Tracking pixel Widerrufsrecht - Ausübung ohne weitere Bestätigung wirksam · MASLATON Rechtsanwaltsgesellschaft mbH

Widerrufsrecht - Ausübung ohne weitere Bestätigung wirksam

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AG München: Urteil vom 20.03.2014

Nach der Rechtsprechung des AG München - Urteil vom 20. März 2014 (Az. 261 C 3733/14) - bedarf es bei einem Fernabsatzvertrag nach Ausübung des Widerrufsrechts keiner weiteren Bestätigung.

Die Klägerin buchte online einen Schwimmkurs, der noch am gleichen Tag bestätigt wurde. Kurz darauf, noch am gleichen Tag, stornierte die Klägerin die Buchung, indem sie das online zur Verfügung gestellte Stornierungsformular des Unternehmens ausfüllte und abschickte.

Das Unternehmen hat die Stornierung erhalten, aber nicht gegenüber der Münchnerin bestätigt. In den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Unternehmens steht hierzu:

„Bei online-Anmeldungen ist die Stornierung zusätzlich über die Webseite „Kursbuchung/Stornierung eines Kurses“ unter Angabe der Buchungsnummer und der bei der Anmeldung angegebenen Emailadresse möglich. Sobald der Kunde das Stornierungsformular abschickt, erhält er eine neue Email mit folgendem Inhalt:

Um die Stornierung final abzuschließen, müssen Sie diesen Link jetzt anklicken: Bitte klicken Sie hier, um final zu stornieren. Sobald wir Ihre Stornierungsbestätigung erhalten haben, bekommen Sie von uns eine weitere Mail, die die Stornierung bestätigt.“

Diese Stornierungsbestätigung hat die Klägerin nicht abgeschickt, worauf sie kurze Zeit später eine Rechnung i.H.v. 117 EUR erhielt, die sie nicht beglich.

Das Gericht führte hierzu aus, dass es sich bei dem online gebuchte Schwimmkurs um einen Fernabsatzvertrag im Sinn von § 312 b Abs. 1 BGB handelt, da er einen Vertrag über die Erbringung von Dienstleistungen zwischen der Klägerin, einem Unternehmen, und der Beklagten, einer Verbraucherin, darstellt, der über Fernkommunikationsmittel, hier das Internet, abgeschlossen wurde. Bei einem Fernabsatzvertrag steht dem Verbraucher gemäß § 312 d Abs. 1 BGB ein Widerrufsrecht zu. Dieses Widerrufsrecht sei von der beklagten Kundin wirksam ausgeübt worden. Die Klägerin hat das von der Kundin ausgefüllte und abgeschickte Stornierungsformular erhalten. Der Widerruf sei rechtzeitig und in der richtigen Form erfolgt. Der Widerruf sei wirksam, obwohl die Kundin die Stornierungsbestätigung nicht abgeschickt hat. Das Gericht weist darauf hin, dass solch eine zusätzliche Bestätigung nach Ausübung des Widerrufsrechts weder im Gesetz vorgesehen sei noch sich aus den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin ergebe. Die Kundin habe bei der Stornierung ihre Emailadresse und Buchungsnummer angeben müssen, so dass für die Klägerin die eindeutige Zuordnung möglich gewesen sei.

Rückfragen & weitere Informationen:
Ulrich Hauk, Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz, E-Mail: hauk@maslaton.de
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