Tracking pixel Weiterentwicklung der Rechtsprechung zum Prioritätsprinzip · MASLATON Rechtsanwaltsgesellschaft mbH

Weiterentwicklung der Rechtsprechung zum Prioritätsprinzip

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Das OVG Koblenz hatte sich in seinem Beschluss vom 21.03.2014 mit der Problematik konkurrierender Vorbescheids­ und Genehmigungsanträge auseinanderzusetzen.

Dabei hat das Gericht zum Einen eindeutig entschieden, dass einem zeitlich früher eingereichten immissionsschutzrechtlichen Vorbescheidsantrag gegenüber einem konkurrierenden, zeitlich späteren immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsantrag keine vorrangige, prioritäre Rechtswirkung zuzusprechen ist. Ein Vorbescheidsantrag könne – selbst wenn er positiv zu bescheiden ist ­ keine „Sperrwirkung“ entfalten, da ein Vorbescheid lediglich einzelne Genehmigungsvoraussetzungen verbindlich feststellt und keine Baufreigabe beinhalte.

Das OVG stellte gleichzeitig ausdrücklich klar, dass die Entscheidung des OVG Weimar vom 17.07.2012 ­ welches überraschenderweise einem Vorbescheidsantrag Priorität gegenüber einen zeitlich späteren Genehmigungsantrag zugesprochen hatte – lediglich für den besonderen Fall gelte, dass es sich um einen „umfassenden Standortvorbescheid“ mit einer uneingeschränkt positiven Gesamtbeurteilung handelt, für den ein Antragsteller einen umfassender Planungsaufwand betrieben hatte, weshalb ein solcher Antragsteller aus Gründen der Verfahrensfairness darauf vertrauen dürfe, dass der von ihm betriebene Aufwand nicht mehr von einem zeitlich nachrangigen Genehmigungsantrag entwertet wird.

Für das Verhältnis zweier konkurrierender (Voll­)Genehmigungsanträge stellte das Gericht allerdings in einem Nebensatz klar, dass eine Konkurrenzproblematik erst bei der Realisierung, d.h. bei der Errichtung der sich ausschließenden Windenergieanlagen entstünde und deutete an, dass diese Konkurrenzproblematik eventuell vielmehr durch entsprechende Nebenbestimmungen zur nachrangigen (zweiten) Genehmigung zu lösen sei, konkret, indem die Baufreigabe lediglich unter der auflösenden Bedingung erteilt werde, dass von der Erstgenehmigung Gebrauch gemacht worden ist.

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