Tracking pixel Ab dem 01.01.2014 gilt für alle Biogasanlagen die Pflicht, zusätzliche Gasverbrauchseinrichtungen bereitzuhalten! · MASLATON Rechtsanwaltsgesellschaft mbH

Ab dem 01.01.2014 gilt für alle Biogasanlagen die Pflicht, zusätzliche Gasverbrauchseinrichtungen bereitzuhalten!

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Wir möchten heute auf eine für Biogasanlagen besonders relevante Vorschrift des derzeit geltenden EEG 2012 hinweisen. Nach § 6 Abs. 4 Nr. 2 EEG müssen Biogasanlagen über zusätzliche Gasverbrauchseinrichtungen verfügen. Hält der jeweilige Anlagenbetreiber diese technischen Vorgaben nicht ein, so verringert sich der ihm dem Grunde nach zustehende Vergütungsanspruch für den Strom aus Biogasgemäß § 17 Abs. 1 EEG 2012 für die Dauer des Verstoßes auf „Null“. Damit riskieren Anlagenbetreiber, deren Anlagen nicht über die zusätzlichen Gasverbrauchseinrichtungen verfügen, zumindest zeitweise ihren gesetzlichen Vergütungsanspruch nach dem EEG, der sich auch durch eine spätere Nachrüstung nicht wieder herstellen lässt.

Diese Vorgaben nach § 6 Abs. 4 Nr. 2 EEG gelten unmittelbar zunächst zwar nur für solche Anlagen, die seit dem 01.01.2012, also unter Geltung des EEG 2012 in Betrieb genommen worden sind; auf Altanlagen findet insoweit bekanntermaßen das EEG 2009 weiterhin Anwendung. Allerdings sehen die Übergangsvorschriften des EEG 2012 in § 66 Abs. 1 Nr. 3 EEG 2012 auch für alle Altanlagen, also Anlagen mit einer Inbetriebnahme bis zum 31.12.2011, vor, dass diese ab dem 01.01.2014 mit zusätzlichen Gasverbrauchseinrichtungen im Sinne des § 6 Abs. 3 Nr. 2 EEG 2012 auszurüsten sind. Auch für diese Anlagen gilt ab diesem Zeitpunkt dann: Ist eine zusätzliche Gasverbrauchseinrichtung nicht vorhanden, so verlieren die Anlagenbetreiber für die Dauer des Verstoßes entsprechend § 17 Abs. 1 EEG 2012 den Anspruch auf die ihnen zustehende EEG-Vergütung.

Diese grundsätzlichen Ausführungen vorangestellt wird in der Praxis gegenwärtig heftig darüber diskutiert, wie die „zusätzlichen Gasverbrauchseinrichtungen“ tatsächlich auszusehen haben. Dabei stellt sich immer wieder auch die Frage, ob es sich bei diesen Einrichtungen um feste Einrichtungen handeln muss oder ob auch mobile Einrichtungen verwendet werden dürfen. Der Gesetzesbegründung zum EEG lässt sich hierzu lediglich entnehmen, dass der Gesetzgeber jedenfalls Gasfackeln unter den Begriff der zusätzlichen Gasverbrauchseinrichtungen subsumiert.
Welche weiteren Möglichkeiten zur Umsetzung der gesetzlichen Vorgaben existieren, ist gegenwärtig völlig ungeklärt.

Bezüglich auf dem Markt verfügbarer, mobiler Gasfackeln ist aus anwaltlicher Vorsicht allerdings darauf hinzuweisen, dass hier erhebliche Zweifel daran bestehen, ob solche den Vorgaben des Gesetzes noch gerecht werden. Ziel der Vorgaben, zusätzliche Gasverbrauchseinrichtungen bereit zu halten, ist es nämlich, für den Fall einer Störung an der Biogasanlage insbesondere die dann potenziell auftretende Explosionsgefahr zu minimieren bzw. gänzlich auszuschließen. Diesem Ziel, dem aus Gründen der Gefahrenabwehr auch ohne jegliche zeitliche Verzögerung Rechnung zu tragen ist, dürften mobile Gasfackeln, die im Zweifel erst herangeschafft werden müssten, nicht gerecht werden.

Ebenso fraglich ist, ob man als „zusätzliche Gasverbrauchseinrichtung“ beispielsweise ein weiteres BHKW installieren könnte. Auf den ersten Blick scheint dies eine durchaus gangbare Lösung zu sein; es ist allerdings darauf hinzuweisen, dass diese zusätzliche Gasverbrauchseinrichtung jedenfalls dann ins Leere geht, wenn eine Störung an der Biogasanlage aufgrund einer Abschaltung oder sonstigen Störungen des Netzes auftritt. In einem solchen Fall würde die eigentlich zu vermeidende Gefahr an der Anlage auch durch das zusätzliche BHKW nicht gebannt. Vor diesem
Hintergrund kann aus anwaltlicher Vorsicht auch hierzu nicht rechtssicher geraten werden.

Generell sollten Betreiber von Altanlagen aber auch Betreiber von Neuanlagen bei der Umsetzung der technischen Vorgaben nach § 6 Abs. 4 Nr. 2 EEG 2012 daher genau prüfen lassen, ob die von ihnen gewählte technische Lösung auch gesetzeskonform ist. Anderenfalls drohen hier erhebliche wirtschaftliche Nachteile. Für diesbezügliche Rückfragen stehen wir selbstverständlich jederzeit gern zur Verfügung.

Rückfragen & weitere Informationen: Prof. Dr. Martin Maslaton und Dr. Christoph Richter,
Tel.: 0341 – 149500, E-Mail: martin@maslaton.de, Internet: www.maslaton.de