Verwaltungsgerichtliche EE-Verfahren – Gesetz zur Beschleunigung in Kraft getreten
« NewsübersichtLangwierige Verfahren über Erneuerbare-Energie-Vorhaben bei den Verwaltungsgerichten blockieren die Energiewende. An entscheidender Stelle des Gesetzentwurfs wurde jetzt nachjustiert.
Das Gesetz zur Beschleunigung von verwaltungsgerichtlichen Verfahren im Infrastrukturbereich wurde im Bundesgesetzblatt verkündet und ist am Dienstag, den 21. März 2023 in Kraft getreten. Das Gesetz bezieht sich auf die Beschleunigung bedeutsamer Infrastrukturvorhaben, worunter gemäß § 48 Abs. 1 Nr. 3a VwGO auch Windenergieanlagen zählen.
Es wurde nochmal nachjustiert: Die wesentlichen Änderungen im Überblick
Mit dem Gesetz werden viele wichtige Stellschrauben, die einer schnellen Durchsetzung von Erneuerbaren Energie-Vorhaben bislang im Wege stehen in Angriff genommen:
Neben einem Vorrang- und Beschleunigungsgebot in § 87c Abs. 1 VwGO bei der Terminierung für Verfahren von Erneuerbaren Energien – also auch in Zulassungsverfahren von Windenergieanlagen – sollen auch mittels der Präklusionsvorschrift in § 87b Abs. 4 VwGO Erklärungen und Beweismittel, die erst nach Ablauf einer gerichtlich gesetzten Frist vorgebracht werden, zurückgewiesen werden können. Eine schnellere Terminierung vor Gericht sollte nach dem Regierungsentwurf durch einen Erörterungstermin spätestens zwei Monate nach Eingang der Klageerwiderung erreicht werden. Nun findet sich im Gesetz lediglich die Formulierung „früher erster Termin“ – ohne die zweimonatige Frist.
Erschwerung des einstweiligen Rechtsschutzes gegen Windenergieanlagen
Mit dem neu eingefügten § 80c VwGO können Mängel des angegriffenen Genehmigungsbescheids durch das Gericht außer Acht gelassen werden, wenn offensichtlich ist, dass dieser in absehbarer Zeit behoben sein wird. Allerdings sollten entsprechend des Regierungsentwurfs, den wir in unserem Beitrag vom 14.12.2022 vorgestellt haben, verfahrensfehlerhafte Verfahren nach dem UVPG nicht von dieser Vorschrift erfasst sein.
Nun wurde in Satz 4 des § 80c Abs. 2 VwGO entscheidend nachjustiert: Hieß es zunächst „Satz 1 gilt nicht für Verfahrensfehler gemäß § 4 Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz“, wurde nun das Wort „grundsätzlich“ hinzugefügt. Damit eröffnet der Gesetzgeber den Gerichten die Möglichkeit unter Umständen doch auch die Verfahrensfehler des UVPG außer Acht zu lassen. Dies lässt zu hoffen, dass § 80c Abs. 2 S. 1 VwGO seinen beabsichtigten Zweck – die erhoffte Beschleunigung verwaltungsgerichtlicher Verfahren – doch erfüllen kann.
Kritikpunkte bleiben
Das Gesetz zielt in Gänze auf Beschleunigung ab, was grundsätzlich zu begrüßen ist. Doch bleibt es zu befürchten, dass die OVGs diese Aufgabe personell nicht stemmen können. Denn aufwendige Vorbereitungen auf Erörterungstermine oder mündliche Verhandlungen nehmen viel Zeit in Anspruch (teils mehrere Wochen). Ob die Gerichte dem bei der zu erwartenden Vielzahl von Verfahren, wenn der Ausbau beschleunigt wird, gewachsen sind, bleibt abzuwarten. Alles in allem ist das jetzt in Kraft getretene Gesetz zur Beschleunigung von verwaltungsgerichtlichen Verfahren im Infrastrukturbereich aber positiv zu bewerten.