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News zu Energierecht

Bild zu Biogas: Gesamter Strom bei ORC-Anlage vergütungspflichtig! Vor Bau Feststellung der Vergütungsfähigkeit

Biogas: Gesamter Strom bei ORC-Anlage vergütungspflichtig! Vor Bau Feststellung der Vergütungsfähigkeit

Nach § 8 Abs. 4 EEG 2004 erhöht sich die Vergütung für Biomasseanlagen bei Einbau einer sogenannten Organic-Rankine-Cycle-Anlage (ORC-Anlage) um 2,0 Cent pro Kilowattstunde (Technologiebonus). Dieser Technologiebonus für den Einbau einer solchen Anlage kommt auch heute noch in Betracht, wenn die Anlage unter das EEG 2004 fällt. Diese Regelung war und ist umstritten. Schwerpunkte der Auseinandersetzung war insbesondere die Frage, ob der Technologiebonus nur auf den Strom der ORC-Anlage oder auf den gesamten erzeugten Strom der Biomasseanlage zu zahlen ist. Die Regelung wurde bereits mit dem Inkrafttreten des EEG 2009 mit Ablauf des 31.12.2008 wieder geändert. Mit der Novellierung des EEG 2009 wurde klargestellt, dass der Technologiebonus nur auf den in der ORC-Anlage erzeugten Strom zu zahlen ist.

Bild zu Solarenergie – Kommunale „Abgabe“ jetzt auch für Freiflächen-Photovoltaik-Anlagen möglich – nach Vorbild des § 36k EEG 2021?

Solarenergie – Kommunale „Abgabe“ jetzt auch für Freiflächen-Photovoltaik-Anlagen möglich – nach Vorbild des § 36k EEG 2021?

Wie bereits – auch aufgrund unserer guten Vernetzung in Regierungskreisen – im Februar vermutet, ist es jetzt soweit: Wie u.a. der Spiegel am 22. Juni 2021 berichtete, plant die Bundesregierung von der Verordnungsermächtigung des § 95 Nr. 3 EEG 2021 Gebrauch zu machen. Damit ist der Weg frei für die unkomplizierte Beteiligung von Gemeinden an den Erträgen neuer Freiflächen-Photovoltaik-Anlagen, wie sie 32 Unternehmen aus der Solarbranche in einem offenen Brief an Bundeswirtschaftsminister Peter Altmaier gefordert hatten.

Bild zu Verfassungswidrigkeit des Klimaschutzgesetz: In dubio pro climate

Verfassungswidrigkeit des Klimaschutzgesetz: In dubio pro climate

Der brandaktuelle und innovative Beschluss des Bundesverfassungsgerichtes (BVerfG, Beschl. v. 24.05.20211 - BvR 2656/18, 1 BvR 96/20, 1 BvR 78/20, 1 BvR 288/20, 1 BvR 96/20, 1 BvR 78/20 -) ist bemerkenswert und könnte sich zum Gamechanger für Anlagen Erneuerbarer Energien bei Zulassungsentscheidungen entwickeln. Gegen das Klimaschutzgesetz vom 12. Dezember 2019 (KSG) wurden mehrere Verfassungsbeschwerden erhoben, die die Festlegungen des Gesetzes mit unterschiedlichen Anknüpfungspunkten als unzureichend rügten. Eine direkte Verletzung der aus den Grundrechten resultierenden Schutzpflichten des Staates oder des Art. 20a GG erkannte das BVerfG nicht. Hingegen stellte es eine Unvereinbarkeit mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und dem grundsätzlichen Freiheitsgehalt der Grundrechte mit außergewöhnlicher Argumentation fest: Die konkreten Festlegungen des Gesetzes bestimmen die bis zum Jahr 2030 zulässigen Jahresemissionsmengen.

Bild zu Gute Nachrichten für die Windkraft - OVG Münster zum Entfallen der aufschiebenden Wirkung, zu den artenschutzrechtlichen Ausnahmetatbeständen und zur Relevanz der Energiewende und der Windene

Gute Nachrichten für die Windkraft - OVG Münster zum Entfallen der aufschiebenden Wirkung, zu den artenschutzrechtlichen Ausnahmetatbeständen und zur Relevanz der Energiewende und der Windene

Das Oberverwaltungsgericht (OVG) Münster (Beschl. v. 12.03.2021 - 7 B 8/21 - ) hatte im Rahmen einer Beschwerde zu entscheiden, ob die vom VG Aachen wiederhergestellte aufschiebende Wirkung der Klage einer anerkannten Umweltvereinigung gegen eine erteilte immissionsschutzrechtliche Genehmigung zur Errichtung und zum Betreib von fünf Windenergieanlagen aufrecht zu erhalten ist. Die Beschwerde gegen den Beschluss des VG Aachen (Beschl. v. 18.12.2020 - 6 L 327/20 - ) hatte Erfolg. Die nach § 80 Abs. 5 VwGO zu erfolgende Interessenabwägung falle zugunsten des Vorhabenträgers aus, so dass der Antrag der Umweltvereinigung auf „Wiederherstellung“ der aufschiebenden Wirkung abzulehnen ist.

Bild zu Windenergie – Kommunale „Abgabe“ nach § 36k EGG 2021 – Gewinn für Alle?

Windenergie – Kommunale „Abgabe“ nach § 36k EGG 2021 – Gewinn für Alle?

§ 36k EEG 2021 – Die neue bundeseinheitliche Regelung zur Gemeindebeteiligung: Inhalt, Vertragsmuster und Rahmenbedingungen in Mecklenburg-Vorpommern Akzeptanz und Bürgerbeteiligungsmodelle werden seit geraumer Zeit diskutiert. Wenngleich schon immer in diversen Formen und mit verschiedensten Mitteln Bürger finanziell beteiligt wurden, hat die Politik auf allen Ebenen es für richtig erachtet, legislative Beteiligungsformen vorzuschreiben. Das am 1. Januar 2021 in Kraft getretene EEG 2021 definiert bundeseinheitlich, dass Gemeinden ab sofort unkomplizierter an den Erträgen neuer Windenergieanlagen beteiligt werden können. § 36k EEG 2021 stellt dabei besondere Anforderungen, die dieses Seminar vertiefend vorstellt – gerade mit Blick auf die Rechtslage in Mecklenburg-Vorpommern. Dementsprechend werden die gesetzlichen Bedingungen, die Sondersituation in Mecklenburg-Vorpommern und schließlich erste Vertragsklauseln und Muster vorgestellt. Sicherlich werden sich letztere fortentwickeln und fortentwickelt werden. Aktuell wird sie bereits jetzt unerlässlich für jeden Branchenteilnehmer.

Bild zu EEG2021 – Demnächst finanzielle Beteiligungsmöglichkeit auch für PV-Anlagen?

EEG2021 – Demnächst finanzielle Beteiligungsmöglichkeit auch für PV-Anlagen?

Durch § 36k EEG 2021 wird die Möglichkeit der finanziellen Teilhabe von Standortgemeinden an der Wertschöpfung des Betriebs von Windenergieanlagen geschaffen, um die Akzeptanz für die Errichtung und Nutzung der Anlagen zur Gewinnung von Energie aus Erneuerbaren Ressourcen, hier speziell der Windenergie, zu steigern (BT-Drs. 19/23482, S. 112). § 95 Nr. 3 EEG 2021 ermächtigt nun die Bundesregierung, unter Vorbehalt der Zustimmung des Bundestages gem. § 96 Abs. 1 EEG 2021, eine Verordnung in Ergänzung zu § 36k auch für Betreiber von Anlagen anderer Erneuerbarer Energien zu regeln, sodass betroffenen Gemeinden eine einseitige Zuwendung ohne Gegenleistung von insgesamt 0,2 Cent pro kWh angeboten werden kann.

Bild zu Schadensersatz für überlange Gerichtsverfahren – Bald auch für EE?

Schadensersatz für überlange Gerichtsverfahren – Bald auch für EE?

Langwierige Gerichtsverfahren sind für Windenergieprojekte mittlerweile von der Ausnahme zur Regel geworden. Nach einer Branchenumfrage von FA Wind und BWE aus dem Jahr 2019 waren 325 Windenergieanlagen mit mehr als 1.000 MW beklagt, Tendenz kontinuierlich steigend. Durch die lange Verfahrensdauer vor den Gerichten kann es sogar in Fällen, in denen das Gerichtsverfahren gewonnen wird sein, dass das geplante Projekt letztendlich nicht verwirklicht werden kann, da der festgeschriebene Anlagentyp nicht mehr lieferbar ist oder schlichtweg die finanzielle Situation es nicht mehr zulässt. Durch das neue Investitionsbeschleunigungsgesetz soll dem nun entgegengewirkt werden, maßgeblich durch die Verkürzung des Instanzenzuges und den Wegfall der aufschiebenden Wirkung von anfechtenden Drittrechtsmitteln.

Bild zu Nun auch in NRW: Entprivilegierung der Windenergie durch 1000m-Abstand geplant – Verfassung endlich ändern!

Nun auch in NRW: Entprivilegierung der Windenergie durch 1000m-Abstand geplant – Verfassung endlich ändern!

Noch kurz vor den Weihnachtsfeiertagen des letzten Jahres erreichte den Landtag von Nordrhein-Westfalen der Entwurf des Landesministeriums für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung zur Ausnutzung des § 249 Abs. 3 BauGB, der Länderöffnungsklausel. Der Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur Ausführung des Baugesetzbuches in Nordrhein-Westfalen schlägt die Einführung eines 1000m-Abstandes zu Wohngebäuden für die Errichtung von Windenergieanlagen vor und nutzt so die vom Gesetzgeber vorgegebene Maximalgrenze aus. Nach der Neuregelung müssen Windenergieanlagen zu Wohngebäuden, die sich im beplanten Gebiet oder in im Zusammenhang bebauten Ortsteilen befinden, einen Abstand von 1000 Metern einhalten, sofern nach dem ausgewiesenen Gebiet eine Wohnnutzung nicht nur ausnahmsweise zulässig ist.