"Vorrats-GmbH ab 1.450 EUR" - irreführende Werbung
« NewsübersichtNach Ansicht des OLG Dresden, Urteil vom 19. Februar 2013 (Az.: 14 U 1810/12), ist die Werbung “Vorrats-GmbH ab 1.450 EUR” irreführend. Sie suggeriert - fälschlicherweise -, dass eine mit vollem Stammkapital ausgestattete und damit eintragungsfähige GmbH für nur 1.450,00 EUR erworben werden könne.
Dem Urteil liegt eine Anzeige bei Google Adwords zugrunde, in welcher ein Unternehmen folgenden Text schaltete: „Vorrats-GmbH ab 1450 EUR“. Auf der Webseite der Firma war die folgende Aussage angegeben: “Der Weg zu Ihrer neu gegründeten GmbH „Vorrats-GmbH“ mit einem voll eingezahlten Stammkapital von 25.000,- €. Zusätzlich ist ein Agio von 1.450,- € … zu entrichten, das dem Aufwand für die Übertragung der Gesellschaft an Sie entspricht.”
Daraufhin wurde das Unternehmen durch eine Konkurrentin der Firma aufgrund beider Aussagen wegen Irreführung abgemahnt. Gleichzeitig wurde sie zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung aufgefordert. Da sich das Unternehmen weigerte, wurde Klage erhoben.
Das Oberlandesgericht Dresden entscheid, dass der Text in der Adwords-Anzeige als irreführende Werbung im Sinne von § 5 Abs. 1 UWG anzusehen ist. Denn der Text „Vorrats-GmbH ab 1450 EUR“ suggeriere, dass man eine mit vollem Stammkapital ausgestattete und damit eintragungsfähige GmbH zum Preis von lediglich 1.450 Euro erwerben könne. Dass dem nicht so sei, dass also zusätzlich vom Käufer noch das Stammkapital von zumindest 25.000,00 EUR aufgebracht werden müsse, sei den angesprochenen Verkehrskreisen, zu denen in erster Linie Existenzgründer bzw. Unternehmer gehörten, nicht von vornherein ersichtlich. Es handele sich dabei auch nicht um eine erkennbar unvollständige Kurzangabe, sondern um eine eindeutig falsche Werbeaussage. Den Beklagten wäre es ohne weiteres möglich gewesen, bereits in der Adword-Werbung den vollständigen Kaufpreis anzugeben.
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Ulrich Hauk, Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz, E-Mail: hauk@maslaton.de
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