Tracking pixel Biomethan - Verbot der bilanziellen Teilbarkeit! · MASLATON Rechtsanwaltsgesellschaft mbH

Biomethan - Verbot der bilanziellen Teilbarkeit!

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Im Rahmen der Novellierung des EEG zum 01.01.2012 wurde das System, das der Vergütung von Strom aus Biomasse zu Grunde liegt, wesentlich geändert. Das im EEG 2009 bestehende Boni-System wurde aufgelöst und in separate Vergütungstatbestände überführt. Der Bonus für nachwachsende Rohstoffe ging insbesondere in der Aufteilung der Vergütung nach Einsatzstoffvergütungsklassen auf. 

Die Grundvergütung für Strom aus Biomasse ist in § 27 Abs. 1 EEG 2012 geregelt. Abweichend von Abs. 1 wird eine höhere Vergütung für erzeugten und eingespeisten Strom gezahlt, wenn Substrate der Einsatzstoffvergütungsklasse I oder der Einsatzstoffvergütungsklasse II eingesetzt werden. Welche Energieträger die jeweiligen Einsatzstoffvergütungsklassen unterfallen ergibt sich aus der ebenfalls novellierten Biomasseverordnung. Die Einsatzstoffvergütungsklasse I umfasst im Wesentlichen nachhaltig produzierte, nachwachsende Rohstoffe. Zur Einsatzstoffvergütungsklasse II zählen bestimmte ökologisch vorteilhafte und daher förderungswürdige Einsatzstoffe.

Nach § 2a Abs. 1 der BiomasseV besteht der Anspruch auf die einsatzstoffbezogene Vergütung nach § 27 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 EEG 2012 nach Maßgabe der Anlage 2 und 3 der BiomasseV. Die Berechnung der einsatzstoffbezogenen Vergütung für Strom aus jedem Einsatzstoff erfolgt nach § 2a Abs. 1 S. 2 BiomasseV anteilig anhand seines jeweiligen Anteils an der Stromerzeugung. Für die konkrete Berechnung der Vergütung ist nach § 2a Abs. 2 BiomasseV der Anteil des Einsatzstoffs an der Stromerzeugung zu ermitteln.

Die Berechnung des energetischen Verhältnisses ist freilich nur dann erforderlich, wenn Energieträger, die unterschiedlichen Einsatzstoffvergütungsklassen zuzuordnen sind, in der Anlage eingesetzt werden. Trotz der ausführlichen Erläuterung in der Gesetzesbegründung zum EEG 2012 zur Aufteilung und Berechnung der Strommengen bringt die Neuregelung nicht nur Vereinfachungen. 

Speziell im Fall der Erzeugung von Biomethan in Biomethan-BHKW ist fraglich, wie sich die Aufteilung der Strommengen und die Bildung des energetischen Verhältnisses sich auswirken. In der Gesetzesbegründung findet sich diesbezüglich die Vorgabe:

„Eine bilanzielle Aufteilung der verschiedenen Einsatzstoffe auf einzelne hieraus erzeugte Biogasteilmengen zur Verstromung in verschiedenen Stromerzeugungseinheiten ist nicht zulässig.“
- BT-Drs. 17/6071, S. 100 -

Nach der Gesetzesbegrünung soll es somit nicht möglich sein, das erzeugte Biomethan bilanziell in seine Komponenten aufzuteilen und die Anteile als reines Produkt zur Verstromung zu verkaufen. In der Biomethan-Branche besteht die Befürchtung, dass hierdurch erhebliche wirtschaftliche Einschränkungen entstehen, gerade wo der Biomethanhandel noch am Anfang der Entwicklung steht. Fraglich ist jedoch, ob es sich hierbei tatsächlich um eine Einschränkung handelt oder ob nicht vielmehr die gesetzlich ohnehin bestehende Rechtslage noch einmal ausdrücklich klargestellt wird.

Vorangestellt sei zunächst, dass die Gesetzesbegründung zu einem Gesetz dieses weder ergänzt noch ersetzt. Vielmehr kann es allenfalls als Auslegungshilfe herangezogen werden, wobei jedoch auch hier die Grenzen der Auslegung – insbesondere der Wortlaut einer Vorschrift – zu berücksichtigen sind. Rechtsdogmatisch kann aufgrund des uneingeschränkten Gesetzeswortlautes allein eine teleologische Reduktion zu dem in der Gesetzesbegründung wiedergegeben Ergebnis führen. Hierzu muss der Gesetzeswortlaut planwidrig zu weit gefasst worden sein.

Die in der Gesetzesbegründung anzutreffende Formulierung scheint sich jedoch vielmehr auf das vorgelagerte Verhältnis zwischen dem Erzeuger des Biogases und dem Betreiber der Anlage zu beziehen. Dies ergibt sich bereits daraus, dass ausdrücklich von der Aufteilung der verschiedenen Einsatzstoffklassen auf hieraus erzeugte Biogasmengen gesprochen wird. Sofern das Biogas tatsächlich von der Biogaserzeugungsanlage zur stromerzeugenden Einheit verbraucht wird, scheint diese Regelung durchaus nachvollziehbar.

Nach § 27 c EEG 2012 gilt jedoch auch aus dem Erdgasnetz entnommenes Gas als Biomethan, soweit die Menge des entnommenen Gases im Wärmeäquivalent am Ende eines Kalenderjahres der Menge an Biomethan entspricht, die an anderer Stelle in das Erdgasnetz eingespeist wurde. In der Folge besteht Strom, der aus diesem Gas erzeugt wurde ein Vergütungsanspruch nach dem EEG. Da dieser Vergütungsanspruch ohnehin auf einer Fiktion beruht, stellt sich die Frage, weshalb eine Aufspaltung des Gases in die ursprünglichen Komponenten an dieser Stelle nicht möglich sein sollte. Eine solche Aufspaltung würde sich auf die tatsächlich im Erdgasnetz vorhandene Menge nicht auswirken und auch nicht zur Erhöhung der EEG-Umlage führen.

Hiergegen spricht jedoch, dass der Gesetzgeber sich dafür entschieden hat, dass aus dem Erdgasnetz entnommenes Gas als Biomethan gelten soll. Hierdurch sollte ermöglicht werden, Biogas über längere Strecken – über das Erdgasnetz – zu verkaufen. Nicht erreicht werden sollte allerdings eine Besserstellung des fiktiven Biomethans gegenüber dem tatsächlichen Biogas. In der Folge müssen für das fiktive Biogas die gleichen Berechnungsmodi gelten, wie für tatsächliches Biogas. Da jedoch erst mit Ablauf eines Jahres die tatsächlichen Mengen dem Strom zugeteilt werden können, ergibt sich eine fehlende Planbarkeit für die Biomethan-Anlagenbetreiber. Soweit diese auch gewährleisten müssen, dass in den Biomethan-BHKW der sog. Maisdeckel eingehalten werden solle, werden hierdurch künstlich Risiken geschaffen.

Rückfragen & weitere Informationen: Prof.Dr. Martin Maslaton, Tel.: 0341/149500
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