Tracking pixel Erneuerbare Energien – „Solarspitzen-Gesetz“ verschärft Umgang mit Negativstrompreisen · MASLATON Rechtsanwaltsgesellschaft mbH

Erneuerbare Energien – „Solarspitzen-Gesetz“ verschärft Umgang mit Negativstrompreisen

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Inhalt

Die Gesetzesnovelle von Anfang 2025 verankert eine deutlich weitreichendere Berücksichtigung negativer Strompreise bei der EEG-Förderung, als es Anlagenbetreiber bislang gewohnt waren. Während dies einige PV-Besitzer vor Herausforderungen stellen dürfte, können andere von einem freiwilligen Wechsel in das neue System profitieren.

I. Hintergrund und Ziel der Gesetzesänderungen

Das „Gesetz zur Änderung des Energiewirtschaftsrechts zur Vermeidung von temporären Erzeugungsüberschüssen“ (Solarspitzen-Gesetz) wurde am 31. Januar 2025 verabschiedet und trat am 25. Februar in Kraft. Ausweislich der Gesetzesbegründung ist es als Reaktion auf den Photovoltaik-Boom der vergangenen Jahre zu verstehen. Allein im Jahr 2024 gingen über 16 Gigawatt neue Solaranlagen an das Netz. Dadurch verschärfte sich die Abhängigkeit der deutschen Stromproduktion vom Wetter. Gerade an sonnenreichen und verbrauchsarmen Tagen, etwa an Wochenenden oder Feiertagen, war in den vergangenen Jahren immer häufiger eine Überproduktion von Strom festzustellen. Auch, wenn Strom nicht mehr abgenommen wurde, speisten Solaranlagen weiter in das Stromnetz ein, da sie von den umfangreichen Fördermechanismen und Vergütungsgarantien des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG) profitierten. Als Konsequenz wurden an der Leipziger Energiebörse EEX zunehmend negative Strompreise gehandelt: 2024 fiel der Spotmarktpreis in ganzen 457 Stunden unter die Nulllinie. Die Differenz zur EEG-Vergütung wurde über das Umlagesystem an den Stromverbraucher weitergegeben; die Folge waren (noch) höhere Strompreise. Dem möchte das Solarspitzen-Gesetz nun Einhalt gebieten, indem es die Voraussetzungen, die vorliegen müssen, damit keine EEG-Vergütung mehr ausgezahlt wird, vereinfacht werden.

II. Nullvergütung bei negativen Strompreisen für Neuanlagen

Ab 25. Februar wird bereits dann keine Einspeisevergütung mehr für Erneuerbare-Energien-Anlagen ausgezahlt, wenn der börsengehandelte Strompreis für eine Viertelstunde (kleinste Zeiteinheit an der Strombörse) negativ ist, § 51 Abs. 1 EEG. Für Anlagen mit weniger als 100 Kilowatt installierter Leistung gilt dies jedoch erst ab Ablauf des Kalenderjahres, in dem ein intelligentes Messsystem (iMSys) installiert wurde. Zu berücksichtigen sind dabei selbstredend die umfangreichen Pflichten zur Installation eines solchen Systems. Für Anlagen mit weniger als zwei Kilowattpeak bleibt die Vorschrift auch dann unanwendbar. Dies ändert sich erst, sobald die Bundesnetzagentur ihre Anwendung für technisch sinnvoll hält, § 51 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 iVm § 85 Abs. 2 Nr. 12 EEG.

Das Gesetz möchte negative Strompreise nach seiner Systematik jedoch nicht zum Nachteil des einzelnen Betreibers gereichen lassen, für den das Börsengeschehen unvorhersehbar ist. § 51a EEG beschreibt daher einen komplexen Kompensationsmechanismus. Im Wesentlichen werden die Viertelstunden negativer Strompreise gezählt, in denen der Anlagenbetreiber während seines zwanzigjährigen EEG-Förderzeitraums am Erhalt einer Einspeisevergütung gehindert ist. Dann wird der Förderzeitraum um diese Viertelstunden verlängert, wobei zum Zwecke der Gleichbehandlung berücksichtigt wird, in welchem Monat (Winter oder Sommer) der einzelne Vergütungszeitraum endet.

Für Anlagenbetreiber wirkt sich die Verschärfung dennoch zunächst nachteilig aus. Sie müssen faktisch in Vorleistung gehen. Berechnungen des Solarenergie Fördervereins e.V. zufolge ist mit Ertragseinbußen iHv ca. zehn Prozent zu rechnen. Dem Sinn und Zweck des Gesetzes nach soll dies einen Anreiz für Anlagenbetreiber schaffen, steuernd auf ihre Stromeinspeisung einzuwirken: Eine Maximierung des Ertrags aus Solaranlagen kann nicht länger ohne Speichermöglichkeiten gedacht werden. Während sich für Betreiber großer Freiflächen-PV-Anlagen unter Umständen die Anschaffung von Batteriegroßspeichern lohnt, könnten Hausbesitzer mit Aufdach-Solar über die Installation intelligenter Stromzähler oder Einbeziehung ihres E-Auto-Akkus in das Hausnetz nachdenken.

III. Schrittweise Änderung für Bestandsanlagen

Die genannten Änderungen gelten allerdings nur für Anlagen, die nach dem 24. Februar 2025 (rechtmäßig) in Betrieb genommen wurden. Für ältere Anlagen normiert § 100 Abs. 46 EEG einen Bestandsschutz. Zweck dessen dürfte weniger sein, die Betreiber älterer Anlagen zu schützen, als auch für zukünftig zu installierende Solaranlagen die Investitionssicherheit nach dem EEG zu betonen.

Die Norm verweist schlicht auf die bisherige Fassung des § 51 EEG. Das bedeutet, für Anlagen, die zwischen dem 1. Januar 2023 und dem 24. Februar 2025 in Betrieb gingen, ändert sich nichts. Es bleibt bei der stufenweise gesteigerten Berücksichtigung negativer Strompreise. Im Jahr 2025 müssten mindestens drei Stunden infolge, 2026 zwei Stunden und ab 2027 jedenfalls eine Stunde negative Strompreise gehandelt werden, damit die Einspeisevergütung für die Anlagen entfällt.

IV. Freiwilliger Wechsel für Bestandsanlagen

In der neuen Gesetzessystematik beinahe unter geht § 100 Abs. 47 EEG nF. Diese Norm erlaubt es Betreibern von Bestandsanlagen, die von den oben beschriebenen Änderungen nicht betroffen sind, freiwillig in das neue Vergütungssystem zu wechseln. Als Ausgleich für die häufigeren Zeiträume ohne Einspeisevergütung wird die Vergütung für den durch die Anlage eingespeisten Strom dann um 0,6 Cent pro Kilowattstunde erhöht. Das kann für Betreiber interessant sein, die bereits über Speichermöglichkeiten verfügen und sich bei ihrer Einspeisung an den Börsenpreis anpassen können. Auch Hausbesitzer, die in der Lage sind, ihren Verbrauch stark zu variieren, können profitieren. In beiden Fällen sollte eine konkrete Berechnung anhand der Produktions- und Verbrauchszeiträume des vergangenen Jahres durchgeführt werden, bevor von der Norm Gebrauch gemacht wird. Ein Wechsel in das neue System kann schriftlich gegenüber dem Netzbetreiber erklärt werden. Dies gilt jedoch nur, wenn bereits ein iMSys für die Anlage eingerichtet wurde.

V. Ausblick

Zum jetzigen Zeitpunkt sind die tatsächlichen Auswirkungen des Solarspitzen-Gesetzes auf die Energiewende schwer abzuschätzen. Zwar wird der finanzielle Anreiz zur Errichtung einer PV-Anlage unmittelbar verringert, womit der Solarausbau einen Dämpfer erfahren dürfte. Hierüber hilft auch die, grundsätzlich zu begrüßende, Kompensationsregel nicht wirklich hinweg, da kaum absehbar ist, wie sich der gesetzliche und marktwirtschaftliche Rahmen für den PV-Betrieb in zwanzig Jahren darstellt. Paradoxerweise dürfte auch das – gerade erst anlaufende – Geschäftsmodell, im großen Maßstab Batteriespeicheranlagen zur Nutzung von Preisdifferenzen an der Strombörse zu errichten, ausgebremst werden. Andererseits wird ein dringend erforderlicher Anreiz geschaffen, die Einspeisung dezentraler Energieerzeugungsanlagen stärker zu steuern und damit das Stromnetz zu entlasten. Zentral in der Bewertung des Gesetzes dürfte allerdings sein, dass eine Reaktion auf die zunehmende EEG-Vergütung bei negativen Strompreisen politisch unumgänglich war. Es ist zu begrüßen, dass diese frühzeitig und mit Augenmaß normiert wurde, sofern damit die Energiewende als solche politisch entlastet wird.

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