Photovoltaik – neues Eckpunktepapier der Bundesregierung
Die Bundesregierung will bestehende Flächenpotenziale für Photovoltaik besser nutzen. Durch zusätzliche naturschutzfachliche Anforderungen drohen jedoch weitere Hemmnisse.
Die Bundesregierung will bestehende Flächenpotenziale für Photovoltaik besser nutzen. Durch zusätzliche naturschutzfachliche Anforderungen drohen jedoch weitere Hemmnisse.
Jede Windenergieanlage zählt. Deshalb muss Schluss mit dem ganzen Piep Matz, Denkmalschutz-, Luftverkehrs- und sonstigen Einwendungsgequatsche sein: Ein „Auf ein Wort extra" mit persönlichem Einschlag.
NRW konzentriert Verfahren der ordentlichen Gerichtsbarkeit im Bereich der Erneuerbaren Energien bei den Landgerichten Essen und Bielefeld.
Der Gesetzentwurf zur Änderung der Sächsischen Bauordnung liegt vor. Geregelt wird u.a. ein 1.000m-Abstand neuer WEA zu Wohnbebauung, samt Ausnahmen.
Die Presse berichtet: Die sächsische Koalition hat sich im Streit um einen einheitlichen Abstand von Windenergieanlagen auf einen neuen Entwurf für eine Änderung der sächsischen Bauordnung geeinigt. Ein erster Entwurf war zuvor auf massive Kritik gestoßen - in der Branche und auch bei dem grünen Koalitionspartner.
In den vergangenen Wochen zeichneten sich an gleich mehreren Fronten anstehende Umwälzungen bei der Förderung der Erneuerbaren Energien ab. Den Anfang machte die EU-Kommission kurz vor Weihnachten mit der Vorstellung der Neufassung der Energie- und Umweltbeihilfeleitlinien. Nach dem Jahreswechsel folgten die Ankündigungen der neuen Bundesregierung im Rahmen ihres Klimaschutz Sofortprogramms.
Das OVG Lüneburg hat sich in seinem Beschluss vom 19.07.2021 (Az.: 1 ME 75/21) mit der Frage befasst, wann eine bewilligte Abstandsbaulast dem Bestimmtheitsgebot genügt. Plant ein Vorhabenträger die Errichtung einer baulichen Anlage, hat er dabei zu den Grenzen der Nachbargrundstücke bestimmte Abstandsflächen einzuhalten. Für die Bemessung des einzuhaltenden Grenzabstands gilt grundsätzlich das Maß H (Höhe). Dies ist Folge des sog. nachbarrechtlichen Rücksichtnahmegebots. Die Vorschriften der Landesbauordnungen sind daher teilweise dispositiv. Nach §§ 5 Abs. 5 S. 2, 6 Abs. 2 NsBauO kann von den Abstandsvorgaben abgewichen werden, wenn durch Baulast gesichert ist, dass auch bauliche Anlagen auf dem benachbarten Grundstück den vorgeschriebenen Abstand von der bestimmten Grenze einhalten.
„Die Büchse der Pandora ist geöffnet“ liest man aktuell in der TopAgrar (Beitrag vom 15.12.2021) zum zweiten Entwurf des LROP. Hintergrund: Die Unzulässigkeit von Photovoltaik-Anlagen in Vorbehaltsgebieten für Landwirtschaft wird gestrichen. Die vehemente Kritik ist unberechtigt. Beitrag: Durch LROP fallen Agrarflächen Photovoltaikprojektierer:innen zum OpferDie TopAgrar veröffentlichte zuletzt nahezu wortgenau eine Pressemitteilung des Landvolk e. V.. Der Landvolk e. V. kritisiert dort den zweiten Entwurf des LROP Niedersachsen, da dieser Vorbehaltsgebiete für landwirtschaftlich genutzte Flächen für Photovoltaik zugänglich mache. Die Flächen würden dadurch zum Objekt für Profitinteressen. Eine journalistische Einordnung dieser Mitteilung im Beitrag der TopAgrar erfolgte leider nicht. Dies kann indes nicht unkommentiert bleiben, denn durch die Pressemitteilung entsteht zu unrecht der nachhaltige Eindruck, der Gesetzgeber in Niedersachsen lege rechtsverbindlich Vorranggebiete für Photovoltaikanlagen in Vorbehaltsgebieten für Landwirtschaft fest.
Das VG Gera urteilte, dass die Anforderungen an die Ausweisung von Vorrang- und Eignungsgebieten mit Ausschlusswirkung i.S.d. § 35 Ab. 3 S. 3 BauGB nicht eingehalten würden. Der Teilregionalplan Wind schaffe für die Windenergienutzung im Plangebiet nicht in substantieller Weise Raum. Die Maslaton Rechtsanwaltsgesellschaft mbH sieht sich in ihrer Meinung bestätigt und rät Projektierer:innen, schnellstmöglich Genehmigungen bzw. Vorbescheide zu beantragen. Hintergrund Gegenstand des Verfahrens war die Klage einer Betreiberin von Windenergieanlagen (WEA) auf Erteilung einer Genehmigung zum Bau und Betrieb einer WEA. Der Landkreis Greiz und das Thüringer Landesamt für Umwelt, Bergbau und Naturschutz versagten die Erteilung der Genehmigung – dem Vorhaben stehe der im Dezember 2020 in Kraft getretene 'Sachliche Teilplan Windenergie 2020‘ entgegen.
Das Urteil des VG Freiburg vom 16.06.2021 zeigt einmal mehr: Durch Satzung festgesetzte Anschluss- und Benutzungszwänge bei Fernwärme werden sich auf Dauer nicht halten. Die Energieversorgung sollte daher künftig dezentraler organisiert werden. Insbesondere mit Hilfe dezentraler Blockheizkraftwerke. HintergrundGegenstand des Urteils (AZ: 1 K 5140/18) war eine von der beklagten Gemeinde erlassene Fernwärmesatzung, die einen Anschluss- und Benutzungszwang anordnete. Von diesem Anschluss- und Benutzungszwang sollten Grundstückseigentümer:innen befreit werden, wenn der Wärmebedarf des betroffenen Grundstücks im Wege der Eigenversorgung ausschließlich durch erneuerbare Energien i.S.d. § 2 Abs. 1 EEWärmeG gedeckt werden könne. Alternative Energieformen i.S.d. § 7 EEWärmeG – Ersatzmaßnahmen genannt – sollten keine Befreiung begründen können.