Tracking pixel VGH Mannheim: Waldumwandlungsgenehmigung wird von Konzentrationswirkung des § 13 BImSchG erfasst · MASLATON Rechtsanwaltsgesellschaft mbH

VGH Mannheim: Waldumwandlungsgenehmigung wird von Konzentrationswirkung des § 13 BImSchG erfasst

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Der VGH Mannheim hat sich in seinen Beschlüssen vom 17.12.2019 (10 S 566/19 sowie 10 S 823/19) bezüglich der Reichweite der Konzentrationswirkung des § 13 BImSchG positioniert. Bei der nach § 9 Abs. 1 S. 1 des Waldgesetzes für Baden-Württemberg (LWaldG) erforderlichen Genehmigung für eine Umwandlung der Nutzungsart Wald in eine andere Nutzungsart zum Zweck der Errichtung einer immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftigen Anlage, handelt es sich um eine die Anlage betreffende behördliche Entscheidung im Sinne von § 13 BImSchG. Die Waldumwandlungsgenehmigung wird deshalb insofern von der Konzentrationswirkung dieser Vorschrift erfasst.

Sachverhalt

Für die Errichtung und den Betrieb von insgesamt elf Windenergieanlagen in Baden-Württemberg ist die für sofort vollziehbar erklärte immissionsschutzrechtliche Genehmigung mit dem Hinweis erteilt worden, dass diese Genehmigung die Umwandlungsgenehmigung für den Wald nach dem LWaldG nicht einschließe (Verfahren 10 S 823/19). Dementsprechend hat das zuständige Regierungspräsidium die Umwandlung des Waldes in einem eigenständigen Verfahren bearbeitet und im Zuge dessen die ebenfalls für sofort vollziehbar erklärte Genehmigung zur dauerhaften Umwandlung des Waldes erteilt (Verfahren 10 S 566/19).

Sowohl gegen die sofortige Vollziehbarkeit der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung als auch gegen die sofortige Vollziehbarkeit der Waldumwandlungsgenehmigung hat ein anerkannter Naturschutzverein jeweils Widerspruch eingelegt und gleichzeitig Anträge auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Widersprüche gestellt. Auf diese Eilanträge hin hat das VG Freiburg die aufschiebende Wirkung beider Genehmigungen mit der Begründung wiederhergestellt, dass sie gegen die Regelung der sachlichen Behördenzuständigkeit bzw. die vorgeschriebene Verfahrenskonzentration in § 13 BImSchG verstoßen.

Einkonzentration von Waldumwandlungsgenehmigungen

Der VGH Mannheim bestätigt die Entscheidungen des VG Freiburg. Die Waldumwandlungsgenehmigung ist letztlich Teil des immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahrens.

In Baden-Württemberg wurde – unter Bezugnahme auf Nr. 5.1 des Windenergieerlasses Baden-Württemberg vom 09.05.2012 (64-4583/404) sowie der baden-württembergischen Genehmigungspraxis – bisher die Ansicht vertreten, dass die Rodung eines Waldes zur Errichtung und zum Betrieb von Windenergieanlagen lediglich eine vorbereitende Maßnahme darstelle, die nicht von der Konzentrationswirkung des § 13 BImSchG erfasst werde.

Aus Sicht des Gerichts hätte die Waldumwandlungsgenehmigung nicht außerhalb des immissionsschutzrechtlichen Verfahrens erteilt werden dürfen (Verfahren 10 S 566/19). Wenn auf dem Anlagenstandort des geplanten Windenergievorhabens eine Waldnutzung besteht und zwecks der Errichtung und des Betriebs in eine andere Nutzungsart umgewandelt werden muss, handele es sich bei der Waldumwandlungsgenehmigung nach § 9 Abs. 1 S. 1 LWaldG um eine die Anlage im Sinne von § 3 Abs. 5 BImSchG betreffende behördliche Entscheidung im Sinne von § 13 BImSchG.

Maßgeblich für die Einordnung, ob lediglich eine Vorbereitungsmaßnahme vorliegt, ist mithin die Voraussetzung des „Betreffens“ nach § 13 BImSchG. Die behördliche Entscheidung muss die immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftige Anlage in diesem Sinne betreffend sein. Dies ist der Fall, wenn die Entscheidung (hier: Umwandlungsgenehmigung) anlagenbezogen ist, also Voraussetzung für die Errichtung und/oder den Betrieb der Anlagen festlegt und daher insoweit eine Freigabewirkung besitzt. Bei Vorliegen dieser Voraussetzung ist eine Entscheidung von der Konzentrationswirkung umfasst.

Bereits mit Blick auf die konkret geplante Anschlussnutzung (Errichtung und Betrieb einer genehmigungsbedürftigen Anlage) stellt die Umwandlung bzw. Rodung nicht lediglich eine Vorbereitungsmaßnahme für die spätere Anschlussnutzung dar. Vielmehr wird mit der forstrechtlichen Genehmigung eine Nutzungsänderung genehmigt. Die hiermit regelmäßig verbundene Rodung ist dabei ein Bestandteil der Nutzungsänderung und keine vorbereitende Maßnahme. Als weiteres Argument zieht das Gericht die nach § 9 Abs. 2 S. 1 LWaldG erforderliche Abwägung zwischen den Interessen des Waldbesitzers und den Belangen der Allgemeinheit heran. Neben den Umweltauswirkungen der Rodung ist auch die zu genehmigende neue Nutzung zu betrachten. Aufgrund dessen müssen auch die positiven oder negativen Umweltauswirkungen der geplanten Anlage im Sinne des § 3 Abs. 5 BImSchG maßgeblich berücksichtigt werden. Die Entscheidung über die Genehmigung der Umwandlung des Waldes „betrifft“ das Windenergievorhaben im Ergebnis.

Infolge dieser gerichtlichen Entscheidung sind die Voraussetzungen der Umwandlung des auf den Anlagenstandorten stockenden Waldes wegen der Konzentrationswirkung des § 13 BImSchG im Rahmen des immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahrens für die Errichtung und den Betrieb der Windenergieanlagen zu prüfen (Verfahren 10 S 823/19).

In dem vorliegenden Fall wurde allerdings seitens der Behörde ausdrücklich erklärt, dass die Umwandlungsgenehmigung nicht eingeschlossen ist, sondern in einem eigenständigen Verfahren ergeht. Daraus folgt, dass im Rahmen der immissionsschutzrechtlichen Prüfung keine Prüfung der Voraussetzungen für die Genehmigung der Umwandlung des Waldes stattgefunden hat. Aufgrund der Unvollständigkeit der Prüfung der Vorschriften über die Waldumwandlung erweist sich die immissionsschutzrechtliche Genehmigung insoweit als rechtswidrig, als sie den forstrechtlichen Anforderungen nicht vollständig entspricht. Die Voraussetzungen für die Genehmigung der Umwandlung des auf den Anlagenstandorten stockenden Waldes wären wegen der Konzentrationswirkung des § 13 BImSchG im Rahmen des immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahrens für die Windenergieanlagen zu prüfen gewesen.

Konsequenz der Entscheidung

Die in § 13 BImSchG angeordnete Konzentration bewirkt, dass statt mehrerer Genehmigungen in selbständigen Verfahren nur eine einzige Genehmigung in einem Verfahren erteilt wird. Zweck der Vorschrift ist die Beschleunigung des Genehmigungsverfahrens sowie die Vermeidung, dass rechtlich einheitlich zu betrachtende bzw. sich überschneidende Vorgänge künstlich aufgespalten werden.

Wenn die Rodungsflächen auf den Anlagenstandorten der Windenergieanlagen selbst liegen, handelt es sich um eine die Anlage „betreffende“ Entscheidung im Sinne des § 13 BImSchG, so dass im Rahmen der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung die forstrechtlichen Anforderungen an die Umwandlung des Waldes zu prüfen sind; anderenfalls erweist sich die immissionsschutzrechtliche Genehmigung als nicht vollständig. Für dieses Szenario hat der VGH Mannheim festgestellt, dass die Waldumwandlungsgenehmigung in die immissionsschutzrechtliche Genehmigung für Windenergieanlagen einzukonzentrieren ist.

Die Umwandlung von Waldflächen jenseits des Anlagenstandorts soll hingegen nicht von der Konzentrationswirkung des § 13 BImSchG erfasst sein. Bei diesen Flächen handelt es sich gerade nicht um eine „die Anlage betreffende“ Entscheidung im Sinne dieser Vorschrift – sprich es fehlt an der Anlagenbezogenheit.

Die Beschwerden des Vorhabenträgers gegen die Beschlüsse des VG Freiburg bleiben im Ergebnis erfolglos. Im konkreten Fall kann der Beschluss des VG Freiburg bezüglich der erteilten Waldumwandlungsgenehmigung im Verfahren 10 S 566/19 auch nicht teilweise abgeändert werden, da die Waldumwandlungsgenehmigung hier nicht teilbar ist. Ihr ist nicht zu entnehmen, welche Flächen den Anlagenstandorten und welche Flächen den Zuwegungen zugeordnet sind, sondern die Genehmigungen der Umwandlung des auf dem Anlagenstandort einerseits sowie des jenseits des Anlagenstandorts befindlichen Waldes andererseits sind vielmehr unmittelbar aufeinander bezogen. Es bleibt damit bei der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Widersprüche des anerkannten Naturschutzvereins als Antragsteller.

Hinweis bei Neubau von WEA

Insbesondere sofern auf der jeweiligen betroffenen Waldfläche verstärkt die Art Borkenkäfer anzutreffen ist, sollte seitens der Vorhabenträger frühzeitig eine Waldumwandlungsgenehmigung für die Waldflächen jenseits des Anlagenstandorts – z. B. für den Ausbau von Zuwegungen – bei der zuständigen Forstbehörde beantragt werden.