Die erhöhte Vergütung gemäß § 66 Abs. 1 Nr. 3 Satz 3 EEG 2009 (Kraft-Wärme-Kopplungsbonus für Strom aus Biomasse) ist gemäß § 18 Abs. 1, 2 EEG 2009 anteilig nach der Leistung der gesamten Anl
« NewsübersichtBGH, Urt. v. 10. 7. 2013 – VIII ZR 300/12
Vorinstanz: OLG Brandenburg, Urt. v. 14. 8. 2012 – 6 U 53/11
Zum Sachverhalt:
Die Klägerin betreibt seit dem Jahr 1998 am Standort F. ein Biomasse-Heizkraftwerk mit Kraft-Wärme-Kopplung. Der erzeugte Strom wird in das Netz der Beklagten als örtliche Netzbetreiberin eingespeist. Mit der anfallenden Wärme werden Gebäude beheizt.
Im Jahr 2009 erzeugte das Biomasse-Heizkraftwerk insgesamt 27.951.120 kWh Strom. Davon wurden 1.689.032 Kilowattstunden in Kraft-Wärme-Kopplung erzeugt. Die Stromerzeugung in Kraft-Wärme-Kopplung erfüllt die tatsächlichen Voraussetzungen der Anlage 3 zum EEG in der Fassung vom 25. 10. 2008 (BGBl. 2008 I, 2074; im Folgenden: EEG 2009).
Unter dem 27. 2. 2010 rechnete die Beklagte gegenüber der Klägerin für den im Jahr 2009 im Blockheizkraftwerk in Kraft-Wärme-Kopplung produzierten Strom die zusätzliche Vergütung gemäß § 66 Abs. 1 Nr. 3 Satz 3 EEG 2009 (sog. „KWK-Bonus“) ab. Sie ermittelte dabei zuerst aus dem Quotienten der gesamten eingespeisten Jahresstrommenge und den Zeitstunden im Kalenderjahr die Bemessungsleistung von 3.190,77 kW (= 27.951.120 kWh : 8760 h) für das Heizkraftwerk. Den in § 66 Abs. 1 Nr. 3 Satz 3 EEG 2009 genannten Schwellenwert von 500 kW setzte sie ins Verhältnis zur Bemessungsleistung, um den Anteil der in Kraft-Wärme-Kopplung erzeugten Strommenge bis zur Leistungsstufe von 500 Kilowatt festzustellen.
Der ganze Artikel ist in der REE 04-2013, S. 237-241 zu finden oder als Download am Ende der Seite.