Tracking pixel Vorerst alles beim Alten: Entwurf zur Änderung des Energiesteuer- und Stromsteuergesetzes zurückgezogen · MASLATON Rechtsanwaltsgesellschaft mbH

Vorerst alles beim Alten: Entwurf zur Änderung des Energiesteuer- und Stromsteuergesetzes zurückgezogen

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Die nach dem Stromsteuergesetz bestehenden Möglichkeiten zur Befreiung von der Stromsteuer in Höhe von derzeit 2,05 Cent je verbrauchter Kilowattstunde Strom bildet gegenüber dem regulären Strombezug aus dem öffentlichen Netz einen der wesentlichen Vorteile dezentraler Stromerzeugungs- und Versorgungskonzepte und ist maßgeblich für die wirtschaftliche Attraktivität von auf erneuerbaren Energien und Kraft-Wärme-Kopplung basierenden Konzepten. Von der Stromsteuerbefreiung können neben Eigenversorgungskonzepten auch sog. Contracting- und Mieterstrommodelle profitieren. Umso mehr sorgte der am 19.05.2016 vom Bundesfinanzministerium veröffentlichte Diskussionsentwurf der Bundesregierung für ein Gesetz zur Änderung des Energiesteuer- und Stromsteuergesetzes für spürbare Unruhe in der Branche. 

Die dort vorgesehenen Änderungen des Stromsteuergesetzes hätten die Wirtschaftlichkeit von dezentralen Stromerzeugungskonzepten erheblich beeinträchtigt. Unter anderem sah der Entwurf eine Beschränkung der Stromsteuerbefreiung auf 20 Megawattstunden pro Jahr für Strom aus erneuerbaren Energien vor, wobei Strom aus Deponie- und Klärgas sowie Biomasse gar nicht mehr als regenerativer Strom im Sinne des Stromsteuergesetzes erfasst gewesen wäre. Auch die Steuerbefreiung für Strom aus kleinen Anlagen sollte auf Stromerzeugungsanlagen mit einer installierten Leistung von maximal einem Megawatt – gegenüber der aktuell geltenden Zwei-Megawatt-Grenze – beschränkt werden. Eine Entnahme des steuerbefreiten Stroms wäre ohnehin nur noch in unmittelbarer räumlicher Nähe und – anders als bisher – nur außerhalb des öffentlichen Netzes möglich gewesen. 

Umso erleichterter dürfte die Branche nunmehr sein. Denn dem Vernehmen nach wurde der Diskussionsentwurf seitens des Bundesfinanzministeriums wieder zurückgezogen und – zumindest vorerst – auf Eis gelegt. Damit bleibt es hinsichtlich der Stromsteuerbefreiungsmöglichkeiten für Anlagen zur Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien und kleinen Anlagen von bis zu zwei Megawatt zunächst bei den bisherigen Regelungen des Stromsteuergesetzes. 

Über die Entwicklungen im Strom- und Energiesteuerrecht werden wir Sie selbstverständlich weiterhin informieren. Gerne beraten wir Sie auch zu den rechtlichen Möglichkeiten, die bestehen, um dezentrale Energiekonzepte zu optimieren. Für Fragen und weitere Informationen stehen wir Ihnen daher gerne zur Verfügung. 

Anmerkung:

Da es in diesem Zusammenhang zu Missverständnissen gekommen ist, möchten wir ausdrücklich klarstellen, dass es sich hierbei um unbestätigte Informationen zum aktuellen Verfahrensstand handelt und damit keine verbindliche Aussage zum weiteren Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens verbunden ist.

Rückfragen & weitere Informationen:
Rechtsanwalt Prof. Dr. Martin Maslaton, E-Mail: martin@maslaton.de
Rechtsanwältin Dr. Manuela Herms, E-Mail: herms@maslaton.de
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