Tracking pixel Haftung des Arbeitgebers für Facebook-Werbung eines Mitarbeiters · MASLATON Rechtsanwaltsgesellschaft mbH

Haftung des Arbeitgebers für Facebook-Werbung eines Mitarbeiters

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LG Freiburg: Urteil vom 04.11.2013

Mit Urteil vom 4. November 2013 (Az.: 12 O 83/13) hat das LG Freiburg entschieden, dass auch von den Mitarbeitern begangene Zuwiderhandlungen einen Unterlassungsanspruch gegen den Inhaber eines Unternehmens begründen können.

In dem zugrunde liegenden Fall hatte ein Automobilverkäufer über seinen privaten Facebook-Account unter der Abbildung eines VW Scirocco folgende Anzeige gepostet:

„„Einmaliges Glück“, so heißt unsere Aktion bei […] Auto. Ab dem 02.07. erhaltet Ihr auf ausgewähl-te NEUWAGEN 18% Nachlass (auf UPE)!!! sowie auf TAGESZULASSUNGEN 24% Nachlass (auf UPE)!!! Angeboten werden Up, Polo, Golf, Golf Cabrio, Tiguan, Touran, Sharan, CC und Touareg (also für jeden was dabei).“

Da eine Verantwortlichkeit des Autohauses als Täter oder Teilnehmer an etwaigen unlauteren Werbemaßnahmen seines Mitarbeiters nicht gegeben ist, kommt als Zurechnungsnorm nur § 8 Abs. 2 UWG in Betracht. Danach haftet das Unternehmen auch für Zuwiderhandlungen von Mitarbeitern. Damit soll v.a. verhindert werden, dass sich der Betriebsinhaber bei Wettbewerbsverstößen hinter mehr oder weniger von ihm abhängigen Dritten verstecken kann. Die Bestimmung begründet eine Erfolgshaftung ohne Entlastungsmöglichkeiten. Der Betriebsinhaber haftet demnach auch für die ohne sein Wissen und gegen seinen Willen von einem Beauftragten begangenen Verstöße. Nicht unter die Haftung aus § 8 Abs. 2 UWG fällt es, wenn der Handelnde für einen Dritten oder im eigenen Interesse gehandelt hat. Dies gilt nur für eine rein private Tätigkeit, die unter Missbrauch des Namens des Unternehmens und außerhalb der Befugnisse des Mitarbeiters stattgefunden hat.

Im vorliegenden Fall handelte es sich jedoch, so das LG Freiburg, nicht um eine private Tätigkeit des Mitarbeiters. Selbst ein eingeschränkter Leserkreis der Anzeige hat nicht zur Konsequenz, dass es sich um eine rein private Tätigkeit des Mitarbeiters handelt. Voraussetzung des Begriffs des geschäftlichen Handelns ist es nicht, dass eine unbestimmte Vielzahl von Personen angesprochen werden muss; es ist insbesondere nicht erforderlich, potentielle Geschäftspartner anzusprechen.

Weiterhin lasse die Aussage des Postes nicht zu, allein auf eine rein private Äußerung abzustellen. Der beworbene Neuwagenverkauf ist ausschließlich auf das Unternehmen des Autohauses bezo-gen. Es gehe in erster Linie um die Förderung des Warenabsatzes eines fremden Unternehmens, in welchem der Mitarbeiter selbst angestellt ist. Er verweist zudem unter Verwendung eines Fotos auf vielfältige Angebote des Unternehmens und teilt durch die Aussage „Bei Fragen stehe ich gern unter der Telefonnummer […] zur Verfügung.“ unter Angabe seiner Dienstnummer, die eindeutige Verkaufsabsicht seinerseits mit.

Durch das Anbieten eines konkreten Fahrzeuges unter Abbildung und Nennung der Motorleistung und des Preises liege daher eine geschäftliche Handlung und somit eine Werbung vor.

Das Landgericht sah dahingehend in dem Post des Mitarbeiters eine Reihe von Rechtsverstößen (Verstöße gegen die Pkw-EnVKV, das TMG und das Gesetz über Einheiten im Messwesen und die Zeitbestimmung mit der entsprechenden Ausführungsverordnung jeweils in Verbindung mit § 4 Nr. 11 UWG).

Als Arbeitgeber sollte daher erwogen werden, mit den Mitarbeitern entsprechende Leitlinien zu erarbeiten und verbindlich zu vereinbaren.

Rückfragen & weitere Informationen:
Ulrich Hauk, Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz, E-Mail: hauk@maslaton.de
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