Tracking pixel Der BGH entscheidet zum Netzanschluss von Biomethanaufbereitungsanlagen · MASLATON Rechtsanwaltsgesellschaft mbH

Der BGH entscheidet zum Netzanschluss von Biomethanaufbereitungsanlagen

« Newsübersicht

Bereits im Dezember 2012 urteilte der Bundesgerichtshof (nachfolgend: BGH) zum Netzanschluss von Biomethanaufbereitungsanlagen (Urteil vom 11.12.2012 – Az.: EnVR 8/12). Insbesondere wurde dem Gericht die Frage vorgelegt, ob eine sog. Y-Lösung zum Netzanschluss an das allgemeine Gasversorgungsnetz dem Netzbetreiber im Sinne des § 17 Abs. 2 Energiewirtschaftsgesetz (nachfolgend: EnWG) unzumutbar sei. In Fall der Unzumutbarkeit wäre der Netzbetreiber berechtigt, dem Begehrenden den Netzanschluss zu verweigern.

Die so benannte Y-Lösung sieht vor, dass aus Sicht der Aufbereitungsanlage hinter dem Netzanschlusspunkt nicht lediglich in das unmittelbar örtlich zuständige Netz eingespeist wird, sondern durch einen Bypass auch eine entsprechende Biomethanmenge in ein vorgelagertes Netz verteilt werden kann, sofern es bei der Biomethanerzeugung entsprechende Schwankungen gibt. Diese parallel verlaufenden Gasleitungen ab dem Netzanschlusspunkt können dann wahlweise zur Weiterleitung des Biogases in das jeweilige Gasnetz genutzt werden.

Im Ergebnis erklärt der BGH, dass der zuständige Netzbetreiber auch eine solche Lösung in seine Erwägungen einbeziehen muss, wenn er beabsichtigt, den Netzanschluss für entsprechende Einspeiseanlagen zu verweigern. Das Gericht hält daran fest, dass es sich bei der Frage nach der Unzumutbarkeit des Netzanschlusses um Entscheidung im Einzelfall handelt. Jedoch stellt er Anforderungen an die Abwägungen, die der Netzbetreiber anstelle muss. Erforderlich ist daher nach Auffassung des BGH, dass der Netzbetreiber „für jede vernünftigerweise in Betracht kommende, d.h. nicht technisch offensichtlich abwegige Anschlussvariante Gründe darlegen und nachweisen [muss], die den Anschluss technisch unmöglich oder wirtschaftlich unzumutbar machen.“ Ein Verweigerungsgrund liegt nur dann vor, wenn der Anschluss dauerhaft unter Berücksichtigung allerAnschlussvarianten nicht realisiert werden kann. Im Anschluss hieran vermochte der BGH keinen Rechtfehler darin erkennen, dass dem Netzbetreiber auferlegt wird, auch unter Hinzuziehung anderer (vorgelagerter) Netzbetreiber eine Anschlussvariante zu prüfen, im konkreten Fall die Bypass-
Lösung. Dies ergebe sich insbesondere aus dem Regelungszusammenhang der besonderen Regelungen für die Biogaseinspeisung in den §§ 31 ff. Gasnetzzugangsverordnung (kurz: GasNZV).

Im Falle der Verweigerung des Netzanschlusses muss daher geprüft werden, ob der Netzbetreiber ggf. nicht alle vernünftigerweise in Betracht kommenden Netzanschlussvarianten zum unverzüglichen Netzanschluss im Sinne der GasNZV in seine Abwägung einbezogen hat. In diesem Falle könnte auch gerade wegen des verzögerten Netzanschlusses ein Schadenersatzanspruch gegen den Netzbetreiber in Betracht kommen.

Rückfragen & weitere Informationen: Prof.Dr. Martin Maslaton, Tel.: 0341/149500
e-mail: martin@maslaton.de, Internet: www.maslaton.de