Tracking pixel Weiter kämpfen! MASLATON bereitet neue Klage auf Emissionsminderungsbonus vor · MASLATON Rechtsanwaltsgesellschaft mbH

Weiter kämpfen! MASLATON bereitet neue Klage auf Emissionsminderungsbonus vor

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Wir hatten zuletzt mit Newsletter vom 07.05.2015 und vom 04.06.2015 über das aktuelle Urteil des BGH zum Emissionsminderungsbonus für nachträglich BImSch-pflichtig gewordene Biogasanlagen (Urteil vom 06.05.2015 – Az.: VIII ZR 255/14) berichtet und mitgeteilt, dass der BGH die bislang ungeklärte Rechtsfrage, ob ursprünglich nur nach Baurecht genehmigte Biogasanlagen, die aufgrund der Änderung der 4. BImSchV zum 01.06.2012 in den Anwendungsbereich des BImSchG geraten sind, mit Eintritt der BImSch-Pflichtigkeit den Emissionsminderungsbonus gemäß § 27 Abs. 5 EEG 2009 beanspruchen können, nunmehr letztinstanzlich entschieden hat:

Konkret hat der BGH ausgeurteilt, dass ein entsprechender Bonusanspruch nicht bestehe. Seine Entscheidung stützte er dabei maßgeblich auf eine von ihm ausgemachte Vergütungssystematik innerhalb des EEG, wonach die Anlagenbetreiber im Ergebnis nur darauf vertrauen können, diejenigen Vergütungsbestandteile in Anspruch nehmen zu dürfen, auf die sie im Zeitpunkt der Inbetriebnahme ihrer Anlage bereits einen Anspruch hatten. Für Anlagen, die „lediglich“ aufgrund der Änderung der 4. BImSchV die BImSch-pflichtig geworden sind, sah der BGH diese Voraussetzung jedoch nicht als gegeben an.

Mit dem Urteil vom 06.05.2015 hat der BGH allerdings nicht nur die erhoffte Rechtsklarheit geschaffen, sondern vor allem wegen zahlreicher, gleichsam beiläufig getätigter Aussagen auch eine gewisse Rechtsunsicherheiten geschaffen; dies vor allem für solche Anlagen, die nicht aufgrund der Änderung der 4. BImSchV zum 01.06.2012, sondern aufgrund einer Entscheidung des Anlagenbetreibers, die Anlage zu erweitern, BImSch-pflichtig geworden sind. Hier bietet das Urteil vom 06.05.2015 durchaus Anhaltspunkte dafür, dass solche Anlagen doch in den Genuss des Emissionsminderungsbonus kommen könnten. Der BGH führt nämlich aus, dass er den Bonus in dem von ihm entschiedenen Fall vor allem deshalb nicht gewährte, weil sich an der Anlage bzw. am Betreiberverhalten nichts geändert habe und weil der Anlagenbetreiber somit allein vor einer Änderung der Rechtslage profitiert hätte. Gerade an dieser Stelle liegt der Fall bei einer eigenverantwortlichen Entscheidung, die Anlage zu erweitern, anders, weshalb einer erneuten Klage auf den Emissionsminderungsbonus durchaus Erfolgschancen zugesprochen werden dürften.

Die MASLATON Rechtsanwaltsgesellschaft, die schon das am 06.05.2015 letztinstanzlich entschiedene Verfahren aßgeblich betreut hatte, bereitet vor diesem Hintergrund bereits mit potenziell anspruchsberechtigten Anlagenbetreibern verbandsunabhängig einen neuen Anlauf vor, den Emissionsminderungsbonus für erst nachträglich BImSch-pflichtig gewordene Anlagen (gerichtlich) durchzusetzen. Das angedachte Verfahren dürfte dabei für eine besonders große Zahl an Anlagenbetreibern von Interesse sein. Mit Blick auf die massiv geänderten Fördervoraussetzungen für die Stromerzeugung aus Biogas im EEG 2014 hatten nämlich viele Anlagenbetreiber noch vor dem 01.08.2014 umfangreiche Anlagenerweiterungen vorgenommen, die in der weit überwiegenden Zahl der Fälle zu einer BImSch-Pflichtigkeit der Anlagen geführt haben dürfte. All diese Betreiber haben ein nicht von der Hand zu weisendes Interesse daran, die mit der BImSch-Pflichtigkeit verbundenen Mehraufwendungen durch den im EEG 2009 ausgelobten Emissionsminderungsbonus auch amortisiert zu bekommen. Aufgrund der immensen Breitenwirkung der vorliegenden Rechtsfrage erscheint es dabei durchaus ratsam, Synergieeffekte zu nutzten und gemeinsam weiter zu kämpfen. Aus diesem Grunde sind betroffene Anlagenbetreiber als Unterstützer des anstehenden Klageverfahrens selbstverständlich jederzeit willkommen.

Für Rückfragen zu einem konkreten Sachverhalt oder zur Frage der Beteiligungsmöglichkeiten an einem entsprechenden Klageverfahren können Sie sich jederzeit an uns wenden.

Rückfragen & weitere Informationen:
Rechtsanwalt Dr. Christoph Richter, richter@maslaton.de,
Rechtsanwältin Dr. Manuela Herms, herms@maslaton.de;
Tel.: 0341 – 149500, Internet: www.maslaton.de