Vom Winde verweht - DWD scheitert mit Klagen gegen Windenergieanlagen vor dem Verwaltungsgericht
« NewsübersichtNachdem das Verwaltungsgericht Trier nunmehr auch die Entscheidungsgründe für sein richtungsweisendes Urteil vom 07.04.2015 (Verweis auf unseren Newsletter vom 13.04.2015 „DWD bekommt Grenzen aufgezeigt“) vorgelegt hat, lässt sich feststellen, dass der DWD es künftig schwer haben wird, Windenergieprojekte mit seiner bisherigen Taktik zu blockieren. Denn dabei entsprach es einem Grundsatz des DWD, vor allem „mit dem Finger auf andere“ – nämlich die Windenergie – zu zeigen und zu fordern, dass diese sich jedweder Beeinflussung der Radaranlagen des DWD zu enthalten haben. Anderenfalls drohten extreme Gefahren im Bereich der Unwetterwarnung und auch im Bereich der die Wetterinformationen des DWD nutzenden Flugsicherungen sowie der angeblich ebenfalls diese Information maßgeblich nutzenden Bundeswehr. Mit dieser einseitigen Praxis hat das Verwaltungsgericht Trier nun deutlich aufgeräumt und eine klare Grenze gezogen, in dem es feststellte, zwar könne auch der gerichtlich bestellte Gutachter eine mögliche Beeinflussung der Wetterradaranlagen nicht ausschließen, dies begründe aber nicht zwingend ein Genehmigungshindernis für Windenergieanlagen im Umfeld von Wetterradaranlagen.
Nach zutreffender Auffassung des Verwaltungsgerichtes Trier ist nämlich auch in diesem Konflikt durch die Betreffenden gegenseitig aufeinander Rücksicht zu nehmen und sind nicht nur einseitig Forderungen zu stellen. So stand nach Einvernahme des Sachverständigen für das Gericht eindeutig fest, dass auf die eher begrenzte Beeinflussung der Wetterradaranlage durch Windenergieanlagen mit Hilfe einer zumutbaren Anpassung der Datenverarbeitung durch den DWD hinreichend reagiert werden könne, sodass die Belange der Wetterradaranlage den genehmigten Windenergieanlagen keineswegs entgegenstünden. Der DWD könne sich insbesondere nicht darauf zurückziehen, dass ihn in diesem Fall keine Pflichten träfen. Insoweit habe der Sachverständige dem Gericht schlüssig und plausibel dargelegt, dass durchaus geeignete Maßnahmen für die Vermeidung von erheblichen Beeinflussungen im Rahmen der Datenverarbeitung durch den DWD bestehen und genutzt werden könnten. Hier also ist nach Auffassung des Verwaltungsgerichtes der DWD in der Pflicht.
Im Übrigen wies das Gericht völlig zu Recht darauf hin, dass die von dem DWD behaupteten Fehlwarnungen bei warnwürdigen Unwetterkatastrophen (insbesondere tornadoähnliche Mesozyklone schwere Hagelzellen) äußerst selten seien und schon deshalb ein Schadenseintritt eher wenig wahrscheinlich wäre.
Soweit auf die angebliche Bedeutung der Wetterinformationen für die Tätigkeit der Bundeswehr und der Flugsicherung durch den DWD immer wieder hingewiesen worden ist, hat das Verwaltungsgericht kurz und prägnant festgestellt, dass dann, wenn eine derartige Relevanz tatsächlich bestünde, es doch vor allem an den dafür zuständigen Stellen (also Bundeswehr, Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung) wäre, diesbezüglich Einwände zu erheben. Da dies nicht geschehen ist, könne man also auch davon ausgehen, dass die Auswirkungen auf diese Belange nicht so gravierend sein können, wie der DWD sie dargestellt hat.
Einige Wermutstropfen bleiben dennoch: Trotz Beiziehung des DWD bereits im Regionalplanverfahren, in dem an den betreffenden Standorten Vorranggebiete für die Windenergienutzung festgelegt und vom DWD auch keine Einwände erhoben worden waren, hat das Gericht keinen Verbrauch der Einwände des DWD angenommen (sogenannter „Abwägungsabschichtungsvorbehalt“). Gleichermaßen ging das Gericht auch davon aus, dass derDWD, obwohl dieser als öffentliche Anstalt lediglich Zuständigkeiten besitzt und keine unmittelbaren Rechte, dennoch klagebefugt sei. Schließlich sei es wohl auch nach Auffassung des Verwaltungsgerichtes unschädlich, dass die betreffende Wetterradaranlage seinerzeit nicht genehmigt worden war.
Abseits dieser weiterhin offenen punktuellen Streitpunkte, dürfte das Urteil des Verwaltungsgerichtes Trier jedoch weit über den Einzelfall hinausgehende Signalwirkung für sämtliche Konflikte mit dem DWD beanspruchen können. Denn klar ist, die Zeiten der wenig konkreten Einwände des DWD und der Verweis auf angeblich hochgradig gefährliche Unwetterkatastrophen dürften zum Wohle der Windenergienutzung und zum Wohle der Energiewende insgesamt zunächst einmal vorbei sein und das mit Recht.
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