Neue LAI-Hinweise zum Schallschutz – die Rechtsprechung setzt Grenzen
« NewsübersichtNoch immer verunsichert die geplante Änderung der Hinweise der Länderarbeitsgemeinschaft Immissionsschutz (LAI) zum Schallimmissionsschutz bei Windenergieanlagen die Fachwelt. Der erwartete der Beschluss der LAI über den Entwurf wurde auf den kommenden Herbst vertagt und nicht wie geplant im April verabschiedet. Die Änderung soll insbesondere die Methodik zur Berechnung der Schallausbreitung bei der Schallprognose von Windenergieanlagen betreffen. Bisher wurden diese entsprechend A.2.3.4 der TA Lärm nach dem Verfahren nach DIN ISO 9613-2 durchgeführt. Dieses soll in der geplanten Änderung durch das sog. Interimsverfahren ersetzt werden, das eine neue, verminderte Berücksichtigung der Bodendämpfung vorsieht (Neue LAI-Hinweise zum Schallimmissionsschutz bei Windenergieanlagen, Newsletter vom 15.04.2016). Grundlage dieser Veränderung soll die vom LANUV NRW in Auftrag gegebene Untersuchung des Sachverständigenbüros Uppenkamp & Partner vom 11.11.2014 darstellen.
Unabhängig davon, wann die geplante Änderung tatsächlich das Entwurfsstadium verlassen wird, hat das OVG Münster nun in einem aktuellen Beschluss (vom 17.06.2016 Az.: 8 B 1018/15) zu den rechtlichen Auswirkung der erwarteten Änderung entschieden.
Das OVG Münster stellte ausdrücklich fest, dass trotz der Ergebnisse der „Uppenkamp-Studie“ die TA Lärm für die Beurteilung der Schallausbreitung heranzuziehen sei. Etwas anderes könnte nur gelten, wenn die Regelungen der TA Lärm durch gesicherte Erkenntnisfortschritte überholt werden und damit nicht mehr den aktuellen Stand der Technik widerspiegeln. Dies sei aber in Bezug auf die A.2.3.4 der TA Lärm nicht erfolgt. Insbesondere stelle die „Uppenkamp-Studie“ keinen neuen gesicherten Erkenntnisfortschritt dar. Vielmehr sei die Frage der Bodendämpfung bei hohen Anlagen noch offen bzw. Gegenstand der wissenschaftlichen Diskussionen. Durch die „Uppenkamp-Studie“ wird zwar ein „Forschungsbedarf“ aufgezeigt, keinesfalls aber ein neuer „gesicherter Erkenntnisstand“ gesichert.
Darüber hinaus sei die „Uppenkamp-Studie“ auch nicht ohne weiteres auf andere Fälle zu übertragen, da das Untersuchungsgebiet der „Uppenkamp-Studie“ die Schallausbreitung lediglich auf einer ebenen Fläche mit überwiegend landwirtschaftlicher Nutzung untersuche mit der Folge, dass die Ergebnisse nicht auf Gebiete mit anderen topografischen Begebenheiten – etwa Waldbestand – nicht anwendbar seien. Dies unterstreicht einmal mehr, dass es sich bei der „Uppenkamp-Studie“ um eine Einzelfallstudie handelt, die keine verallgemeinerungsfähigen Rückschlüsse zulässt. Offensichtlich handelt es sich damit nicht um einen neuen gesicherten Erkenntnisstand.
Dass im Gegenteil das Verfahren nach DIN ISO 9613-2 noch immer dem Stand der Technik entspricht, hatten jüngste auch der VGH Mannheim (Beschluss v. 23.02.2016, Az.: 3 S 2225/15) und der VGH München (Beschlüsse v. 10.08.2015, Az.: 22 ZB 15.1113 und vom 18.02.2016, Az.: 22 ZB 15.2412) entschieden.
Neu ist an der Entscheidung des OVG Münster, dass sie sich erstmals auch ganz ausdrücklich mit jener „Uppenkamp-Studie“ beschäftigt. Sofern die „Uppenkamp-Studie“ tatsächlich die alleinige Grundlage der geplanten Änderung der Hinweise des LAI bildet, wurde damit oberverwaltungsgerichtlich erstmals festgestellt, dass allein der Entwurf der neuen LAI-Hinweise keine unmittelbare Auswirkung auf die Anwendbarkeit der TA Lärm und damit auf die im Genehmigungsverfahren heranzuziehenden Prognoseverfahren hätte.
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