Wahl des Netzverknüpfungspunktes durch den Anlagenbetreiber – erste Urteile konkretisieren die Schwelle der zulässigen Mehrkosten des Netzbetreibers
« NewsübersichtErneuerbare-Energien-Anlagen müssen nach § 8 Abs. 1 EEG 2014 vom Netzbetreiber – dem Grunde nach wie bisher auch schon – unverzüglich vorrangig an der Stelle an das Netz angeschlossen werden, die im Hinblick auf die Spannungsebene geeignet ist und die in der Luftlinie kürzeste Entfernung zum Standort der Anlage aufweist, wenn nicht dieses oder ein anderes Netz einen technisch und wirtschaftlich günstigeren Verknüpfungspunkt aufweist. Seit einem Urteil des BGH aus dem Jahr 2012 ist die Ermittlung des richtigen Netzverknüpfungspunktes, anders als es der zwar umständlich formulierte, letzten Endes aber doch recht eindeutige Wortlaut des Gesetzes zunächst impliziert, grundsätzlich auf Grundlage eines gesamtwirtschaftlichen Kostenvergleichs mehrerer Anschlussvarianten zu ermitteln, wobei sich die günstigste Variante durchsetzt. Die Luftlinienentfernung ist damit praktisch gesehen wenig relevant.
Als in der Praxis besonders ärgerlich erweist sich aus Sicht der Anlagenbetreiber oftmals, dass gerade die in der Luftlinie am wenigsten weit entfernten Punkte eines Netzes technisch vielfach nicht geeignet sind und für einen Netzanschluss an diese Punkte ein sehr kostenintensiver Netzausbau notwendig wäre. Folge hieraus ist nicht selten, dass den Anlagenbetreibern ein sehr viel weiter entfernt gelegener Netzverknüpfungspunkt benannt wird, der zwar gesamtwirtschaftlich betrachtet günstiger ist, der aber massive Mehrkosten auf Seiten der Anlagenbetreiber nach sich zieht, weil nun – freilich auf Kosten der Anlagenbetreiber – oftmals über mehrere Kilometer Flächensicherung betrieben werden muss und vor allem auch kilometerlange Anschlussleitungen verlegt werden müssen. Nicht selten gefährden die hiermit verbunden Kosten das gesamte Projekt.
Vor diesem Hintergrund bietet sich das in § 8 Abs. 2 EEG 2014 Wahlrecht der Anlagenbetreiber auf den Ersten Blick als gangbare Lösung an. Nach dieser Norm dürfen Anlagenbetreiber nämlich einen anderen als den gesamtwirtschaftlich günstigsten Verknüpfungspunkt desselben oder eines anderen Netzes wählen; dies allerdings nur mit der sehr gravierenden Einschränkung, dass die daraus resultierenden Mehrkosten des Netzbetreibers nicht unerheblich sind.
Diese Restriktion im Gesetzeswortlaut des EEG 2014 geht auf die Rechtsprechung des BGH (Urt. v. 10.10.2012 – Az.: VIII ZR 362/11) zurück, wonach ein Anlagenbetreiber sein Wahlrecht rechtsmissbräuchlich ausübe, wenn „die dem Netzbetreiber […] entstehenden Kosten nicht nur unerheblich über den Kosten eines Anschlusses an dem gesamtwirtschaftlich günstigsten Verknüpfungspunkt liegen“. Im seinerzeit entschiedenen Fall hat der BGH zwar letztendlich offen gelassen, wann die Grenze der erheblichen Mehrkosten grundsätzlich erreicht sei. Jedenfalls seien aber Mehrkosten von knapp 60% gegenüber dem gesamtwirtschaftlich günstigsten Netzverknüpfungspunkt erheblich und mithin rechtsmissbräuchlich.
Zwar sah einer der ersten Referentenentwürfe zum EEG 2014 (konkret der vom 31.03.2014) vor, dass die Erheblichkeitsschwelle bereits bei Mehrkosten von 10% erreicht wäre, jedoch wurde diese konkrete Zahl weder in die offiziellen Gesetzesmaterialen noch in den Gesetzestext übernommen. Somit ist aktuell gerade nicht allgemeinverbindlich klargestellt, wo genau die Grenze der Rechtsmissbräuchlichkeit und somit der noch zulässigen entstehenden Mehrkosten des Netzbetreibers, liegen soll.
Die ersten Instanzgerichte haben sich nun, wie zu erwarten war, an die notwendige Grenzziehung herangewagt:
So hat etwa das LG Verden in einem Urteil vom 23.2.2015 (Az.: 10 O 57/12) festgestellt, dass entstehende Mehrkosten von knapp 23,06% gegenüber dem gesamtwirtschaftlich günstigsten Verknüpfungspunkt noch nicht rechtsmissbräuchlich seien. Das Gericht betonte dabei, dass vor allem der Einwand, die zusätzlichen Kosten würden im Ergebnis auf die Allgemeinheit der Stromverbraucher abgewälzt, aufgrund der im EEG ausdrücklich geregelten Kostentragungspflicht des Netzbetreibers beim Netzausbau und der Förderung der Einspeiser erneuerbarer Energien nicht durchgreife. Das Urteil des LG ist jedoch noch nicht rechtskräftig; anders als ein Urteil des LG Paderborn vom 04.02.2015 (Az.: 3 O 439/11), das die Schwelle der Erheblichkeit bei Mehrkosten von 42% überschritten sieht.
Derzeit ist zwar es als absolut offen zu bezeichnen, ob sich ein Grenzwert um die 25 Prozent zulässiger Mehrkosten auf Seiten des Netzbetreibers in Zukunft in der Praxis durchsetzen wird. Zu begrüßen ist aber, dass die Rechtsprechung zwischenzeitlich damit begonnen hat, den an dieser Stelle sehr weitgefassten Gesetzeswortlaut zu konkretisieren und dass sie dabei wohl keine allzu niedrigen Maßstäbe ansetzt. Anlagenbetreiber sollten bei der Zuweisung von Netzverknüpfungspunkten durch den Netzbetreiber trotzdem genau hinschauen und vor allem bei weit von der Anlage entfernt liegenden Verknüpfungspunkten eine detaillierte Aufstellung über den (vermeintlich) vorgenommenen Kostenvergleich verlangen und diesen dann genau – notfalls anwaltlich – überprüfen (lassen). Keinesfalls sollten sie sich mit pauschalen, kaum überprüfbaren Gesamtsummen abspeisen lassen. Die Urteile des LG Paderborn und des LG Verden dürften in diesem Zusammenhang jedenfalls für eine Stärkung der Anlagenbetreiberrechte gesorgt haben, denn der Rückgriff auf das Wahlrecht nach § 8 Abs. 2 EEG 2014 ist nunmehr eine durchaus erwägenswerte Alternative.
Bei Fragen zum Netzanschluss oder zum Wahlrecht stehen wir Ihnen gern zu beratend zu Seite. Im Übrigen werden wir Sie über die weitere Entwicklung zum Wahlrecht nach § 8 Abs. 2 EEG 2014 selbstverständlich auf dem Laufenden halten.
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Rechtsanwältin Dr. Manuela Herms, herms@maslaton.de,
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