Tracking pixel „Vermaisung der Landschaft“ kein Verstoß gegen Artenschutzrecht - Verbandsklage gegen Bebauungsplan „Biogasanlage“ vor dem OVG Koblenz erfolglos · MASLATON Rechtsanwaltsgesellschaft mbH

„Vermaisung der Landschaft“ kein Verstoß gegen Artenschutzrecht - Verbandsklage gegen Bebauungsplan „Biogasanlage“ vor dem OVG Koblenz erfolglos

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Das OVG Koblenz hatte sich jüngst mit der Frage auseinander zu setzen, ob ein Bebauungsplan, der eine Sonderbaufläche mit der Zweckbestimmung „Biogasanlage“ festsetzt, gegen Artenschutzrecht verstößt, wenn der Betrieb der – künftigen – Biogasanlage letztlich „unvermeidlich“ zu einer Umstellung der umgebenden Landwirtschaft hin zu Maisanbau führe.

Dies war jedenfalls die Auffassung einer Naturschutzvereinigung, die durch die kommunale Planung u.a. den Feldhamster in Gefahr sah und gegen den Bebauungsplan im Wege einer Normenkontrolle vorging. Der Bebauungsplan bzw. die Biogasanlage löse einen Energiepflanzenanbau, eine „Vermaisung der Landschaft“ aus und zerstöre damit den Lebensraum des Feldhamsters. Daher verstoße der Bebauungsplan gegen die Verbotstatbestände des § 44 Abs. 1 BNatSchG.

Das Oberverwaltungsgericht konnte dieser Auffassung jedoch nicht folgen und wies den Antrag als unbegründet ab.

Das Gericht stellte zutreffend klar, dass schon kein der Gemeinde als Plangeberin zurechenbarer Verstoß gegen artenschutzrechtliche Verbotstatbestände vorliegt. Ungeachtet der Tatsache, dass auch der durch eine Planung ausgelöste Maisanbau an sich schon nicht gegen die Verbotstatbestände des § 44 Abs. 1 BNatSchG verstößt, solange er den Anforderungen an die „gute fachliche Praxis“ genügt: Ein Bebauungsplan selbst kann nicht gegen das „Tötungsverbot“ oder das Störungsverbot“ des § 44 Abs. 1 BNatSchG verstoßen. Denn Adressat der artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände wären gegebenenfalls die Landwirte als – etwaige – unmittelbare Verursacher durch eine landwirtschaftliche Bodennutzung verursachte Betroffenheit europäisch geschützter Arten, nicht die planende Gemeinde.

Verbotstatbestände sind für eine Bebauungsplanung also nur insoweit von Bedeutung, als diese nicht wegen artenschutzrechtlicher Belange von vornherein vollzugsunfähig sein darf. Eine Gemeinde muss lediglich abschätzen, ob der Planung Artenschutzrecht unüberwindlich entgegensteht. Dies war hier nicht der Fall. Die Gemeinde konnte es daher der Genehmigungsbehörde überlassen, durch eine Begehung vor Baubeginn sicherzustellen, ob sich entgegen der Erwartung doch Feldhamster angesiedelt haben und diese dann gegebenenfalls auf Ersatzflächen umzusiedeln. Da der Naturschutzverein auch behauptet hatte, diese Umsiedlung sei ein ebenfalls artenschutzrechtlich verbotenes „Nachstellen und Fangen von Tieren“, sah sich das Gericht zu einer weiteren Klarstellung veranlasst: Derartige Umsiedlungsmaßnahmen erfüllen nicht die artenschutzrechtliche Verbotstatbestände, da sie vielmehr dem Schutz der Feldhamster dienen und diese auch alsbald freigelassen werden. Damit hat sich das OVG Koblenz auch in dieser Frage - im Gegensatz zum Bundesverwaltungsgericht - klar und überzeugend positioniert. Das Urteil ist rechtskräftig.

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