Vorkampf in Leipzig: Prevent-Tochter vs. Volkswagen
« NewsübersichtIm einstweiligen Rechtsschutzverfahren entschied die vierte Handelskammer des Landgerichts Leipzig am 11. Mai 2018 (Az. 04HK O 818/18) im Verfahren der Prevent-Tochter ES Automobilguss GmbH gegen die Volkswagen AG. Dabei orientierte sie sich deutlich an einem früheren Vergleichsvorschlag, den die Wolfsburger ihrerseits unterbreitet hatten.
Demnach bleibt zu vermuten, dass die Richter die Erfolgsaussichten der Klage seitens der ES Automobilguss GmbH als eher gering einschätzen.
Ausgangslage
Volkswagen hatte mit der Klägerin und anderen am 23. August 2016 ein Eckpunktepapier vereinbart, nachdem es im Jahr 2016 zu einem Lieferstopp seitens der Klägerin gekommen war. Am 30. März dieses Jahres fochte Volkswagen die eigene Erklärung jedoch an und stützte sich dabei auf eine, wenngleich nicht ausdrücklich geäußerte, widerrechtliche Drohung der Klägerin mit einem weiteren Lieferstopp.
Die Entscheidung des LG Leipzig
Gegen diese Anfechtung wehrt sich nun der Zulieferer aus dem Erzgebirge. Gefordert hatte er in dem Verfahren vor dem Landgericht Leipzig zur Sicherung seines behaupteten Belieferungsanspruchs eine Verpflichtung Volkswagens zur Einhaltung seines Auftragsvolumens zu mindestens 75 Prozent. Dem gab das Gericht nicht statt. Es verwies zwar auf die nur summarische Prüfung im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes sowie darauf, dass im Rahmen einer Interessenabwägung zur Anspruchsdurchsetzung nur das mildeste Mittel angewendet werden dürfe, deutete aber zugleich an, dass die Anfechtung durch Volkswagen nicht ohne Erfolgsaussichten sei. In der Folge traf der 4. Senat nun seine Entscheidung, die im Grunde zwar einen Teilerfolg der ES Automobilguss GmbH darstellt, im Detail aber für klare Ernüchterung sorgte – der geltend gemachte vermeintliche Belieferungsanspruch wird vorerst bis zu einem Prozentsatz von 30 % des Auftragsvolumens zugebilligt und damit genau zu den Konditionen, die Volkwagen selbst in einem durch die Prevent-Tochter abgelehnten Vergleichsvorschlag eingebracht hatte. Vorerst, das heißt bis zum 26. April 2019 beziehungsweise längstens bis zur Entscheidungsfindung des Landgerichts Chemnitz, bei welchem die Hauptsache derzeit anhängig ist.
Für den Zulieferer, der nach Möglichkeit eine Belieferung bis 2022 und im jetzigen Verfahren mit mindestens 75 Prozent des Auftragsvolumens erreichen wollte, könnte eine Bestätigung der Einschätzung der Leipziger Richter im Hauptsacheverfahren schwerwiegende Folgen haben – nach Medienberichten nahmen Aufträge von Volkswagen einen Anteil von 64 Prozent der Gesamtaufträge des Unternehmens ein.
Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig, das Verfahren wird wohl vor dem OLG Dresden fortgeführt. Wir halten Sie auf dem Laufenden.