Tracking pixel Zubaubegrenzung für Windenergieanlagen an Land im Norden Deutschlands · MASLATON Rechtsanwaltsgesellschaft mbH

Zubaubegrenzung für Windenergieanlagen an Land im Norden Deutschlands

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Verordnungsentwurf für Netzausbaugebiet liegt vor

Der nur langsam voranschreitende Netzausbau als Hemmnis der Energiewende ist ein bekanntes Problem. Aufgrund fehlender Netzkapazitäten muss zunehmend Strom aus erneuerbaren Energien abgeregelt werden. Allein in den ersten drei Quartalen des Jahres 2015 belief sich die Ausfallarbeit aus Erneuerbaren Energien auf 2.687 Gigawattstunden, wovon ca. 85 % auf Windenergie an Land entfielen (vorläufige Zahlen der Bundesnetzagentur). Daher hat der Gesetzgeber sich mit dem novellierten Erneuerbaren-Energien-Gesetz (kurz: EEG 2017) unter anderem zum Ziel gesetzt, den weiteren Ausbau der Erneuerbaren Energien möglichst netzverträglich zu gestalten. Um dieses Ziel zu erreichen, wird der Zubau von Windenergieanlagen an Land in dem Gebiet, in dem die Übertragungsnetze durch den bereits erfolgten Ausbau und weiteren Zubau von Windenergie an Land besonders stark belastet sind, künftig gesteuert. Dazu implementiert der Gesetzgeber ein neues Steuerungsinstrument, das sog. Netzausbaugebiet. Für dieses Gebiet begrenzt der Gesetzgeber vorübergehend den weiteren Ausbau von Windenergieanlagen an Land, indem im Rahmen des Ausschreibungsverfahrens eine Obergrenze für die im Netzausbaugebiet maximal zu erteilenden Zuschläge für Windenergieanlagen an Land festgelegt wird. Diese Obergrenze beläuft sich auf 58 % der installierten Leistung an Windenergie an Land, die im Jahresdurchschnitt in den Jahren 2013 bis 2015 in diesem Gebiet in Betrieb genommen worden ist.

Die geografische Festlegung des Netzausbaugebiets sowie die nominelle Bestimmung der Obergrenze erfolgt durch Rechtsverordnung, welche die Bundesnetzagentur erarbeitet. Ausweislich des aktuell vorliegenden Entwurfs für die sog. Netzausbaugebietsverordnung (kurz: NAGV) wird sich das Netzausbaugebiet entlang der gesamten Küstenregion von der niederländischen Grenze bis zur polnischen Grenze erstrecken und dabei den nördlichen Teil Niedersachsens sowie die Fläche Schleswig-Holsteins und Mecklenburg-Vorpommerns sowie die Stadtstaaten Hamburg und Bremen erfassen, wobei die Verordnung die konkret betroffenen Kreise, Landkreise und kreisfreien Städte im Einzelnen benennt. Insgesamt umfasst das Netzausbaugebiet laut Verordnungsbegründung eine zusammenhängende Fläche von ca. 17 % des gesamten Bundesgebiets. Die jährliche Obergrenze für in diesem Gebiet zu erteilende Zuschläge soll auf 902 MW festgesetzt werden. Dies würde 58% der in den Jahren 2013 bis 2015 durchschnittlich in diesem Gebiet in Betrieb genommen Leistung an Windenergieanlagen an Land von 1.555 MW entsprechen. Die Obergrenze wird dabei gleichmäßig auf die Gebotstermine eines jeden Kalenderjahres verteilt, so dass sich für die drei Gebotstermine in 2017 jeweils eine bezuschlagbare Menge von 300,66 MW ergäbe. D.h. Gebote für Windenergieanlagen an Land, die sich auf Standorte im Netzausbaugebeit beziehen, dürfen demnach nur bezuschlagt werden, bis die festgelegte installierte Leistung in der jeweiligen Ausschreibungsrunde erstmals durch Zuschlag überschritten wird. Darüber hinausgehende Gebote für Standorte im Netzausbaugebiet erhalten hingegen keinen Zuschlag, sondern müssen vielmehr aussortiert werden.

Der Verordnungsentwurf befindet sich derzeit in der Verbändeanhörung. Planmäßig soll die Verordnung zum 01.03.2017 in Kraft treten.

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