Tracking pixel News zu Erneuerbare-Energien-Recht · MASLATON Rechtsanwaltsgesellschaft mbH

News zu Erneuerbare-Energien-Recht

Bild zu Moratorium in Brandenburg als Bremse für Windenergieausbau

Moratorium in Brandenburg als Bremse für Windenergieausbau

Am 10.04.2019 hatte der brandenburgische Landtag ein Änderungsgesetz zur Regionalplanung und zur Braunkohlen- und Sanierungsplanung (RegBkPlG) beschlossen, mit dem zum Einen die Mitwirkungsrechte kleiner Kommunen in den Regionalversammlungen gestärkt werden, indem künftig alle amtsfreien Gemeinden und Gemeindeverbände mit min. 5000 Einwohnern in der Regionalversammlung ihre Stimmrechte ausüben können. Gesetzgeberische Intention ist dabei die Akzeptanzsteigerung der Planungsergebnisse bei den Bürgerinnen und Bürgern. Zum Anderen und mit weitreichenden Auswirkungen für die Windenergiebranche, soll zur Sicherung erforderlich werdender Neuaufstellungen unwirksam gewordener Regionalpläne, ein landesplanerische Untersagungsinstrument (§ 2c Abs. 1 RegBkPlG) statuiert werden, mittels dessen die Behörden nicht nur im Einzelfall, sondern generell die Unzulässigkeit raumbedeutsamer Windenergieanlagen für einen Zeitraum von zwei Jahren aussprechen können (sog. Windkraft-Moratorium).

Bild zu Strukturwandel in der Energiewirtschaft fordert Positionierung der IHK zu Leipzig

Strukturwandel in der Energiewirtschaft fordert Positionierung der IHK zu Leipzig

Energieausschuss legt Grundsatzpapier vor Der Strukturwandel in der Energiewirtschaft hat in den letzten Jahren Wertschöpfung und Beschäftigung im Kammerbezirk deutlich verändert. Die Ziele der Bundesregierung sowie die Ergebnisse der Kohlekommission werden diese Veränderungen weiter beschleunigen. Daraus ergeben sich Risiken aber auch Chancen für die Unternehmen. Stichpunkte: Erdgas, Braunkohle, Wasserstoff, erneuerbare Energien, E-Autos, Speichertechnologien sowie dezentrale Strom- und Wärmeerzeugung. Vor diesem Hintergrund hat der Energieausschuss der IHK Standpunkte erarbeitet, damit die Kammer diesen unumkehrbaren Transformationsprozess strukturell zum Vorteil ihrer Mitgliedsunternehmen mit gestalten und als kompetenter Ansprechpartner für Politik und Verwaltung beratend zur Seite stehen kann.

Bild zu Konkretisierung zur Bürgerenergiegesellschaft im EEG 2017

Konkretisierung zur Bürgerenergiegesellschaft im EEG 2017

Der Ausbau der erneuerbaren Energien basiert maßgeblich auf dem Engagement einer Vielzahl verschiedener Personen, Unternehmen und Verbände. Dies umfasst auch zahllose Bürgerenergiegesellschaften, die regional verankert sind. Im Rahmen des EEG 2017 wurde dieser Akteur erstmals in § 3 Nr. 15 legal definiert. Sinn und Zweck war es, einheitliche Voraussetzungen für die Anerkennung als Bürgerenergiegesellschaft zu schaffen und somit die Privilegierungen für diese Art von Projektierern, die das EEG 2017 an verschiedenen Stellen vorsieht, zu rechtfertigen. Diese – nicht sehr ausführlich formulierte – gesetzliche Hürde, welche eine Bürgerenergiegesellschaft überwinden musste, wurde jedoch bislang inhaltlich nicht weiter konkretisiert. Umso bedeutender ist daher der Beschluss des OLG Düsseldorf vom 5.9.2018 (Az. 3 Kart 80/17 (V)), der gewissermaßen Licht ins Dunkle bringt.

Bild zu Novellierung des Netzausbaubeschleunigungsgesetzes (NABEG) beschlossen

Novellierung des Netzausbaubeschleunigungsgesetzes (NABEG) beschlossen

Der Bundestag hatte am 04.04.2019 das Netzausbaubeschleunigungsgesetz (NABEG) beschlossen. Bereits am vergangenen Freitag passierte das Gesetz auch den Bundesrat. Die im Vorfeld geäußerte Kritik in Hinblick auf Power-to-Gas-Anlagen soll dennoch Berücksichtigung finden. NABEG alias „Energiesammelgesetz 2“ Am 04.04.2019 hatte der Deutsche Bundestag in seiner 92. Sitzung (Drucksachen 19/7375, 19/7914) das NABEG beschlossen. Dem Bundesrat lag das Gesetz nunmehr in seiner 976. Sitzung am 12.04.2019 vor. Dieser musste dem Einspruchsgesetz zwar nicht ausdrücklich zustimmen, war aber dennoch ordnungsgemäß zu beteiligen. Erwartungsgemäß legte der Bundesrat keinen Einspruch ein und verzichtete – nachdem das Land Schleswig-Holstein einen dahingehenden Antrag zurückgenommen hatte – zudem auf die Möglichkeit, gemäß Art. 77 Abs. 2 GG einen Vermittlungsausschuss einzuberufen.

Bild zu EuGH-Urteil: EEG-Umlage stellt keine staatliche Beihilfe dar

EuGH-Urteil: EEG-Umlage stellt keine staatliche Beihilfe dar

Am 28.03.2019 erging ein Urteil des EuGH, das bereits große Wellen geschlagen hat und auch weiterhin große Wellen schlagen wird. Dabei gab der EuGH in der Revisionsverhandlung dem Rechtsmittel der Bundesrepublik Deutschland statt und hat den zugrunde liegenden Beihilfebeschluss der EU-Kommission, nach dem das deutsche EEG 2012 zumindest in Teilen der beihilferechtlichen Genehmigung durch die Kommission bedürfe, für nichtig erklärt. In dem streitigen Beschluss vertrat die Kommission die Ansicht, dass das EEG 2012 zwei Arten selektiver Vorteile enthalte, die zur Einstufung als staatliche Beihilfe im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV führten, nämlich zum einen die Förderung der Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energiequellen und aus Grubengas, mit der den Erzeuger von EEG-Strom durch die Einspeisetarife und die Marktprämien ein höherer Strompreis als der Marktpreis garantiert werde, und zum andreren die besonderer Ausgleichsregelung, aufgrund deren die EEG-Umlage für energieintensive Unternehmen verringert werden könne.

Bild zu Gemeinsame Erklärung: Fortschreibung des Energie- und Klimaprogramms in Sachsen ist essenziell für den Schutz und den Erhalt der Lebensgrundlagen und Investitionen in eine nachhaltige Wirtsch

Gemeinsame Erklärung: Fortschreibung des Energie- und Klimaprogramms in Sachsen ist essenziell für den Schutz und den Erhalt der Lebensgrundlagen und Investitionen in eine nachhaltige Wirtsch

Erklärung zur Absage des Freistaates Sachsen zur Fortschreibung des Energie- und Klimaprogramms Sachsens Die Absage der Fortschreibung des Energie- und Klimaprogramms für Sachsen durch die Regierungskoalition in Sachsen ist der Höhepunkt einer den Klimawandel und dessen Folgen ausblendenden Politik von CDU und SPD in Sachsen. Die notwendige Fortschreibung des Energie- und Klimaprogramms ist unverzichtbare Voraussetzung für das Erreichen der UN-Klimaziele und die weitere Entwicklung aller Bereiche des gesellschaftlichen Lebens in Sachsen. Bislang existieren in Sachsen keine mittel- und langfristigen Strategien für einen zukünftigen Klimaschutz, eine nachhaltige klimafreundliche wirtschaftliche Entwicklung und eine Energiewende. Allein die Bereiche Klimafolgenanpassung und Energieeffizienz zu betrachten, ist zu wenig. Das ist nicht mehr hinnehmbar. Seit Jahren stagniert im Freistaat Sachsen der Ausbau der NutzungErneuerbarer Energien. Es erfolgt nahezu ausschließlich eine Fokussierung auf die stoffliche Nutzung der Braunkohle. Seit Jahren fehlt es an sinnvollen Konzepten für eine Verkehrswende zum Schutz des Klimas und seit Jahren fehlen Anreize für den Umbau und die Modernisierung unserer Wirtschaft, um den Erfordernissen des Klimaschutzes gerecht zu werden und letztlich auch die damit verbundenen Chancen zu nutzen.

Bild zu Neue Regeln im Bereich der Erneuerbaren Energien und Energieeffizienz | Erneuerbare-Energien-Richtlinie - Energieeffizienzrichtlinie - Governance-Verordnung

Neue Regeln im Bereich der Erneuerbaren Energien und Energieeffizienz | Erneuerbare-Energien-Richtlinie - Energieeffizienzrichtlinie - Governance-Verordnung

Pünktlich zum vergangenen Heiligabend traten die Richtlinien zu Erneuerbaren Energien und Energieeffizienz in reformierter Form sowie die Governance-Verordnung in Kraft. Insgesamt zielen die Regelungen auf weiteren Fortschritt beim Ausbau erneuerbarer Energien und der Senkung des unionsweiten Energieverbrauchs ab. Erneuerbare-Energien-Richtlinie Die Richtlinie (EU) 2018/2001 bzw. Erneuerbare-Energien-Richtlinie (i.F. EE-RL) erging mit Blick auf die Förderung erneuerbarer Energiequellen als in Art. 194 Abs. 1 AEUV ausgegebenes Unionsziel. Mit ihr gibt der Unionsgesetzgeber ein ehrgeiziges Gesamtziel in Form eines Anteils von wenigstens 32 % Energie aus erneuerbaren Quellen am Bruttoenergieverbrauch (Erwägungsgrund 8 sowie Art. 3 Abs. 1 EE-RL) vor. Dieser Wert soll bis zum Jahre 2030 erreicht werden.

Bild zu MASLATON Kanzleiveranstaltung am 12. & 13.03.2019

MASLATON Kanzleiveranstaltung am 12. & 13.03.2019

Update zur Kanzleiveranstaltung: Recht neue Energie - Weiterdenken! Programmerweiterung zum Thema Denkmalschutz Wegen einer sehr grundlegenden Entscheidung zugunsten der Windenergie in der Nähe eines erstrangig eingetragenen Denkmals haben wir das Programm unserer Kanzleiveranstaltung ergänzt: „Denkmalschutz versus Windenergie - was geht?“   (Aktuellste Entwicklungen in der Rechtsprechung) Informieren Sie sich auch 2019 wieder über den aktuellen Stand und über Brennpunkte aus unserer täglichen Beratungspraxis. Diskutieren Sie mit unseren Referenten und den anderen Teilnehmern rechtliche Probleme und aktuelle Entwicklungen bei der Umsetzung von Windkraftvorhaben, sowie über typische Einwendungen und Lösungsansätze zur Konfliktbewältigung. Besonders die aktuelle Thematik des Datenschutzes und der Datensicherheit, hier speziell der Zugang zu Eigentümerinformationen im Rahmen der Grundstücksakquise. Weitere Schwerpunkte bilden das Luftverkehrsrecht, das Natur- und Artenschutzrecht, sowie die Regional- und Bauleitplanung, die Bürgerbeteiligung, sowie das Vertragsrecht. Verschaffen Sie sich hierzu einen umfassenden Überblick über die aktuellen rechtlichen Rahmenbedingungen und erfahren Sie zudem Neuerungen in der Branche, sowie aktuelle Rechtsentwicklungen beispielsweise zum Energiesammelgesetz, dem Formaldehydbonus oder der unwirksamen Windenergieklausel von BVVG-Verträgen. Dabei steht der praxis- und ergebnisorientierte Umgang mit Herausforderungen bei der Umsetzung von Windenergieprojekten im Vordergrund. Erarbeiten Sie sich hierzu in diesem Seminar umfassendes Wissen anhand von zahlreichen Fallbeispielen, aktuellen Urteilen und praxisbezogenen Lösungsansätzen.  Programm und Anmeldung