Tracking pixel Das Pooling von Entnahmestellen nach der StromNEV - Bedeutung und Anforderungen für Netznutzer · MASLATON Rechtsanwaltsgesellschaft mbH

Das Pooling von Entnahmestellen nach der StromNEV - Bedeutung und Anforderungen für Netznutzer

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Mit der Verordnung zur Änderung der Verordnungen auf dem Gebiet der Energiewirtschaft, hat der Gesetzgeber den § 17 Abs. 2a StromNEV eingefügt. Mit dem Inkrafttreten wurde das grundsätzliche Pooling-Verbot aufgehoben und darf nun unter bestimmten Voraussetzungen ab dem 1.1.2014 durchgeführt werden.

Grundsätzlich wird je Entnahmestelle ein Netzentgelt erhoben. Unter dem Begriff „Pooling“ ist die zeitgleiche Abrechnung mehrerer durch ein und denselben Netznutzer genutzten Stromentnahmestellen zu verstehen. Dabei werden mehrere an das vorgelagerte Netz angeschlossene Entnahmestelle zum Zwecke der Berechnung des Jahresleistungsentgeltes zu einer Entnahmestelle zusammengeführt. Demnach richtet sich die abrechnungsrelevante Leistungsspitze beim Bezug der Elektrizität an der „zusammengefassten Entnahmestelle“ und nicht an jedem Entnahmepunkt separat. Dies führt in der Regel zu geringeren, abrechnungsrelevanten Werten für die Jahreshöchstleistung als bei einer getrennten und damit zeitungleichen Abrechnung der einzelnen Entnahmestellen. Da die Höhe des durch den individuellen Netznutzer zu entrichtenden Netzentgeltes ganz wesentlich von den jeweiligen Leistungswerten abhängig ist, bewirkt das nachfolgend vorgestellte Pooling mehrerer Entnahmestellen zu einer Vergünstigung des Jahresleistungsentgeltes.

In der Praxis wurde das sogenannte Pooling von Entnahmestellen schon vor der Liberalisierung des Energiemarktes genutzt. Anwendungsfälle sind beispielsweise Industrieunternehmen, die an einem Produktionsstandort über mehrere Entnahmestellen, gegebenenfalls auch netzknotenübergreifend, aus einem Elektrizitätsnetz mit Strom versorgt werden. Zum anderen kommt Pooling aber auch im Verhältnis zwischen vor- und nachgelagerten Netzbetreibern (so genannte Weiterverteiler) zum Einsatz, vor allem wenn der Weiterverteiler über mehrere Entnahmestellen an das Elektrizitätsnetz des vorgelagerten Netzbetreibers angeschlossen ist.

Trotz Anerkennung in der Praxis, hat die BNetzA die Zulässigkeit von Pooling abgelehnt und ein grundsätzliches Pooling-Verbot vertreten. Gleichzeitig behielt sich die BNetzA vor, bei vorliegen bestimmter Voraussetzungen in Ausnahmefällen von diesem Verbot abzusehen. Hintergrund für das Verbot ist das Prinzip der Kostenverursachungsgerechtigkeit, das Bestandteil der Angemessenheit der Netzentgelte sein soll. Dem gegenüber entschied das OLG Düsseldorf, dass weder ein umfassendes Pooling-Verbot in der StromNEV enthalten sei, noch die BNetzA die Kompetenz habe, die Voraussetzungen für ein Pooling verbindlich festzulegen. Diese Entwicklung veranlasste den Verordnungsgeber dazu, die Stromnetzentgeltverordnung zu novellieren.

Das Pooling im Sinne des § 17 Abs. 2a StromNEV unabhängig von einem entsprechenden Verlangen des jeweiligen Netznutzers durchzuführen, wenn all diese Entnahmestellen:

  • (Nr. 1) durch denselben Netznutzer (Letztverbraucher oder Weiterverteiler) genutzt werden, d.h. derselben natürlichen oder juristischen Person
  • (Nr. 2) mit dem Elektrizitätsversorgungsnetz desselben Netzbetreibers verbunden sind, 
  • (Nr. 3) sich auf der gleichen Netz- oder Umspannebene befinden und 
  • (Nr. 4, 1. Alt.) entweder Bestandteil desselben Netzknotens sind oder (Nr. 4, 2. Alt.) bei Vorliegen einer kundenseitigen galvanischen Verbindung an das Elektrizitätsversorgungsnetz angeschlossen sind. 

Diese Voraussetzungen müssen gleichzeitig vorliegen und sind vom Netznutzer nachzuweisen. Sind die zusammenzufassenden Entnahmestellen mit demselben Netzknoten verbunden (also dessen Bestandteil), so kommt es bei der Zulässigkeit des Poolings nicht mehr auf das kundenseitige Vorhandensein einer galvanischen Verbindung durch eine entsprechende Schalthandlung an.

Auch der Begriff des Netzknotens wurde neu definiert. Demnach liegt ein Netzknoten im Sinne des § 2 Nr. 11 StromNEV vor, wenn der räumlich eng begrenzte Teil eines Elektrizitätsversorgungsnetzes, der sich auf einem baulich zusammengehörenden Gebiet befindet und aus:

  • einem Umspannwerk, einer Umspannanlage, einer Umspannstation, einer Ortsnetzstation oder einer Schaltanlage oder 
  • einer sonstigen Übergabestelle bei Vorliegen einer den in Buchstabe a genannten Fällen vergleichbaren galvanischen Verbindung besteht, mit der eine oder mehrere Entnahmestellen verbunden sind.

Die Definition setzt eine galvanische Verbindung voraus, sodass die Voraussetzung bei Nutzung eines gemeinsamen Netzknotens bereits erfüllt ist. Dabei spielt es keine Rolle, ob sich die die galvanische Verbindung ermöglichende Einrichtung (insbesondere die Sammelschiene) im Eigentum des (vorgelagerten) Netzbetreibers oder des Netznutzers befindet.

Gehören die Entnahmestellen eines Netznutzers nicht zu demselben Netzknoten, so muss für ein zulässiges Pooling die Möglichkeit einer kundenseitigen galvanischen Verbindung bestehen. Nach der allgemeinen Auffassung ist der Begriff der „galvanischen Verbindung“ nicht im streng technischen Sinne zu verstehen. Stattdessen ist das weitere Begriffsverständnis anzuwenden, so bereits die Festlegung der Bundesnetzagentur zum Pooling von Entnahmestellen vom 26.09.2011 (BK8-11/015 bis BK8-11/022). Demnach ist das Kriterium der „galvanischen Verbindung“ im Sinne der vorgenannten Regelungen auch dann als erfüllt anzusehen, wenn im Falle der Zwischenschaltung von Transformatoren zwischen den miteinander zu poolenden Entnahmestellen lediglich eine sog. induktive Verbindung besteht, die jedoch eine Verlagerung eines hohen Anteils der Entnahmeleistung ermöglicht.

Sind die Voraussetzung des § 17 Abs. 2a S. 1 StromNEV nicht erfüllt, so gilt nach § 17 Abs. 2a S. 2 StromNEV in Übereinstimmung mit den Beschlüssen der Bundesnetzagentur ein grundsätzliches Verbot des Poolings. Liegen jedoch sämtliche Tatbestandsvoraussetzungen für das Pooling vor, so ist ausnahmsweise ein Pooling mehrerer Entnahmestellen möglich und verpflichtend vorgegeben. Die dadurch ermittelten geringere Bezugsleistungswerte werden bei der Kalkulation den Netzentgelte berücksichtigt und führen demnach zu geringeren Netzentgelte, die der betroffenen Netznutzer zu zahlen hat.


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