DSGVO und Grundstücksinformationen: VG Weimar bestätigt Anspruch der Erneuerbare-Energien-Branche auf Herausgabe von Grundstücksinformationen in Thüringen
« NewsübersichtWir berichteten schon zu Beginn des Jahres von mehreren rechtshängigen Klageverfahren, in denen Projektierer der Erneuerbaren Energien gegen Entscheidungen von Vermessungs- und Katasterbehörden vorgehen, die sich weigerten, Eigentümerinformationen für die Grundstücksakquise herauszugeben. Dieses Problem trat zuletzt verstärkt in den Ausbauländern Thüringen und Sachsen auf. Die zuständigen Behörden argumentierten stets mit dem angeblich fehlenden rechtlichen Interesse an der Bereitstellung der Daten und den entgegenstehenden schutzwürdigen Interessen Dritter.
Hierzu bereits:
I. Hintergrund des Problems
Diese Daten sind für die rechtssichere Planung jedoch essentiell: so muss zunächst Sicherheit darüber bestehen, dass der privatrechtliche Zugriff auf die Fläche mittels eines Nutzungsvertrages sichergestellt ist, bevor weitere Planungen überhaupt unternommen werden können. Angesichts der Flächenknappheit entsteht damit ein run auf diejenigen Flächen, die im Planumgriff enthalten sind oder sogar zukünftig im Rahmen der Fortschreibung enthalten sein könnten.
II. Urteil des VG Weimar vom 01.12.2020
Für die Rechtslage im Freistaat Thüringen gab nun das Verwaltungsgericht Weimar mit Urteil vom 01.12.2020 (Az. 4 K 1219/19 WE) der Klage der Maslaton Rechtsanwaltsgesellschaft im Namen eines großen Erneuerbare-Energien-Projektierers auf Herausgabe der beantragten Eigentümerinformationen statt.
Das Gericht bejahte u.a. das berechtigte Interesse eines (hier) Windenergieprojektierers an der Herausgabe von Namen und Anschriften gemäß § 18 ThürVermGeoG. Das Besondere an der Entscheidung ist hierbei, dass das Interesse nicht nur für Flächen besteht, die innerhalb von durch die Regionalplanung ausgewiesenen Windvorranggebieten liegen, sondern ein Interesse auch an denjenigen Flächen bejaht wurde, die noch nicht zu einem ausgewiesenen Vorranggebiet für Windenergie gehören. Sogar die Flächen, die nicht einmal im Änderungsentwurf enthalten sind, bedingen einen Ausschluss des berechtigten Interesses. Eine Planung und ein privatrechtliches Tätigwerden unterliegt nach den Vorgaben des Gesetzes lediglich dem unternehmerischen Risiko des Projektierers. Es ist gerade nicht ausgeschlossen, dass die noch außerhalb der Planung liegenden Flächen zukünftig aufgrund der Änderung der Planung im Rahmen weiterer Auslegungsrunden nicht auch in das Plankonzept übernommen werden.
Zudem betonte das VG Weimar, dass ein vom Beklagten angenommenes Interesse der Grundstückseigentümer an der Anonymtät und Nichtbeteiligung an Grundstücksgeschäften bloße Spekulation ist. Gerade auch an der Beteiligung an der Fortschreibung bzw. an Potenzialflächen könne ein Interesse bestehen. Eine Grenze des berechtigten Interesses bildet lediglich die bloße Neugier. Die Vorschriften der GBO bzw. des Datenschutzes stehen nicht entgegen.
III. Fazit
Durch die Entscheidung des VG Weimar vom 01.12.2020 wurde der Bescheid der beklagten Behörde entsprechend aufgehoben und sie dazu verurteilt unserer Mandantschaft die begehrte Auskunft aus dem Liegenschaftskataster über die personenbezogenen Daten (Namen und Anschriften) der Eigentümer der betroffenen Flurstücke zu erteilen. Hiermit fügt sich dieses richtige und wichtige Urteil ein in den Kreis der bereits ergangenen Urteile rund um den „Zugang von Eigentümerinformationen“.