Verjährung bei mangelhafter Montage einer PV-Anlage
« NewsübersichtOLG München, Urteil vom 09.07.2015
Für die Verjährung von Schadensersatzansprüchen aufgrund mangelhafter Montage einer PV-Dachanlage gilt die zweijährige Verjährungsfrist nach § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB. Sofern daneben Deliktsrecht zur Anwendung gelangt, gilt bezüglich deliktischer Schadensersatzansprüche die reguläre Verjährungsfrist von drei Jahren ab Kenntnis der anspruchsbegründenden Tatsachen nach §§ 195, 199 Abs. 1 BGB. So entschied das OLG München mit Urteil vom 09.07.2015 (Az.: 14 U 91/15).
Dem Urteil lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der Kläger machte Schadensersatzansprüche auf Grund der mangelhaften Montage der PV-Anlage auf den Dach seines bereits errichteten Rheinhauses geltend. Hiergegen erhob die Beklagte, die die PV-Anlage zu liefern und zu installieren hatte, die Einrede der Verjährung. Die Mangelhaftigkeit der Montage wegen der Verwendung zu langer Schrauben und mangelhafter Ausführung der Unterkonstruktion war bereits im Rahmen der ersten Instanz festgestellt und von der Beklagten im Berufungsverfahren vor dem OLG München nicht mehr in Abrede gestellt worden, sodass nur noch über die Frage nach der Verjährung der geltend gemachten Ansprüche zu entscheiden war.
Dabei hatte sich das Gericht mit drei wesentlichen Aspekten auseiander zu setzen: Zum einen mit der Frage, ob auf den Vertrag über die Lieferung und Montage einer PV-Anlage Kauf- oder Werkvertragsrecht Anwendung findet, zum anderen mit der Bauwerksqualität einer PV-Dachanlage sowie der Anspruchskonkurrenz von Kauf- und Deliktsrecht.
In Fortführung der BGH-Rechtsprechung sah das Gericht im zu entscheidenden Fall den Schwerpunkt der vertraglichen Vereinbarung im mit der Lieferung verbundenen Warenumsatz sowie der Übertragung von Eigentum und Besitz; insbesondere da keine maßangefertigten, sondern handelsübliche PV-Module verkauft und geliefert wurden. Daher richte sich der streitgegenständliche Vertrag über die Lieferung und Montage der PV-Dachanlage nach Kaufrecht.
Für die Bestimmung der Verjährungsfrist weiter maßgeblich war, ob es sich bei der PV-Aufdachanlage selbst um ein Bauwerk handelt bzw. diese „für ein Bauwerk verwendet“ wurde. Denn in diesem Fall würde statt einer 2-jährigen eine 5-jährige Verjährungsfrist gelten. Der Rechtsprechung des BGH folgend, wonach eine auf einem Hausdach montierte PV-Anlage schon mangels Verbindung mit dem Erdboden selbst kein Bauwerk darstellt, hat das OLG München die Bauwerksqualität verneint. Ferner sei die PV-Anlage auch nicht für ein Bauwerk verwendet wurden. Denn dies wäre in Anlehnung an die Rechtsprechung des BGH nur der Fall, „wenn die PV-Anlage Gegenstand von Erneuerungs- und Umbauarbeiten an dem Gebäude gewesen wäre oder für dessen Konstruktion, Bestand, Erhaltung oder Benutzbarkeit von (wesentlicher) Bedeutung wäre.“ Dabei kommt es nach Auffassung des OLG München nicht darauf an, ob bereits beim Bau des Hauses Vorkehrungen für eine mögliche, spätere Installation getroffen wurden, ebenso wenig wie darauf, ob die Anlage zur Eigenversorgung genutzt wird. Den Hauptzweck der Errichtung der PV-Anlage sah das Gericht vielmehr in der Verschaffung einer zusätzlichen Einnahmequelle. Im Ergebnis führt dies zur Anwendung der 2-jährigen Verjährungsfrist, welche auch für Mangelfolgeschäden gilt.
Allerdings führt das OLG München weiter aus, dass neben vertragliche Sachmängelrechte, wie den hier geltend gemachten Schadensersatzanspruch, auch deliktische Ansprüche aus Eigentumsverletzung treten können, für welche dann die reguläre Verjährungsfrist von drei Jahren gilt. Dies sei der Fall, wenn durch die Montage Teile des Daches beschädigt werden, die bei einer fachgerechten Montage nicht tangiert worden wären. Im vom OLG München zu entscheidenden Fall betraf das die Dampfdiffusionssperre, welche erst aufgrund der Verwendung zu langer Schrauben tangiert und beschädigt wurde.
Das Urteil des OLG München stellt in weiten Teilen auf die bereits existierende BGH-Rechtsprechung ab, führt diese fort und trägt damit zu mehr Rechtsklarheit bezüglich der rechtlichen Einordnung von Verträgen über die Lieferung und Montage von PV-Anlagen bei.
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