Energiepreisbremsen – Anwendung im Einzelfall gestaltet sich schwierig
« NewsübersichtNach Inkrafttreten der Energiepreisbremsen kristallisieren sich in der Beratungspraxis inzwischen typische Problemfelder heraus. Dies gilt insbesondere bei dezentraler Versorgung! Wir geben einen Überblick.
Wichtig: Exakte Einordnung der Versorgungssachverhalte
Zum Jahreswechsel hat der Bundesgesetzgeber mit dem Strompreisbremsegesetz (StromPBG) und dem Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetz (EWPBG) Preisbremsen eingeführt. Diese Gesetze sind in erster Linie für traditionelle Versorgungssituationen über das öffentliche Netz konzipiert. Bei dezentralen Versorgungskonzepten können insbesondere Vermieter jedoch sowohl als Verbraucher als auch als Lieferanten betroffen sein. Spezielle Regelungen für Energie-Contracting-Lösungen ohne Netzanbindung sind ebenso zu beachten
Einordnung als Versorger und/oder Verbraucher?
Die Energiepreisbremsegesetze regeln die Rechte und Pflichten von Energieversorgern und Energieverbrauchern. Die Gesetze greifen zur Einordnung auf Begriffe wie Erdgaslieferanten, Letztverbraucher, Wärmeversorgungsunternehmen, Kunden und Elektrizitätsversorgungsunternehmen zurück. Welche Rolle im konkreten Liefersachverhalt eingenommen wird, kann schwierig zu beantworten sein. Bei dezentralen Versorgungskonzepten können sich z.B. Vermieter in einer Doppelrolle als Entlasteter und Verpflichteter wiederfinden. Für die Wohnraummiete wird das Problem durch die Gesetzes adressiert, nicht aber für die Gewerberaummiete. Vor allem bei Dienstleistern wie Kantinen oder (Groß)Wäschereien kann sich dann die Frage stellen, ob Vermieter in die Lieferantenpflichten fallen.
Liegt eine Netzinanspruchnahme vor?
Im Strombereich kommt es zudem auf die Netzinanspruchnahme an. Die Abgrenzung zwischen Kundenanlagen und Netzen kann allerdings schwierig sein. Idealtypische Kundenanlagen sind Hausanlagen in Wohn- oder Gewerbeimmobilien. Je größer der Versorgungssachverhalt, desto zweifelhafter wird allerdings die Einordnung als Kundenanlage. Deshalb gilt grundsätzlich: Größere Versorgungssachverhalte erfordern eine genaue Einordnung. Dies bestätigt die jüngste Vorlage des BGH an den EuGH (BGH Beschl. v. 13.12.2022 – EnVR 83/20).
Entlastungsfähigkeit von Blockheizkraftwerken
Insbesondere Die Frage der Entlastungsfähigkeit des Gasverbrauchs von Blockheizkraftwerken (BHKW) wurde bei Gesetzeserlass rege diskutiert. Gemäß § 3 Abs. 5 S. 1 Nr. 1 EWPBG können Entlastungen nicht in Anspruch genommen werden, wenn der Gasverbrauch der Energieerzeugung, -umwandlung oder -verteilung dient. Ob auch Vermieter, die das BHKW selbst betreiben und die Kosten im Rahmen der Mietverhältnisse umlegen, der Regelung unterfallen, erscheint fraglich Die Gesetzesbegründung deutet eher darauf hin, dass Entlastungen nicht gewährt werden, wenn Elektrizität oder Wärme aus der KWK-Anlage vollständig an Dritte verkauft werden – das klassische Contractorenmodell. Eine Klarstellung, dass BHKW jedenfalls nicht von vorneherein von Entlastungen auszunehmen sind, befindet sich derzeit im parlamentarischen Verfahren (Drucksache 20/6873).
Ausblick: Reparaturnovelle zum EWPBG kommt
Die Reparaturnovelle zum EWPBG befindet sich derzeit im parlamentarischen Verfahren. Die hingegen bereits beschlossene Differenzbetragsanpassungsverordnung zielt darauf ab, die Differenzbeträge zu begrenzen, um Anreize für den Wechsel des Energielieferanten zu schaffen. Die noch im Verbändeentwurf zur EWPBG-Novelle vorgesehenen Detailverbesserungen im Hinblick auf die Abgrenzung verschiedener Verbrauchszwecke finden sich im in den Bundestag eingebrachten Gesetzesentwurf leider nicht mehr. Ursprünglich war vorgesehen, dass für Abgrenzung auf einen „weit überwiegenden“ Verbrauch zu privilegierten Zwecken (bspw. Wohnraummietverhältnisse) ankommen sollte. Schafft auch die Ausschussfassung in diesem Punkt keine Abhilfe, dürften sich zukünftig genau diese Abgrenzungsfragen intensiviert stellen.