Windenergie – „Wind-an-Land-Gesetz“ kurz vor Verabschiedung
« NewsübersichtDas Wind-an-Land-Gesetz (WaLG) soll der nächste Mosaikstein zur Beschleunigung des Ausbaus von Windenergieanlagen sein. Vermeintlich positive Auswirkungen sind noch nicht abschätzbar.
Die Bundesregierung hat den Entwurf einer Formulierungshilfe für das Wind-an-Land-Gesetz – WaLG vorgelegt. Dieser enthält geplante Änderungen im Baugesetzbuch und EEG sowie die Schaffung eines neuen Windflächenbedarfsgesetzes (WindBG). Ein zusätzliches Gesetzespaket sieht Formulierungshilfen für Änderungen im Bundesnaturschutz- und Bundesimmissionsschutzgesetz vor. Beide Gesetzespakete (Download unten möglich) sollen das parlamentarische Verfahren zum Osterpaket ergänzen und noch diese Woche im Bundeskabinett beschlossen werden.
Regierung hat die Energiewende im Blick; nicht die Projektierer:innen
Dem Gesetzesvorhaben primär übergeordnet ist das Erreichen des Zwei-Prozent-Flächenziels, das bereits im Koalitionsvertrag vereinbart wurde. Dies soll durch die Festlegung von für die Bundesländer verbindlicher Flächenzielen erreicht werden, die diese wiederum durch bundeslandweite, regionale oder gemeindliche Pläne bis zum 31.12.2026 in einem ersten Schritt zur Verfügung stellen müssen und bis zum 31.12.2032 in einem zweiten Schritt. Soweit der grobe Inhalt des WindBG.
Die außerhalb des WindBG vor allem im BauGB geplanten Änderungen sind offensichtlich diesem Zwei-Prozent-Flächenziel untergeordnet, indem die Anforderungen an Windenergieanlagen innerhalb der nach dem WindBG dann künftig festgesetzten Windenergiegebiete (sog. Go-to-Gebiete) vereinfacht werden. Dafür schafft der Gesetzgeber in § 245e BauGB Überleitungsvorschriften und fasst die Sonderregelungen für WEA an Land in § 249 BauGB vollständig neu.
Auffällig ist jedoch, dass sämtliche Regelungen auf die Planungsebene abzielen. Vorschriften, die die Realisierung von in laufenden Genehmigungs- und Gerichtsverfahren feststeckenden WEA vereinfachen oder beschleunigen, sind dagegen – zumindest auf den ersten Blick – nicht enthalten. Die dahinterstehende Maßgabe der Bundesregierung scheint zu sein, dass den künftig festzusetzenden Go-to-Gebieten im Umfang des Zwei-Prozent-Flächenziels automatisch eine hinreichende Installation von GW-Leistung durch Windenergie folgen wird. Bei Eintreten dieser Annahme, käme es auf eine Beschleunigung der bereits laufenden Projekte nicht mehr an, um die im Klimaschutzgesetz angestrebte Treibhausgasneutralität bis zum Jahr 2045 zu erreichen.
Für eine abschließende Bewertung ist es noch zu früh
Eine ernsthafte, seriöse und abschließende Bewertung der Gesetzespakete ist aktuell jedoch nicht möglich und angezeigt. Eins steht aber fest: Sofortige Abhilfe für die Verzögerungen in den zahlreichen bereits laufenden Genehmigungsverfahren wird dadurch nicht geschaffen. Zwar hören sich die Veränderungen auf Planungsebene vielversprechend an, ohne konkrete Umsetzungsvorschriften haben diese aber keine Auswirkungen auf die Realisierungsebene. Im Gegenteil: Einige der Vorschriften des Gesetzespaket scheinen auf den ersten Blick gehöriges Blockadepotential für unwillige Bundesländer, Planungsverbände und Kommunen zu enthalten. Die in § 249 BauGB angedachte Sanktion (unbeschränkte Außenbereichszulässigkeit von WEA) tritt erst mit dem Stichtag 01.01.2027 ein. Ob dies der Windenergie in Deutschland dann noch hilft darf bezweifelt werden.
Die MASLATON Rechtsanwaltsgesellschaft wird in der anwaltlichen Praxis die Auswirkungen – Fall für Fall – genauestens verfolgen und darüber auf dem Laufenden halten, wie sich die beabsichtigten Änderungen auf die Planung und Genehmigung von Windenergieanlagen tatsächlich auswirken.
So oder so: für den großen Wurf ist dieses Paket zu wenig.
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