Die novellierte Direktvermarktung im Sinne des EEG 2012
« Newsübersicht„Was ist eigentlich Direktvermarktung?“
Sehr geehrte Damen und Herren,
nach der Novellierung des EEG zum 01.01.2012 hat der Gesetzgeber insbesondere die Marktreife der Erneuerbaren Energien vorantreiben wollen. Die bereits im zeitlichen Anwendungsbereich des EEG 2009 integrierte Direktvermarktung hat eine erhebliche Neuregelung erfahren, die wir Ihnen gerne in diesem und den folgenden Newslettern vorstellen wollen. In diesem Newsletter werden wir Ihnen den Begriff und die allgemeinen Voraussetzungen zur Teilnahme erläutern, bevor wir in den nachfolgenden Newslettern die Marktprämie, das Grünstromprivileg, die Flexibilitätsprämie sowie die besonderen vertraglichen Regelungen vorstellen.
I. Was ist Direktvermarktung?
Zunächst ist zu fragen, was denn Direktvermarktung überhaupt bedeutet. Die Direktvermarktung ist in § 33a EEG 2012 definiert. Sie liegt vor, wenn Anlagenbetreiber Strom aus Anlagen, die ausschließlich Erneuerbare Energien oder Grubengas einsetzen, nach Maßgabe der Folgeparagraphen an Dritte veräußern. Es muss mithin ein Veräußerungsvorgang des Stromes an jemand anderen erfolgen. Eine Vermarktung des Anlagenbetreibers an sich selbst im Wege des Eigenverbrauchs ist mithin nicht vom Direktvermarktungsvorgang eingeschlossen. Der Eigenverbrauch des Stromes ist grundsätzlich nach dem EEG zulässig, wird aber nicht durch die Vorzüge der Direktvermarktung privilegiert und im Gegenzug auch nicht an die strengen Vorgaben gekoppelt. Im Rahmen der Direktvermarktung verkauft der Anlagenbetreiber den Strom dann nicht mehr zu einem gesetzlich festgelegten Preis pro Kilowattstunde an den Netzbetreiber, sondern an Dritte, d.h. Energieversorgungsunternehmen, Stromhändler, Einzelverbraucher etc.
Auch der Gesetzgeber grenzt die Direktvermarktung weiter ein, in dem er bestimmt, dass keine Direktvermarktung vorliege, wenn Erneuerbaren-Energien-Strom an Dritte veräußert wird, die sich in unmittelbarer räumlicher Nähe zur Anlage befinden und der Strom nicht durch ein Netz durchgeleitet wird. Deutlich ist darauf hinzuweisen, dass der Dritte beide Voraussetzungen erfüllen muss. Sobald er entweder sich nicht in räumlicher Nähe befindet, aber durch eine eigene Leitung mit der Erneuerbaren Energien Anlage verbunden ist, oder sich in unmittelbarer räumlicher Nähe befindet und den Strom aus dem allgemeinen Versorgungsnetz bezieht, kann der Anlagenbetreiber z.B. die Marktprämie bei Einhaltung der weiteren Voraussetzungen für den vermarkteten Strom vom Netzbetreiber geltend machen.
Damit ein Anlagenbetreiber in eine der unterschiedlichen Formen der Direktvermarktung wechselt, hat der Gesetzgeber einen finanziellen Anreiz geben wollen. Nur aufgrund der Chance, wirtschaftliche Vorteile gegenüber der Mindestvergütung nach dem EEG zu erwirtschaften, wäre nach Auffassung des Gesetzgebers der Anlagenbetreiber bereit, unternehmerische Risiken einzugehen und in die Direktvermarktung zu wechseln. Diese unternehmerischen Risiken liegen insbesondere in der Auswahl seines Geschäftspartners, dem Preisrisiko am Strommarkt sowie vertraglichen Risiken.
Gleichzeitig hat der Gesetzgeber aber dem Anlagenbetreiber die Möglichkeit eröffnet, wieder aus der Direktvermarktung auszusteigen. Sofern der Anlagenbetreiber in die Direktvermarktung gewechselt ist, kann er nach rechtzeitiger Anzeige gegenüber dem Netzbetreiber wieder zur Mindestvergütung nach dem EEG zurückkehren. Insoweit müssen jedoch die vertraglichen Bestimmungen aus dem Direktvermarktungsvertrag mit dem Vertragspartner entsprechende Ausstiegsmöglichkeiten zulassen, da sich ansonsten Haftungsansprüche ergeben können. Die Vergütungsdauer, die Vergütungshöhe wie auch das Inbetriebnahmedatum bleiben durch die Direktvermarktung unberührt. Das heißt, dass auch während der Direktvermarktung die Vergütungsdauer von 20 Jahren zuzüglich des Inbetriebnahmejahres abläuft. Ferner können Bestandsanlagen mit einem Inbetriebnahmedatum vor dem 01.01.2012 ebenfalls an der Direktvermarktung nach dem EEG 2012 teilnehmen.
II. Vermarktungsformen
Der Gesetzgeber hat drei verschiedene Formen der Direktvermarktung im EEG vorgesehen. So ist zwischen der Direktvermarktung zur Erlangung der Marktprämie sowie der Direktvermarktung zur Reduzierung der EEG-Umlage (sog. Grünstromprivileg) zu unterscheiden. Daneben gibt es noch die sonstige Direktvermarktung, die als Auffangtatbestand fungiert und alle Fälle erfasst, die sich weder der Marktprämie noch dem Grünstromprivileg zuordnen lassen. Bei der Direktvermarktung zur Erlangung der Marktprämie erhält der Anlagenbetreiber neben dem von ihm erzielten Veräußerungserlös eine Marktprämie vom Netzbetreiber. Bei der Nutzung des Grünstromprivilegs gibt es für den Anlagenbetreiber keine zusätzliche Zahlung seitens des Netzbetreibers, so dass der Anlagenbetreiber die Wirtschaftlichkeit allein durch den erzielten Stromverkaufspreis sicherstellen muss. Allerdings kann das Stromversorgungsunternehmen als Käufer, das die Voraussetzungen des Grünstromprivilegs erfüllt, eine Verringerung der EEG-Umlage beanspruchen. In der Folge kann ein höherer Stromeinkaufspreis an den Anlagenbetreiber gezahlt werden.
Ferner hat der Gesetzgeber in § 33f EEG 2012 die Möglichkeit der anteiligen Vermarktung normiert. Danach kann der Anlagenbetreiber im Rahmen der Anzeige gegenüber dem Netzbetreiber festlegen, ob er den in seiner Anlage erzeugten Strom entweder nur zu einem Teil in einer der drei Direktvermarktungsformen vermarkten und für den übrigen Teil des Stromes die Mindestvergütung nach dem EEG in Anspruch nehmen möchte, oder aber den Strom auch auf zwei oder mehrere Vermarktungsformen des § 33b EEG 2012 aufteilen möchte. Voraussetzung ist jedoch, dass dem Netzbetreiber vorab konkrete Prozentsätze mitgeteilt werden müssen, die dann auch jederzeit eingehalten worden sein müssen. Bei Nichteinhalten der Prozentsätze verringert sich der Anspruch für den im Rahmen der EEG-Mindestvergütung geleisteten Strom auf den tatsächlichen Monatsmittelwert des energieträgerspezifischen Markwerts. Im Übrigen richtet sich die Folge des Verstoßes nach den Vorschriften der jeweiligen Vermarktungsform.
III. Allgemeine Voraussetzungen
§ 33c EEG 2012 gibt die einzuhaltenden Voraussetzungen vor. In dessen Abs. 1 schreibt das Gesetz vor, dass mehrere Anlagen, die über eine Messeinrichtung abgerechnet werden, nicht separat vermarktet werden können. Sofern also anlagenbezogen der Strom vermarktet werden soll, ist die Installation weiterer Messeinrichtung notwendig. Derzeit unklar ist noch, inwieweit die anteilige, prozentuale Direktvermarktung bei Nutzung einer gemeinsamen Messeinrichtung zulässig ist. Hier bestehen allerdings noch Rechtsunsicherheiten, sodass eine rechtlich abschließende Prüfung erforderlich sein kann.
Daneben müssen auch entsprechende Meldefristen gegenüber dem Netzbetreiber eingehalten werden. Die Anmeldung zur Direktvermarktung, innerhalb der unterschiedlichen Formen und zurück in die Mindestvergütung muss mindestens einen Monat vor dem Lieferbeginn erfolgen. Bei einem exemplarischen Lieferbeginn am 01.03. müsste die Anmeldung beim Netzbetreiber bis zum 31.01. erfolgen. Zudem kann die Direktvermarktungsoption immer nur für mindestens volle Kalendermonate gewählt werden; darunterliegende Direktvermarktungszeiträume (z.B. eine Woche) sind nicht möglich.
Die Allgemeinen Voraussetzungen des § 33c Abs. 2 EEG 2012 sind nur durch den Anlagenbetreiber einzuhalten, wenn der Anlagenbetreiber die Direktvermarktung zum Zwecke der Inanspruchnahme der Marktprämie oder zum Zwecke der Verringerung der EEG-Umlage durch ein Elektrizitätsversorgungsunternehmen auswählt. Wir empfehlen, die Wahrnehmung der Pflichten nach dem EEG ausdrücklich im Vertrag zu regeln. Zunächst muss ein Anspruch des Anlagenbetreibers auf unverminderte Mindestvergütung bestehen; vermiedene Netzentgelte für die dezentrale Einspeisung dürfen nicht gegenüber dem Netzbetreiber geltend gemacht werden. Weiterhin muss die Anlage über eine technische Einrichtung, mit der der Netzbetreiber die Einspeiseleistung bei Netzüberlastung ferngesteuert reduzieren und die jeweilige Ist-Einspeisung abrufen kann, verfügen. Anlagenbetreiber, die aufgrund der Rechtslage unter dem EEG 2009 bisher nur eine betriebliche Einrichtung vorgehalten haben, müssen in den beiden genannten Direktvermarktungsformen eine technische Einrichtung (z.B. Funkrundsteuerempfänger) nachrüsten. Daneben ist eine viertelstündliche Leistungsmessung der Ist-Einspeisung erforderlich, wobei der Strom viertelstündlich in einem speziell für die jeweilige Vermarktungsform einzurichtenden Bilanzkreis bilanziert werden muss.
Das Einhalten der Voraussetzung ist zwingend. Bei Verstoß gegen die Voraussetzungen, verliert der Anlagenbetreiber für mindestens drei Monate den Anspruch gegen den Netzbetreiber auf Zahlung der Marktprämie. Im Rahmen des Grünstromprivilegs besteht für das Energieversorgungsunternehmen im Gegenzug die Gefahr, dass der betreffende Monat nicht für die Portfoliovorgaben nach § 39 EEG 2012 herangezogen werden kann. Folglich ist im Direktvermarktungsvertrag auf die Pflichtenzuweisung zum Anlagen- oder Netzbetreiber besonderes Augenmerk zu legen.
Lesen Sie im nächsten Newsletter weitere Einzelheiten zur Marktprämie.
Rückfragen & weitere Informationen: Prof.Dr. Martin Maslaton, Tel.: 0341/149500
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