Tracking pixel Zur Reform des Insolvenzrechts · MASLATON Rechtsanwaltsgesellschaft mbH

Zur Reform des Insolvenzrechts

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Die Reform des Insolvenzrechts gehört zu den wichtigsten Vorhaben der Bundesregierung. Sie erfolgt nach derzeitigem Kenntnisstand in drei Stufen.

Zur ersten Stufe
Die erste Stufe hat die Bundesregierung bereits auf den Weg gebracht:
Am 23.02.2011 hat das Bundeskabinett den Regierungsentwurf zur Reform des Insolvenzrechts („Gesetz zur weiteren Erleichterung der Sanierung von Unternehmen“ – ESUG) beschlossen. Ende März 2011 haben sich die Ausschüsse des Bundesrats hiermit befasst.

Mit diesem Gesetzentwurf sollen neue Maßstäbe gesetzt werden, um die wirtschaftlichen Rahmenbedingungen für die Sanierung notleidender Unternehmen zu verbessern. Kernpunkte des ESUG sind u.a. folgende:

• Unter bestimmten Voraussetzungen sollen bereits im Eröffnungsverfahren vorläufige, alle Gläubigergruppen repräsentierende Gläubigerausschüsse gebildet werden können, die maßgeblichen Einfluss auf die Auswahl des Insolvenzverwalters erhalten.
• Das Institut der Eigenverwaltung soll durch Umkehrung des derzeitigen Regel-Ausnahme-Verhältnisses sowie durch Einflussnahmemöglichkeiten der Gläubigerausschüsse gestärkt werden.
• Schuldnern soll die Möglichkeit geboten werden, bei drohender Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung innerhalb von drei Monaten in einer Art „Schutzschirmverfahren“ unter Aufsicht eines vorläufigen Sachwalters und frei von Vollstreckungsmaßnahmen in Eigenverwaltung einen Sanierungsplan auszuarbeiten, der anschließend als Insolvenzplan umgesetzt werden kann.
• Im Rahmen des Insolvenzplanverfahrens können künftig als Sanierungsinstrument Forderungen von Gläubigern in Gesellschaftsanteile umgewandelt werden („debt-equity-swap“).
• Gestärkt werden soll die Position von Clearinghäusern, welche bei Finanztransaktionen mit dem Ziel einer effizienten Abwicklung und Risikominimierung als zentraler Vertragspartner zwischen Verkäufer und Käufer geschaltet werden.

Zur zweiten Stufe
Die zweite Stufe hat Bundesjustizministerin Sabine Leutheusser-Schnarrenberger im Rahmen des Achten Deutschen Insolvenzrechtstages am 07.04.2011 in Berlin vorgestellt.

Auf dieser zweiten Stufe soll das Verbraucherinsolvenz- und Restschuldbefreiungsverfahren neu geregelt werden. Erklärtes Ziel sei es, das „wirtschaftliche Potential“ der Betroffenen im Interesse der Allgemeinheit „möglichst schnell wieder zu aktivieren“.

Hierzu soll das Restschuldbefreiungsverfahren von derzeit 6 auf 3 Jahre verkürzt werden, allerdings nur unter der Voraussetzung, dass der Schuldner sämtliche Verfahrenskosten begleicht und einen Beitrag zur Befriedigung der Schuldner leistet, wobei die Vorstellung der Bundesjustizministerin in diesem Zusammenhang auf eine Quote von etwa 25 % abzielt.

Zur dritten Stufe
Die dritte Stufe der Reform wird sich im Schwerpunkt mit dem Thema Konzerninsolvenz beschäftigen. Konkrete Überlegungen hierzu liegen nach Mitteilung des BMJ derzeit allerdings noch nicht vor.


Quellen:
Begrüßungsrede der Bundesjustizministerin vom 07.04.2011 im Rahmen des Achten Deutschen Insolvenzrechtstages in Berlin
www.bmj.de (Pressemitteilungen vom 23.02.2011 und vom 07.04.2011)