Tracking pixel Das Grünstromprivileg nach dem EEG 2012 · MASLATON Rechtsanwaltsgesellschaft mbH

Das Grünstromprivileg nach dem EEG 2012

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Sehr geehrte Damen und Herren, 

nachdem wir Ihnen in den letzten beide Ausgaben unseres Newsletters „Aktuelles 02/2012“ und „Aktuelles 03/2012“ die Direktvermarktung nach dem EEG 2012 und die Marktprämie nach dem EEG 2012 vorgestellt haben, soll in dieser Ausgabe auf das „Grünstromprivileg“ eingegangen werden.

I. Das „Grünstromprivileg“

Traditionell wird die Befreiung von der EEG-Umlage als „Grünstromprivileg“ bezeichnet. Dieses Privileg war auch im EEG 2009 enthalten und wird nun durch das EEG 2012 weiter fortentwickelt und modifiziert. Vorangestellt sei zunächst, dass das Grünstromprivileg nicht vom Anlagenbetreiber selbst in Anspruch genommen werden kann. Vielmehr ist das „Grünstromprivileg“ systematisch so angelegt, dass der Anlagenbetreiber mittelbar davon profitieren soll. Die wesentlichen Regelungen sind daher im Gesetz bei der EEG-Umlage verortet und nicht in den §§ 33a – i EEG 2012. Das Elektrizitätsversorgungsunternehmen (nachfolgend: EVU) muss lediglich eine reduzierte oder keine EEG-Umlage zahlen und kann hierdurch dem Anlagenbetreiber einen höheren Strompreis anbieten. Die Inanspruchnahme des Grünstromprivilegs und der Marktprämie schließen sich für dieselbe Strommenge aus einer Erneuerbaren Energien Anlage aus, wobei bei der anteiligen Direktvermarktung unterschiedliche Strommengen auch in unterschiedlichen Formen der Direktvermarktung veräußert werden können.

II. Voraussetzungen des „Grünstromprivilegs“

Die Anforderungen für die Inanspruchnahme des „Grünstromprivilegs“ wurden durch das EEG 2012 gegenüber dem EEG 2009 ganz erheblich verschärft. Sie lassen sich in Portfoliovorgaben und Mitteilungspflichten des EVU und Mitteilungspflichten des Anlagenbetreibers unterteilen. Die wesentlichen Vorgaben sind hierbei durch das Elektrizitätsversorgungsunternehmen zu erfüllen.

Hauptanforderung für ein entsprechenden Stromportfolio des Elektrizitätsversorgungsunternehmens bei der Inanspruchnahme des „Grünstromprivilegs“ ist, dass mindestens 50 % des an Letztverbraucher gelieferten Stroms aus Erneuerbaren Energien und außerdem 20 % des Stroms aus fluktuierenden Erneuerbaren Energien, namentlich Wind und Photovoltaik, erzeugt wurde. Diese Vorgaben müssen im Kalenderjahr der Inanspruchnahme sowie in mindestens acht Monaten dieses Kalenderjahres jeweils im Durchschnitt eingehalten werden. Hieraus ergibt sich im Umkehrschluss, dass in vier Monaten des Jahres dieses durchschnittlich zu berechnende Mindestanteilserfordernis unterschritten werden kann, soweit bezogen auf das gesamte Jahr die Vorgabe von 50 % an Erneuerbaren Energien und 20 % an fluktuierenden Erneuerbaren Energien eingehalten wird. Bezugspunkt der Mindestvorgaben ist die Strommenge die insgesamt durch die Händler physische an die Letztverbraucher geliefert werden. Die maximal in Ansatz zu bringende Menge entspricht der Höhe des aggregierten Bedarfs der gesamten belieferten Letztverbraucher.

Eine Berücksichtigung von Strommengen ist ferner nur möglich soweit eine ordnungsgemäße Mitteilung des Wechsels in die Direktvermarktung erfolgt ist. Dies bedeutet konkret, dass das EVU die Inanspruchnahme des Grünstromprivilegs bis zum 30.09 des vorangegangenen Kalenderjahres an den Übertragungsnetzbetreiber übermitteln muss. Die Angabe der voraussichtlich an Letztverbraucher gelieferten Strommenge ist auf Grund der ersten Hälfte des vorangegangenen Kalenderjahres abzuschätzen. Die Inanspruchnahme des Grünstromprivilegs für Strom aus Anlagen, die im Jahr 2012 in Betrieb genommen wurden, musste die Meldung an den Übertragungsnetzbetreiber bereits am 29.02.2012 erfolgen.

Nach § 39 Abs. 2 EEG 2012 darf bei der Berechnung nur der Strom berücksichtigt werden, der zur Inanspruchnahme des Grünstromprivilegs vom Anlagenbetreiber direkt vermarktet wird. Eine Berücksichtigung ist nur dann möglich, wenn der Anlagenbetreiber die allgemeinen Voraussetzungen der Direktvermarktung nach § 33 c Abs. 1, 2 EEG 2012 erfüllt. Dies ist vor allem die Sicherstellung, dass ein Anspruch auf unverminderte Mindestvergütung besteht und vermiedene Netzentgelte für die dezentrale Einspeisung nicht gegenüber dem Netzbetreiber geltend gemacht werden. Außerdem muss die Anlage über eine technische Einrichtung, mit der der Netzbetreiber die Einspeiseleistung bei Netzüberlastung ferngesteuert reduzieren und die jeweilige Ist-Einspeisung abrufen kann, verfügen. Ferner ist nach dem EEG 2012 der Anlagenbetreiber – soweit nicht vertraglich mit dem Direktvermarkter anders geregelt – dazu verpflichtet, die Meldefristen nach § 33d EEG 2012 einzuhalten, die wir Ihnen bereits in unserem ersten Newsletter „Die novellierte Direktvermarktung im Sinne des EEG 2012“ (http://www.maslaton.de/news/Die-novellierte-Direktvermarktung-im-Sinne-des-EEG-2012--n57) vorgestellt haben.

Sofern die genannten Voraussetzungen für die Inanspruchnahme des Grünstromprivilegs nicht vorliegen, ist eine Berücksichtigung der betreffenden Strommenge der Anlage für den gesamten Kalendermonat ausgeschlossen. Soweit sich ein Anlagenbetreiber dazu entschließt, einen Direktvermarktungsvertrag mit einem entsprechenden Direktvermarkter zu schließen, der Strom an ein EVU verkauft, damit dieser das Grünstromprivileg in Anspruch nehmen kann, muss dieser darauf bedacht sein, dass sein Haftung beschränkt wird. Sollte aufgrund des Ausfalls bzw. Entfall der Voraussetzung der Direktvermarktung seiner Anlage, der Anlagenbetreiber nicht dazu in der Lage sein, den geforderte Strommenge zu liefern und hierdurch das EVU nicht die Voraussetzungen für das Grünstromprivileg erfüllen, kann ein Schadenersatzanspruch bei schuldhaften Handeln entstehen des Anlagenbetreibers entstehen.

Rückfragen & weitere Informationen: Prof.Dr. Martin Maslaton, Tel.: 0341/149500
e-mail: martin@maslaton.de, Internet: www.maslaton.de