VG Mainz: Pflicht zur ermessensfehlerfreien Entscheidung über Platzrundenverlegungsanträge von Gemeinden
« NewsübersichtDas Verwaltungsgericht Mainz teilte in der mündlichen Verhandlung vom 19.2.2014 seine Rechtsaufassung mit, dass bei Anträgen von Kommunen zur Verlegung von Platzrunden - etwa zur Genehmigung von Windenergieanlagen – die gemeindliche Planungshoheit aus Artikel 28 Grundgesetz dazu führt, dass die kommunalen Belange ermessensfehlerfrei in die Entscheidung der Fachbehörde über den Verlegungsantrag mit einzustellen sind.
In dem konkreten Verfahren, durch luftverkehrsrechtliche Expertise unseres Hauses unterstützt, hatte eine Kommune die Verlegung einer Platzrunde bei der zuständigen Fachbehörde beantragt, um eine eigene Flächennutzungs- und Bebauungssplanung realisieren zu können. Die Fachbehörde meinte, darüber inhaltlich nicht entscheiden zu müssen, da der Gemeinde eine entsprechende Antragsbefugnis fehle. Die einschlägigen Vorschriften des Luftverkehrsrechts dienten lediglich der öffentlichen Sicherheit des Luftverkehrs.
Diese Meinung teilte das Gericht nicht: Die Planungshoheit und die Daseinsfürsorge (neben der Bauleitplanung hatte die Kommune ein eigenes Energie- / Klimakonzept) als Kernbereich von Artikel 28 Grundgesetz verlange vielmehr, dass die berechtigten Interessen der Gemeinde angemessen berücksichtigt würden. Mehr als einer schlichten Verkehrsregelung, wenn auch von eigenem Gewicht, sei der Platzrunde materiell nicht beizumessen. Insbesondere bei mehreren Platzrundenalternativen ist danach im Zweifel aufgrund der verfassungsrechtlich geschützten Planungshoheit von Gemeinden die Platzrundengestaltung zu wählen, die die kommunalen Planungsabsichten am besten berücksichtigt.
FAZIT: Der Antrag auf Verlegung von Platzrunden sollte gestellt werden, wenn bestehende Platzrundenverläufe dem Vorhaben entgegenstehen.
Rückfragen & weitere Informationen: Prof. Dr. Martin Maslaton, Tel.: 0341/149500, E-Mail: martin@maslaton.de, Internet: www.maslaton.de