Tracking pixel Wetterradar und Windenergie – es bleibt spannend! · MASLATON Rechtsanwaltsgesellschaft mbH

Wetterradar und Windenergie – es bleibt spannend!

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Am 16.09.2015 war eine vom DWD geltend gemachte Beeinträchtigung eines der 17 in Deutschland verteilten Wetterradarstandorte durch eine WEA wieder Gegenstand einer mündlichen Verhandlung vor einem Verwaltungsgericht, dieses Mal dem bayerischen Verwaltungsgerichtshof (VGH) in München.

Gegenstand des Verfahrens ist die bisher verweigerte immissionsschutzrechtliche Genehmigung für eine einzelne WEA, die 11,5 km nordwestlich des Wetterradarstandortes des DWD geplant ist. Der DWD hat sich, ohne dass ihm eine gesetzliche Kompetenz dafür zugewiesen wäre, bisher auf den Standpunkt gestellt, dass WEA in einem Umkreis von 15 km um seine Radarstandorte seiner Zustimmung bedürfen. Entsprechend wurden auch hier gegen das Vorhaben die üblichen Bedenken ins Feld geführt, wonach einzelne Pixel (600x750m) in den untersten Radarmessungen durch die WEA unbrauchbar werden könnten und dadurch insbesondere die Möglichkeit, vor extremen Wetterphänomenen zu warnen, beeinträchtigt wird.

Wie schon in dem von MASLATON maßgeblich begleiteten Verfahren vor dem VG Trier zeigte auch hier der Verlauf der mündlichen Verhandlung schnell, dass diese Beeinträchtigungen nach Meinung eines gerichtlich bestellten Sachverständigen zwar in ihrer Existenz nicht von der Hand zu weisen sind, jedoch durch Interpolation von benachbarten Messungen und Anpassungen der Scanverfahren ohne große Kosten für den DWD auf ein minimales Maß reduziert werden können. Auch sei eine weitere Verbesserung der Korrekturmaßnahmen durch Optimierung der Signalauswertung zu erwarten. Selbst die vom DWD ins Feld geführte Beeinträchtigung der Warnung vor Mesozyklonen (Tornados) erwies sich als kaum haltbar: es konnte von der Klägerseite nachgewiesen werden, dass bereits heute die maximale Tornadowarnstufe durch den DWD ausgelöst wird, wenn die dafür charakteristischen Luftwirbel in Höhen von 1500 m über Grund erkannt werden.

Nachdem auf diese Weise sehr deutlich wurde, dass die Ausführungen des DWD die bayerischen Richter nicht zu überzeugen vermochten, zeigte sich im weiteren Verlauf der Verhandlung, dass die Bemühungen der Branche, im Einvernehmen mit Betreibern von Radaranlagen Lösungen zu finden, beginnen, nun auch über die betroffenen Einzelvorhaben hinaus Früchte tragen: so versuchte das Gericht mit Nachdruck, den DWD von einem Vergleich zu überzeugen, der inhaltlich den bereits an vielen Orten in Deutschland mit großem Erfolg gültigen Regelungen zur Einräumung von Abschaltmöglichkeiten der WEA für Radarbetreiber entsprochen hätte.

Umso unverständlicher mutet daher die Begründung des DWD für die Ablehnung des Vergleichsvorschlags des VGH an: danach wolle man weitere „Präzedenzfälle“ vermeiden, um sich nicht in Zukunft der gerichtlichen Herausbildung eines Anspruchs der WEA-Betreiber auf Abschluss solcher Vereinbarungen ausgesetzt zu sehen. Der darauf folgende Hinweis des Gerichts, dass man solche „Dammbruchargumente“ in anderen Bereichen, beispielsweise bei den Konflikten des Denkmalschutzes und der Errichtung von WEA, gut mit jeweils an die Konfliktlagen angepassten Kriterien in den Griff bekommen habe, zeigte instruktiv, dass die Priorität des Ausbaus der Windenergie für die Ziele der Energiewende, zwar noch nicht vom DWD, aber dafür von den Gerichten zunehmend erkannt wird.

Auch wenn eine Entscheidung des VGH noch aussteht, hat sich schon in der mündlichen Verhandlung gezeigt, dass dem DWD bei seinen Versuchen, in einem weiten Umkreis um seine Radarstandorte den Ausbau der Windenergienutzung nach Kräften zu behindern, von Seiten der Rechtsprechung zunehmend ein scharfer Wind ins Gesicht weht. Die Zeichen stehen gut, dass die Entscheidung des VG Trier (siehe unsere Newsletter DWD bekommt Grenzen aufgezeigt, Vom Winde verweht - DWD scheitert mit Klagen gegen Windenergieanlagen vor dem Verwaltungsgericht) kein Einzelfall bleibt.

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