Energierecht: Höchstrichterliche Klärung zur Stromsteuerbefreiung und Einordnung als „kleine Versorger“
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Der Bundesfinanzhof hat mit Beschluss vom 19. Dezember 2024 (Az. VII B 27/24) in letzter Instanz entschieden: Die Auslegung des Stromsteuerrechts durch die Hauptzollämter war fehlerhaft. Zahlreiche Anlagenbetreiber sollten ihre Ansprüche auf eine Stromsteuerbefreiung nochmals überprüfen.
Die Entscheidung
Viele Hauptzollämter waren seit der Einführung des sogenannten „kleinen Versorgers“ am 1. Januar 2018 durch die §§ 1a Abs. 6 und Abs. 7 StromStV der Auffassung, dass nunmehr alle Betreiber von Windenergie-, Photovoltaik- und Biogasanlagen nur noch „kleine Versorger“ seien. Bestehende Versorgererlaubnisse und Stromsteuerbefreiungen seien daher erloschen und neue würden nicht erteilt.
Der Bundesfinanzhof widerspricht dieser Rechtsauffassung vieler Hauptzollämter und sieht nach dem Urteil des Finanzgerichts Sachsen-Anhalt vom 31. Januar 2024 (Az. 3 K 836/19) keinen weiteren Klärungsbedarf. Über dieses Urteil berichteten wir bereits im Newsletter vom 15. März 2024. Bereits das Finanzgericht Sachsen-Anhalt hatte der Auffassung der Hauptzollämter klar widersprochen. Hiergegen legte das betroffene Hauptzollamt Rechtsmittel zum Bundesgerichtshof ein.
Für den Bundesfinanzhof war die Sache eindeutig und dieser gab der Vorinstanz vollumfänglich recht, so dass keine weitere Klärung erforderlich sei. Dies ist nach ständiger Rechtsprechung der Fall, wenn der Ausgang einer Entscheidung aus dem klaren Wortlaut des Gesetzes oder einer eindeutig geklärten Rechtslage hervorgeht.
Der Bundesfinanzhof betonte in seiner Entscheidung, dass die Argumentation des Hauptzollamtes nicht mit dem Sinn und Zweck der Änderung der Stromsteuer-Durchführungsverordnung (StromStV) von 2018 zu vereinbaren sei. Ziel der Änderung war es, Betreiber von kleinen Energieanlagen zu entlasten, nicht aber erfahrene Betreiber weiter zu belasten.
Trotz der eindeutigen Rechtslage interpretierten Hauptzollämter den Begriff „kleine Versorger“ häufig falsch. Die nunmehr letztinstanzliche Entscheidung klärt, dass die Auslegung von § 1a Abs. 7 StromStV durch diese Hauptzollämter fehlerhaft war.
Praxishinweis für Anlagenbetreiber
Anlagenbetreiber sollten prüfen, ob sie Anspruch auf Erlaubnisscheine für den steuerfreien Bezug von Strom haben. Insbesondere Bescheide der Hauptzollämter aus der Vergangenheit sollten jetzt kritisch überprüft werden, insbesondere soweit diese unter dem Vorbehalt der Nachprüfung stehen. Soweit in der Vergangenheit eine Versorgererlaubnis oder eine Stromsteuer-Befreiung unter Verweis auf § 1a Abs. 7 StromStV abgelehnt worden sein sollte, wäre zu prüfen, ob ein neuer Antrag aussichtsreich ist.