Tracking pixel News zu Energierecht · MASLATON Rechtsanwaltsgesellschaft mbH

News zu Energierecht

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Eichrechtskonforme Umrüstung von Ladesäulen

Die Elektromobilität kann dazu beitragen, die ehrgeizigen Klimaschutz- und Energieziele der Europäischen Union und Deutschlands zu erreichen. Sie kann zu einer deutlichen Senkung der CO2-Emissionen im Verkehr, zur Verbesserung der Luftqualität sowie zur Lärmminderung in städtischen und vorstädtischen Ballungsräumen und anderen dicht besiedelten Gebieten beitragen. Der Markthochlauf von Elektromobilen erfordert einen stetigen Ausbau einer bedarfsgerechten Anzahl von öffentlich zugänglichen Ladepunkten. Dabei muss ein sicherer Ausbau und Betrieb von Ladepunkten gewährleistet werden. Darüber hinaus ist das Vorhandensein einer harmonisierten interoperablen Ladeinfrastruktur erforderlich. Ladeeinrichtungen werden in Deutschland als Messgeräte betrachtet und müssen sowohl die Anforderungen des Mess- und Eichgesetzes (MessEG), der Mess- und Eichverordnung (MessEV) und der Preisangabenverordnung (PAngV) erfüllen.

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EuGH-Urteil: EEG-Umlage stellt keine staatliche Beihilfe dar

Am 28.03.2019 erging ein Urteil des EuGH, das bereits große Wellen geschlagen hat und auch weiterhin große Wellen schlagen wird. Dabei gab der EuGH in der Revisionsverhandlung dem Rechtsmittel der Bundesrepublik Deutschland statt und hat den zugrunde liegenden Beihilfebeschluss der EU-Kommission, nach dem das deutsche EEG 2012 zumindest in Teilen der beihilferechtlichen Genehmigung durch die Kommission bedürfe, für nichtig erklärt. In dem streitigen Beschluss vertrat die Kommission die Ansicht, dass das EEG 2012 zwei Arten selektiver Vorteile enthalte, die zur Einstufung als staatliche Beihilfe im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV führten, nämlich zum einen die Förderung der Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energiequellen und aus Grubengas, mit der den Erzeuger von EEG-Strom durch die Einspeisetarife und die Marktprämien ein höherer Strompreis als der Marktpreis garantiert werde, und zum andreren die besonderer Ausgleichsregelung, aufgrund deren die EEG-Umlage für energieintensive Unternehmen verringert werden könne.

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Maslaton: "Eine TA Artenschutz ist dringend erforderlich"

Berlin (energate) - Gerade beim Ausbau der Windenergie geraten Klima- und Naturschutz häufig in Konflikt. Das Bundesverfassungsgericht hat den Gesetzgeber dabei in die Pflicht genommen, dieses Spannungsverhältnis aufzulösen, erklärt Fachanwalt Professor Martin Maslaton im Gastkommentar. Dringend erforderlich sei eine Konkretisierung durch eine Technische Anleitung (TA) zum Artenschutz. Von Martin Maslaton, Geschäftsführer der Maslaton Rechtsanwaltsgesellschaft Zwischen Klimaschutz und Artenschutz besteht ein deutliches Spannungsverhältnis. Den Belangen des Klimaschutzes kommt durch das Grundgesetz ein verfassungsrechtlicher Rang zu. Demgegenüber steht das besondere Artenschutzrecht, das zur Vermeidung von Tötungen oder Störungen geschützter Tierarten beitragen soll. Das Bundesverfassungsgericht hat sich am 23. Oktober 2018 (1 BvR 2523/13, 1 BvR 595/14) zu diesem Spannungsverhältnis geäußert. Auslöser war die Ablehnung mehrerer Windenergievorhaben aufgrund der Unvereinbarkeit mit dem Tötungsverbot, da das Kollisionsrisiko des Rotmilans durch die geplanten Anlagen signifikant erhöht sei. In seinem Beschluss nimmt das Gericht den Gesetzgeber in die Pflicht, der die Verwaltung nicht in einem "Erkenntnisvakuum" belassen darf, sondern dieses handelnd auflösen muss.

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Gemeinsame Erklärung: Fortschreibung des Energie- und Klimaprogramms in Sachsen ist essenziell für den Schutz und den Erhalt der Lebensgrundlagen und Investitionen in eine nachhaltige Wirtsch

Erklärung zur Absage des Freistaates Sachsen zur Fortschreibung des Energie- und Klimaprogramms Sachsens Die Absage der Fortschreibung des Energie- und Klimaprogramms für Sachsen durch die Regierungskoalition in Sachsen ist der Höhepunkt einer den Klimawandel und dessen Folgen ausblendenden Politik von CDU und SPD in Sachsen. Die notwendige Fortschreibung des Energie- und Klimaprogramms ist unverzichtbare Voraussetzung für das Erreichen der UN-Klimaziele und die weitere Entwicklung aller Bereiche des gesellschaftlichen Lebens in Sachsen. Bislang existieren in Sachsen keine mittel- und langfristigen Strategien für einen zukünftigen Klimaschutz, eine nachhaltige klimafreundliche wirtschaftliche Entwicklung und eine Energiewende. Allein die Bereiche Klimafolgenanpassung und Energieeffizienz zu betrachten, ist zu wenig. Das ist nicht mehr hinnehmbar. Seit Jahren stagniert im Freistaat Sachsen der Ausbau der NutzungErneuerbarer Energien. Es erfolgt nahezu ausschließlich eine Fokussierung auf die stoffliche Nutzung der Braunkohle. Seit Jahren fehlt es an sinnvollen Konzepten für eine Verkehrswende zum Schutz des Klimas und seit Jahren fehlen Anreize für den Umbau und die Modernisierung unserer Wirtschaft, um den Erfordernissen des Klimaschutzes gerecht zu werden und letztlich auch die damit verbundenen Chancen zu nutzen.

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Neue Regeln im Bereich der Erneuerbaren Energien und Energieeffizienz | Erneuerbare-Energien-Richtlinie - Energieeffizienzrichtlinie - Governance-Verordnung

Pünktlich zum vergangenen Heiligabend traten die Richtlinien zu Erneuerbaren Energien und Energieeffizienz in reformierter Form sowie die Governance-Verordnung in Kraft. Insgesamt zielen die Regelungen auf weiteren Fortschritt beim Ausbau erneuerbarer Energien und der Senkung des unionsweiten Energieverbrauchs ab. Erneuerbare-Energien-Richtlinie Die Richtlinie (EU) 2018/2001 bzw. Erneuerbare-Energien-Richtlinie (i.F. EE-RL) erging mit Blick auf die Förderung erneuerbarer Energiequellen als in Art. 194 Abs. 1 AEUV ausgegebenes Unionsziel. Mit ihr gibt der Unionsgesetzgeber ein ehrgeiziges Gesamtziel in Form eines Anteils von wenigstens 32 % Energie aus erneuerbaren Quellen am Bruttoenergieverbrauch (Erwägungsgrund 8 sowie Art. 3 Abs. 1 EE-RL) vor. Dieser Wert soll bis zum Jahre 2030 erreicht werden.

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MASLATON Kanzleiveranstaltung am 12. & 13.03.2019

Update zur Kanzleiveranstaltung: Recht neue Energie - Weiterdenken! Programmerweiterung zum Thema Denkmalschutz Wegen einer sehr grundlegenden Entscheidung zugunsten der Windenergie in der Nähe eines erstrangig eingetragenen Denkmals haben wir das Programm unserer Kanzleiveranstaltung ergänzt: „Denkmalschutz versus Windenergie - was geht?“   (Aktuellste Entwicklungen in der Rechtsprechung) Informieren Sie sich auch 2019 wieder über den aktuellen Stand und über Brennpunkte aus unserer täglichen Beratungspraxis. Diskutieren Sie mit unseren Referenten und den anderen Teilnehmern rechtliche Probleme und aktuelle Entwicklungen bei der Umsetzung von Windkraftvorhaben, sowie über typische Einwendungen und Lösungsansätze zur Konfliktbewältigung. Besonders die aktuelle Thematik des Datenschutzes und der Datensicherheit, hier speziell der Zugang zu Eigentümerinformationen im Rahmen der Grundstücksakquise. Weitere Schwerpunkte bilden das Luftverkehrsrecht, das Natur- und Artenschutzrecht, sowie die Regional- und Bauleitplanung, die Bürgerbeteiligung, sowie das Vertragsrecht. Verschaffen Sie sich hierzu einen umfassenden Überblick über die aktuellen rechtlichen Rahmenbedingungen und erfahren Sie zudem Neuerungen in der Branche, sowie aktuelle Rechtsentwicklungen beispielsweise zum Energiesammelgesetz, dem Formaldehydbonus oder der unwirksamen Windenergieklausel von BVVG-Verträgen. Dabei steht der praxis- und ergebnisorientierte Umgang mit Herausforderungen bei der Umsetzung von Windenergieprojekten im Vordergrund. Erarbeiten Sie sich hierzu in diesem Seminar umfassendes Wissen anhand von zahlreichen Fallbeispielen, aktuellen Urteilen und praxisbezogenen Lösungsansätzen.  Programm und Anmeldung 

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Landschaftsschutz begründet kein Totalverbot für Windkraft

Angesichts des anthropogen verursachten Klimawandels ist der Ausbau regenerativer Energien ein wesentliches Standbein für die Umsetzung der Klimaschutzziele und damit auch ein zentrales Werkzeug für den Natur- und Artenschutz. Dass die Revolution der Energieerzeugung vom Kohlekraftwerk zu Windrad und Solaranlage auch in der Landschaft sichtbar ist, ist eigentlich offensichtlich. Eigentlich. Aber natürlich gibt es ein Spannungsfeld zwischen Windenergie sowie Natur- und Landschaftsschutz. Wenn Projektierer eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung für die Errichtung von Windenergieanlagen in ausgewiesenen Landschaftsschutzgebieten beantragen, unterliegen sie daher regelmäßig einem Bauverbot. Ein solches Bauverbot von Seiten der Verwaltung darf aber nicht so ausgestaltet sein, dass sämtliche Vorhaben hiervon erfasst werden. Denn ein absolutes Bauverbot verstößt gegen das „Übermaßverbot“, weil nicht von vornherein feststeht, dass alle von einem solchen Verbot erfassten Baumaßnahmen dem Charakter des unter Landschaftsschutz gestellten Gebiet schlechthin widersprechen. Es muss weiter geprüft werden, ob sie nach Art, Zweckbestimmung, Gestaltung, Größe und Standort die Landschaft verändern oder in anderer Weise dem besonderen Schutzzweck einer Vorschrift zuwiderlaufen.

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IT-Sicherheit von Windenergieanlagen

Unsere moderne Gesellschaft ist in hohem Maße von einer funktionierenden Energieversorgung abhängig. Fehlen Strom und Gas, kommt das öffentliche Leben innerhalb kürzester Zeit zum Erliegen und lebensnotwendige Dienstleistungen können nicht mehr erbracht werden. Gleichzeitig ist die Funktionsfähigkeit der Energieversorgung von einer intakten Informations- und Kommunikationstechnologie (IKT) abhängig. Jedoch seien einige Windkraftanlagen und Windparks nach Ansicht von Experten nicht ausreichend geschützt, wenn sie ins Visier von Hackern geraten. Es drängt sich daher zunehmend die Frage auf, inwiefern der Gesetzgeber den Betreibern von Windenergieanlagen Sicherheitspflichten auferlegt, oder ob eine defizitäre Ausgestaltung zur Achillesverse des Energiesektors wird.