZONEN

Sichere Abgrenzung

Waldflächen stehen einer Ausweisung als Konzentrationsflächen für Windenergienutzung in einem Flächennutzungsplan nicht entgegen. (OVG Münster vom 22. September 2015 – AZ 10 D 82/13.NE)

Der Antragsteller begehrte die immissionsschutzrechtliche Genehmigung für mehrere Windenergieanlagen außerhalb der im Teilflächennutzungsplan dargestellten Konzentrationszonen. Er trug vor, dass die Einstufung von Waldgebieten als „harte“ Tabuzonen fehlerhaft erfolgte. Waldflächen müssten grundsätzlich auf die Geeignetheit als Standort für die Windenergie untersucht und dürften nicht von vornherein als harte Tabuzone charakterisiert werden.

Das OVG folgte der Rechtsauffassung des Antragstellers. Es führte aus, dass die technische Entwicklung inzwischen die Errichtung und den Betrieb von Windenergieanlagen in Wäldern grundsätzlich ermögliche. Demnach seien Waldflächen keine harten Tabuzonen mehr.

Dieses begrüßenswerte Urteil schafft weitere Sicherheit in der Abgrenzung „harter“ und „weicher“ Tabuzonen. Zudem eröffnet es den Gemeinden eine weitere Möglichkeit, der Windenergie substanziell Raum zu verschaffen.

Flächennutzung

Waldflächen und Flächen für den Bodenabbau stellen keine „harten“ Tabuzonen dar, welche von vornherein für die Windenergienutzung in einem Flächennutzungsplan ausgeschlossen werden können. (OVG Lüneburg vom 3. Dezember 2015 – AZ 12 KN 216/13)

Das Oberverwaltungsgericht Lüneburg hat einen Flächennutzungsplan im Rahmen eines Normenkontrollverfahrens für unwirksam erklärt, da in dessen zugrunde liegendem Planungskonzept zur Darstellung von Konzentrationszonen für Windenergie unter anderem Waldflächen und Flächen für den Bodenabbau als sogenannte „harte“ Tabuzone von vornherein für die Windenergienutzung ausgeschlossen worden waren.

Dies ist nach Ansicht des Senats fehlerhaft. Das Gericht hat zwar offen gelassen, ob im Einzelfall Waldflächen dann zulässigerweise als „harte“ Tabuzonen einzustufen sind, wenn konkret dargelegt wird, weshalb in dem betreffenden Bereich die Errichtung von Windenergieanlagen auf unabsehbare Zeit rechtlich oder tatsächlich ausgeschlossen ist. Eine generelle Einstufung jedweden „Waldes“ als hartes Kriterium sei indessen nicht zulässig. Das Gericht führte ebenfalls aus, dass „Flächen für den Bodenabbau“ jedenfalls dann keine „harte“ Tabuzonen darstellen, wenn diese allein in einem Flächennutzungsplan dargestellt und nicht in einem Bebauungsplan festgesetzt sind.

Das OVG Lüneburg hat damit die Rechtsprechung des OVG Münster bestätigt und die Kriterien für eine korrekte Zuordnung der „harten“ Tabuzonen im Rahmen eines Planungskonzeptes inhaltlich zutreffend bestätigt und geschärft.

WINDENERGIE

Gemeindeeigentum

Eine Gemeinde kann sich nicht auf ihre Rechtsstellung als Eigentümerin von denkmalgeschützten Einzelobjekten berufen, um eine Beeinträchtigung der Objekte durch Windenergieanlagen geltend zu machen. (VGH München vom 21. September 2015 – AZ 22 ZB 15.1095)

Eine Gemeinde hatte gegen die immissionsschutzrechtliche Genehmigung für vier Windenergieanlagen im angrenzenden Gemeindegebiet geklagt. Sie machte geltend, in ihrer Rechtsstellung als Eigentümerin von denkmalgeschützten Einzelobjekten, die durch die Windräder in ihrer Wirkkraft beeinträchtigt seien, verletzt zu sein.

Der Verwaltungsgerichtshof hingegen führte aus, dass sich schon aus dem Wortlaut des landesrechtlichen Denkmalschutzgesetzes kein dahingehendes subjektives Recht ergebe. Ein solches Recht erwachse maximal aus der durch Art. 14 Abs. 1 S. 1 des Grundgesetzes (GG) verbürgten Bestandsgarantie. Hierauf könne sich die Gemeinde als Teil des Staates jedoch nicht berufen. Im konkreten Fall lag auch keine erhebliche Beeinträchtigung des Denkmals vor.

Wiederholt versuchen Gemeinden sich auf Rechte, die aus einem Grundrecht erwachsen, zu berufen. Dies kann aufgrund ihrer Stellung im staatlichen Gefüge nur erfolglos bleiben. Die Gemeinde muss daher genau prüfen, auf welche Rechte sie sich beruft – und ob diese auch nur mittelbar auf Grundrechten beruhen.

Planung im Luftraum

Die faktische Baubegrenzung durch das Luftverkehrsgesetz steht der Festsetzung eines Sondergebietes für Windenergie in einem Bebauungsplan nicht zwingend entgegen. (OVG Berlin-Brandenburg vom 2 Juni 2015 – AZ OVG 2 A 6.15)

Dem Urteil im konkreten Fall lag ein Normenkontrollantrag zugrunde, der sich gegen eine Veränderungssperre bezüglich eines geplanten Sondergebietes für Windenergie wendet. Die Antragstellerin rügte, der Veränderungssperre fehle es an dem erforderlichen Sicherungsbedürfnis. Die Planungsabsichten seien nicht umsetzbar, da die geplanten Standorte für Windenergieanlagen einem Bauverbot nach Paragraf 18a des Luftverkehrsgesetz (LuftVG) unterlägen.

Das Gericht beurteilte den Vortrag als nicht ausreichend. Zwar würden die zu genehmigenden Windenergieanlagen in Höhe und Anzahl gemäß Paragraf 18a LuftVG beschränkt, das Sondergebiet, das durch die Veränderungssperre gesichert werden soll, bliebe jedoch bestehen und sicherungsbedürftig.

Das OVG verneinte im konkreten Fall eine Verhinderungsplanung durch die Gemeinde. Dennoch bleibt fraglich, ob der Windenergie hier tatsächlich substanziell Raum geschaffen wurde.

KONZESSIONSVERGABE

Vertrag abgeschlossen

Nach Abschluss eines Konzessionsvertrages kann einstweiliger Rechtsschutz nicht mehr mit dem Ziel begehrt werden, den Abschluss dieses Vertrages zu verhindern. (OLG Celle vom 24. September 2015 – AZ 13 W 52/15 (Kart))

Die Klägerin ist ein Energieversorgungsunternehmen, das sich am Verfahren zur Konzessionsvergabe für die Gasversorgung in einem Gemeindegebiet beteiligt hat. Sie begehrte mithilfe einer Verfügungsklage, der Gemeinde zu untersagen, einen Gaskonzessionsvertrag mit der bezuschlagten Konkurrentin zu schließen.

Die Klage ist allerdings durch den bereits erfolgten Vertragsschluss der Gemeinde mit der Konkurrentin unzulässig. Die Klägerin kann ihr Ziel – die Verhinderung des Vertragsschlusses – nicht mehr erreichen, sodass es bereits am Rechtsschutzbedürfnis fehlt. Die mögliche Unwirksamkeit des Konzessionsvertrages ist somit im Hauptsacheverfahren festzustellen.

Anders beurteilte dies noch das LG Mainz in einem Urteil vom 19. Februar 2015 (AZ 12 HK O 2/15), das das Rechtsschutzbedürfnis für den einstweiligen Rechtsschutz auch nach Vertragsschluss mit dem Konkurrenten gegeben sah.

Beurteilungsspielraum

Die Kommunen verfügen im Rahmen der Festlegungen der Bewertungsmethodik im Konzessionsverfahren über einen gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbaren Beurteilungsspielraum. (LG Leipzig vom 17. Juni 2015 – AZ 05 O 1339/15)

Nach der relativ-vergleichenden Bewertungsmethode im Konzessionsverfahren nach Paragraf 46 des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) bekommt dasjenige Angebot die volle Punktzahl, das im Verhältnis zu den anderen Angeboten das jeweilige Auswahlkriterium am besten erfüllt. Die anderen Angebote erhalten eine dem Erfüllungsgrad – bezogen auf das beste Angebot – entsprechend niedrigere Bepunktung. Gegen diese Vorgehensweise der Gemeinde wehrte sich ein im Vergabeverfahren unterlegenes Energieversorgungsunternehmen.

Das Gericht ist zu der Einschätzung gelangt, dass die relativ-vergleichende Bewertungsmethode zur Sicherstellung eines transparenten Verfahrens hinreichend sachlich geeignet sei. Demnach müsse die Gemeinde keine absoluten Kriterien aufstellen, um einen Vergleich überhaupt erst zu ermöglichen.

Insoweit kann das Gericht den Spielraum der Gemeinde nur dahingehend überprüfen, ob ein Zusammenhang mit dem Auftragsgegenstand gegeben ist und kein offensichtlicher Beurteilungsfehler oder ein Ermessensfehlgebrauch vorliegt. Anders beurteilte dies noch das LG Stuttgart in einem Urteil vom 21. November 2014 (AZ 11 O 180/14), das hierin eine nicht nachvollziehbare Punktevergabe und damit einen Verstoß gegen das Transparenzgebot sah.

Netzentgelte abfragen

Zur fehlerfreien Berücksichtigung der Kriterien „Preisgünstigkeit“ und „Effizienz“ im Vergabeverfahren bedarf es der Erhebung von konkreten Daten zu den Netznutzungsentgelten. (LG Dortmund vom 28. Mai 2015 – AZ 16 O 98/14 (Kart))

Ein im Vergabeverfahren unterlegener Energieversorger rügte die fehlerhafte Berücksichtigung der Kriterien „Preisgünstigkeit“ und „Effizienz“ im Sinne von Paragraf 1 Abs. 1 des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG). Das Gericht hat den Anspruch auf Wiederholung des Verfahrens bejaht. Die Fehlerhaftigkeit des Auswahlverfahrens ergebe sich daraus, dass die Gemeinde die Bewertungskriterien entgegen der Rechtsprechung des BGH (Urteil vom 17. Dezember 2013 – KZR 66/12, LS 1 u. 2) nicht an den Vorgaben des Paragrafen 46 Abs. 3 S. 5 EnWG in Verbindung mit Paragraf 1 Abs. 1 EnWG ausgerichtet habe. Insbesondere hätte die Gemeinde die konkreten Netzentgelte von den Bewerbern nicht abgefragt und diese auch nicht eindeutig und transparent berücksichtigt. Die Netzentgelte hätten demnach in Bezug auf die Verwirklichung der Preisgünstigkeit eine herausragende Bedeutung.

BIOGASANLAGEN

Gemeinde redet mit

Eine Biogasanlage bedarf des gemeindlichen Einvernehmens, da deren bauplanungsrechtliche Zulässigkeit im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren zu entscheiden ist. (OVG Münster vom 20. Mai 2015 – AZ 8 A 2662/11)

Eine Standortgemeinde hatte gegen die durch die Bezirksregierung erteilte immissionsschutzrechtliche Genehmigung einer Biogasanlage, als Ergänzung eines Tontagebaus, geklagt. Sie rügte, dass ihr formelles Beteiligungsrecht in Gestalt des gemeindlichen Einvernehmens missachtet worden war. Dem entgegnete die beklagte Bezirksregierung, bei der Anlage handele es sich um eine Einrichtung im Sinne des Paragrafen 2 Abs. 1 Nr. 3 des Bundesberggesetzes (BbergG) und unterliege der Bergaufsicht. Deswegen sei der Ausnahmetatbestand des Paragrafen 36 Abs. 2 S. 2 2. Hs. des Baugesetzbuches (BauGB) einschlägig.

Dem folgte das OVG Münster nicht. Der Ausnahmetatbestand gelte für Betriebsplanzulassungen. Dass die Biogasanlage in formeller, verfahrensunabhängiger Hinsicht der Bergaufsicht unterliege, reiche hingegen nicht aus. Die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit wurde im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren geprüft. Somit muss auch das Einvernehmen der Gemeinde eingeholt werden und kann nicht unter Berufung auf eine andere Aufsichtsbehörde umgangen werden.

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