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Biogas – Technologiebonus gilt für die gesamte Stromerzeugung

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Bei Aufrüstung einer EEG 2004 Biomasseanlage ist der ORC-Bonus für den gesamten in der Anlage erzeugten Strom zu zahlen. LG Halle und LG Traunstein festigen die anlagenbetreiberfreundliche Rechtsprechung weiter.

Zur Förderung der Erneuerbaren Energien und insbesondere von Biogas wurde mit § 8 Abs. 4 EEG 2004 ein Technologiebonus für Organic-Rankine-Cycle-Anlagen (ORC-Anlagen) geschaffen. Der Inhalt der Regelung war und ist umstritten. Sie wird zudem von den Netzbetreibern unterschiedlich ausgelegt.

Der Hintergrund: Unklarheit über Reichweite des ORC-Bonus 

Wird eine ORC-Anlage, die unter § 8 Abs. 4 EEG 2004 fällt, in eine Biomasseanlage eingebaut, so erhöht sich die Vergütung um 2,0 Cent pro Kilowattstunde. Doch ob der Technologiebonus nur auf den Strom der ORC-Anlage oder auf den gesamten erzeugten Strom der Biomasseanlage zu zahlen ist, war lange Zeit umstritten. Bereits mit der Novellierung des EEG 2009 wurde die Rechtslage erneut geändert und für Anlagen, die unter das EEG 2009 zu zählen sind, wurde klargestellt, dass der Technologiebonus nur auf den in der ORC-Anlage erzeugten Strom zu zahlen ist. Für Anlagen nach dem EEG 2004 war die Frage aber damit nicht beantwortet und weiter streitig. Insbesondere Netzbetreiber stützen sich bei der Zahlungsverweigerung auf eine über 10 Jahre alte Empfehlung der Clearingstelle EEG | KWKG, die den Anspruch auf den durch ORC-Anlage erzeugten Strom begrenzt sehen.

Rechtsprechung weiter verfestigt: ORC-Bonus nach EEG 2004 gilt für gesamten Anlagenstrom

In der Vergangenheit hatten bereits das Landgericht Kassel (Urteil vom 4.9.2019 - 4 O 1049/17), das Landgericht Münster (Urteil vom 19.4.2021 - 15 O 107/19) und das Landgericht Stade (Urt. v. 7.2.2023 – 3 O 118/22) die Auffassung vertreten, dass Anlagen denen der Technologiebonus nach § 8 Abs. 4 EEG 2004 zusteht, nicht nur der durch eine ORC-Anlage zusätzlich erzeugte Strom mit dem Technologiebonus vergütet wird, sondern die gesamte Stromerzeugung in der Anlage höhere EEG-Zahlungen erhält, sofern eine entsprechende Nachrüstung erfolgt. In allen drei Fällen unterlagen die Netzbetreibergesellschaften und der Technologiebonus auf den gesamten erzeugten Strom wurde zugestanden.

Anknüpfend an die drei Urteile bestätigen nunmehr noch drei weitere Landgerichte die Auffassung: Sowohl das Landgericht Halle (21.09.2023 – 4 O 182/22) als auch das Landgericht Traunstein (15.09.2023 – 5 O 2799/22) und das Landgericht Braunschweig (26.06.2023 – 6 O 4528/21 und 14.09.2023, 6 O 2149/22) gab den durch die MASLATON Rechtsanwaltsgesellschaft vertretenen Anlagenbetreiber:innen recht. Damit bilden die Urteile eine klare Rechtsprechungslinie.

Fazit: Noch ist Zeit Vergütungsansprüche durchzusetzen oder ORC nachzurüsten

Die Vergütung für die letzten ORC-Anlagen läuft erst Ende 2028 aus. Eine Investition in den Technologiebonus nach § 8 Abs. 4 EEG 2004 kann sich daher weiterhin lohnen. Aufgrund der relativ großen Zusatzvergütung sind ORC-Anlagen nicht unattraktiv und sollte bereits eine ORC-Anlage nachgerüstet sein, sollte unbedingt geprüft werden, ob EEG 2004 in Betracht kommt und ob der volle Technologiebonus gezahlt wird. Es sind immer noch weitere Verfahren in unserer Betreuung.