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Diesel-Fahrverbote

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Mit einem Grundsatzurteil hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig am heutigen Dienstag (Urteil vom 27.02.2018, Aktenzeichen 7 C 30.17 und 7 C 26.16) die Sprungrevisionen der Länder Nordrhein-Westfalen und Baden-Württemberg gegen erstinstanzliche Entscheidungen der Verwaltungsgerichte Düsseldorf und Stuttgart zur Fortschreibung von Luftreinhalteplänen überwiegend zurückgewiesen.

Das bedeutet:

Fahrverbote für Dieselautos sind möglich. Kommunen haben die Freiheit, über Fahrverbote zu entscheiden.

Wie kam es dazu?

Das Verwaltungsgericht Düsseldorf verpflichtete das Land Nordrhein-Westfalen auf Klage der Deutschen Umwelthilfe, den Luftreinhalteplan der Stadt Düsseldorf so zu ändern, dass dieser die erforderlichen Maßnahmen zur schnellstmöglichen Einhaltung des über ein Jahr gemittelten Grenzwertes für Stickstoffdioxid in Höhe von 40 µg/m³ im Stadtgebiet enthält. Hierbei sei die Stadt verpflichtet, im Wege einer Änderung des Luftreinhalteplans auch weitere Maßnahmen zur Beschränkung der Emissionen von Dieselfahrzeugen zu prüfen. Beschränkte Fahrverbote für bestimmte Dieselfahrzeuge seien nach Auffassung des Verwaltungsgerichts rechtlich und tatsächlich nicht ausgeschlossen. Das Verwaltungsgericht Stuttgart verpflichtete das Land Baden-Württemberg ebenfalls, den Luftreinhalteplan für Stuttgart so zu ergänzen, dass dieser die erforderlichen Maßnahmen zur schnellstmöglichen Einhaltung des über ein Kalenderjahr gemittelten Immissionsgrenzwertes beinhaltet. Dabei sei auch ein ganzjähriges Verkehrsverbot für alle Kraftfahrzeuge mit Dieselmotoren unterhalb der Schadstoffklasse Euro 6 sowie für alle Kraftfahrzeuge mit Ottomotoren unterhalb der Schadstoffklasse Euro 3 im Stadtgebiet Stuttgart in Betracht zu ziehen.

Wie begründet das Bundesverwaltungsgericht nun die Rechtmäßigkeit eines Fahrverbotes?

Das Bundesverwaltungsgericht beruft sich weitestgehend auf EU-Recht. Das Unionsrecht verpflichtet Deutschland zur Einhaltung von Schadstoff-Grenzwerten und zwar schnellstmöglich. Das Bundesimmissionsschutzgesetz bietet Möglichkeiten, wenn Grenzwerte überschritten werden, so beispielsweise in der Aufstellung eines Luftreinhalteplans. Bei der Prüfung von Maßnahmen zur Einhaltung von Schadstoff-Grenzwerten wird jedoch - wie bei allen in einen Luftreinhalteplan aufgenommenen Maßnahmen - sicherzustellen sein, dass der auch im Unionsrecht verankerte Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gewahrt bleibt. Insoweit ist beispielsweise hinsichtlich der Umweltzone Stuttgart eine phasenweise Einführung von Verkehrsverboten, die in einer ersten Stufe nur ältere Fahrzeuge (etwa bis zur Abgasnorm Euro 4) betrifft, zu prüfen. Zur Herstellung der Verhältnismäßigkeit dürfen jedenfalls Euro-5-Fahrzeuge nicht vor dem 1. September 2019 mit Fahrverboten belegt werden.

Was bedeutet dieses Grundsatzurteil?

Der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts in Leipzig hat die menschliche Gesundheit gegen die Interessen der Autofahrer abgewogen und sich im Rahmen dieser Interessenabwägung ganz klar für die Gesundheit entschieden.

Wann tatsächlich Fahrverbote verhängt werden, ist zur Zeit nicht mit hinreichender Gewissheit zu sagen. Während im Jahr 2016 noch 90 Kommunen die Grenzwerte überschritten, waren es im Jahr 2017 „nur“ 66 Gemeinden und Städte. Hamburg hat sich indes als erste Stadt positioniert und will bereits in 2 Monaten Fahrverbote verhängen. Andere Städte werden folgen. Fest steht jedoch, zur Wahrung der Verhältnismäßigkeit muss es Ausnahmen geben, insbesondere für Handwerker, sowie Rettungs- und Pflegedienste.

Was droht ist jedenfalls ein nationaler Flickenteppich an aufwändigen verwaltungsrechtlichen Einzelfallregelungen. Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts ist allein für die Städte Stuttgart und Düsseldorf verbindlich. Es steht weiterhin jeder Stadt dem Grunde nach frei, eigene Maßnahmen bei der Überschreitung von Schadstoff-Grenzwerten zu ergreifen. Sicherlich wird die Rechtsauffassung des Bundesverwaltungsgerichts hier beachtet werden müssen, treten neue Tatsachen oder Argumente im Rahmen der rechtlichen Begründung hervor, muss den Argumenten des 7. Senates aber nicht zwingend gefolgt werden.

Viele Dieselbesitzer werden zudem von ihrem Recht auf Klageerhebung Gebrauch machen wollen, denn ein Software-Update schützt nun wohl auch vor einem möglichen Fahrverbot nicht.

Auch wenn in der Politik, mithin der Automobilindustrie und bei den betroffenen Autofahrern, das Thema Fahrverbote verständlicherweise keine Popularität genießt, scheint ein solches wohl unumgänglich, sofern eine saubere Luft durch andere Maßnahmen in Innenstädten nicht kurzfristig auf anderem Wege erreicht werden kann.

Deutschland braucht eine saubere Mobilität

Elektroautos haben keinen Verbrennungsmotor, sie fahren "lokal emissionsfrei". Während in der öffentlichen Wahrnehmung zumeist Dieselautos die Luft mit Stickoxiden belasten, darf nicht in Vergessenheit geraten, dass auch Benziner Feinstaub erzeugen. Das Problem stellt sich bei Elektroautos grundsätzlich nicht. Dennoch tragen Elektroautos nur dann deutlich zur Verringerung der Luftverschmutzung bei, wenn der verwendete Strom aus Wind-, Wasser-, Solar- oder Erdgaskraftwerken stammt. Einige Länder planen bereits die Zulassung von Autos mit Verbrennungsmotoren ganz zu verbieten, wie beispielsweise die Niederlande und Norwegen ab dem Jahr 2025. Auch wenn sich E-Autos zurzeit nur langsam durchsetzen, haben alle Autohersteller den Trend erkannt und arbeiten an elektrischen Modellen. Volvo hat sogar angekündigt, ab 2019 nur noch Fahrzeuge mit E-Antrieb bauen zu wollen. Dieser Trend, zudem sinkende Batteriekosten, längere Reichweiten und mehr Ladeinfrastrukturangebote werden die Grenzwertbelastungen deutlich absenken.

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Rechtsanwalt Stephan Wagner, E-Mail: wagner@maslaton.de
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