Tracking pixel Verfassungsbedenken gegen Bürgerbeteiligung an Windparks per Gesetz · MASLATON Rechtsanwaltsgesellschaft mbH

Verfassungsbedenken gegen Bürgerbeteiligung an Windparks per Gesetz

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Mecklenburg und Thüringen wollen Windparkbetreiber zur Beteiligung von Gemeinden und Bürgern verpflichten – es könnten erhebliche verfassungsrechtliche Schwierigkeiten bestehen

Ein Ansatz, um die Akzeptanz von Windenergieanlagen in der eigenen Umgebung zu fördern, ist die unmittelbare Beteiligung der Anwohner sowie der Gemeinden vor Ort am finanziellen Erfolg der Windräder. In Mecklenburg-Vorpommern wird derzeit nach dänischem Vorbild an einem kommunalen Beteiligungsgesetz gearbeitet, welches die Betreiber von Windenergieanlagen verpflichten soll, der Gemeinde und den Gemeindeeinwohnern eine Beteiligung von mindestens 20 Prozent an der Betreibergesellschaft für die neuen Windenergieanlagen anzubieten (Stückpreis pro Anteil maximal 500 Euro). Die geplanten Vorgaben des Gesetzentwurfes finden sich darüber hinaus bereits jetzt in den Entwürfen der Regionalpläne Mecklenburg-Vorpommerns. Danach ist vorgesehen, Windenergieanlagen in den sogenannten Eignungsgebieten nur noch zuzulassen, wenn die entsprechende Beteiligung der örtlichen Gemeinde und ihrer Einwohner an den geplanten Windenergieanlagen umgesetzt wird. Das Land Thüringen plant ähnliche Gesetzesänderungen.

Wir sehen dies allerdings außerordentlich kritisch. So ist das ganze Konstrukt verfassungsrechtlich höchst bedenklich. Die Absicht, eine höhere Bürgerbeteiligung an Windparks zu erreichen, ist sicher löblich, gleichwohl greifen die geplanten Gesetzesvorhaben massiv in das verfassungsrechtlich geschützte Eigentumsrecht der Windparkbetreiber nach Artikel 14 Grundgesetz ein. Außerdem scheint der gewählte Fünf-Kilometer-Entfernungsradius, innerhalb dessen Anwohner, Gemeinden und angrenzende Gemeinden zum Anteilskauf berechtigt sein sollen, etwas sehr willkürlich gewählt. Auch diese Bestimmung ist alles andere als rechtssicher.

Eine deutliche Mehrheit der Bevölkerung ist für die Energiewende. Soll allerdings im eigenen Umfeld eine Windenergieanlage errichtet werden, so sind die Sympathien für die Erneuerbaren Energien oft schnell verflogen. Ein Mittel, um eventuellen Konflikten zwischen Windparkbetreibern und Anwohnern aus dem Weg zu gehen und für Akzeptanz von Windrädern zu sorgen, sind sicherlich Bürgerwindparks oder auch freiwillig vereinbarte anteilige wirtschaftliche Beteiligungen von Kommunen an privat betriebenen Windparks. Die nun in Mecklenburg-Vorpommern beabsichtigte gesetzliche Regelung steht jedoch rechtlich auf wackligen Füßen.

Es wird durch das verpflichtende Angebot zur Beteiligung nicht nur massiv in das Eigentumsrecht der Anlagenbetreiber eingegriffen und gleichzeitig der Berechtigtenkreis zum Kauf von Anteilen willkürlich eingeschränkt – nein, auch die Kommunen dürfen sich eigentlich nur dann wirtschaftlich betätigen, sprich sich an Windparks beteiligen, wenn der produzierte Strom jedenfalls überwiegend direkt von Einwohnern der eigenen Gemeinde verbraucht wird. Eine bloße Gewinnerzielungsabsicht via Einspeisevergütung ist hingegen kein ausreichender öffentlicher Zweck, wie das OVG Schleswig Holstein bereits im Juli 2013 geurteilt hat. Der Gesetzentwurf des Bürger- und Gemeindebeteiligungsgesetzes (BüGembeteilG M-V) ist derzeit mitten im Gesetzgebungsverfahren. Dieses Gesetz gehört auf den Prüfstand, und es sollten definitiv andere Wege gesucht werden, um die lokale Akzeptanz an Windenergieprojekten zu steigern.

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Rechtsanwalt Prof. Dr. Martin Maslaton, martin@maslaton.de
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