Windenergie und Wetterradar - BVerwG entscheidet über Revisionen des Deutschen Wetterdienstes
« NewsübersichtDas BVerwG hat heute über die Revision des Deutschen Wetterdienstes gegen das Urteil des OVG Koblenz sowie über jene gegen das Urteil des VGH München verhandelt und entschieden.
In der Vorgängerinstanz hatte der DWD zwei von unserem Haus betreute Genehmigungen zur Errichtung von insg. 3 Windenergieanlagen im Abstand von ca. 10-11km zum Wetterradar Neuheilenbach beklagt. Zur Begründung verwies der DWD auf eine vermeintlich zu erwartende Störwirkung der Windenergieanlagen sowie eine damit verbundene Gefahr durch mangelhafte Unwetterwarnungen. Das OVG hatte - gestützt auf den Vortrag des auch schon erstinstanzlich bestellten Gutachters - die vom DWD vorgetragenen Befürchtungen allerdings nicht für zureichend gehalten, um darauf basierend eine Genehmigung für privilegierte Windenergievorhaben zu versagen bzw. aufzuheben. Das OVG hatte daher eine unzumutbare Störung des Wetterradars bzw. ein Entgegenstehen der Belange des DWD ebenso zutreffend verneint wie einen Beurteilungsspielraum des DWD.
Hiergegen wandte sich der DWD mit der Argumentation, es käme für die Frage der Störung nicht entscheidend darauf an, ob durch eine technische Beeinflussung des Radars auch die Funktion und insbesondere die Aufgabenerfüllung des DWD berührt sei. Im Übrigen sei allein der DWD dazu in der Lage zu beurteilen, welche Auswirkungen mit Blick auf die Aufgabenwahrnehmung noch hinnehmbar sei und hierbei stünde ihm ein Beurteilungsspielraum zu. Zudem sei die vom Oberverwaltungsgericht vorgenommene Abwägung der Belange der Windenergienutzung und des Wetterradars fehlerhaft gewesen.
Dies sah das BVerwG in der heutigen mündlichen Verhandlung allerdings anders und hat die Revision gegen das Urteil des OVG Koblenz vollumfänglich abgewiesen:
Das Bundesverwaltungsgericht hat insbesondere bestätigt, dass dem DWD ein Beurteilungsspielraum insoweit nicht zukommt. Dies gebietet Art. 19 Abs. 4 S. 1 GG, für einen gesetzgeberischen Willen, dem DWD entsprechende Spielräume einzuräumen, fehle jeder Anhaltspunkt. In der mündlichen Verhandlung hatte es zudem zu erkennen gegeben, dass es auch hinsichtlich des Störbegriffs und der nachvollziehende Abwägung nicht dieselbe Auffassung vertritt wie der DWD, sondern vielmehr an dessen Argumentation durchaus Zweifel hat. Zudem wurde auch noch einmal die Frage der Klagebefugnis problematisiert.
Mit diesen richtungsweisenden Urteils des Bundesverwaltungsgerichtes dürfte ein erhebliches Stück Klarheit in der Rechtsanwendung und Sicherheit für die Windenergiebranche gewonnen worden sein.