Tracking pixel Niederlage für den DWD vor dem VGH München: WEA im Umfeld von Wetterradarstandorten zulässig · MASLATON Rechtsanwaltsgesellschaft mbH

Niederlage für den DWD vor dem VGH München: WEA im Umfeld von Wetterradarstandorten zulässig

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Wenige Tage nach der mündlichen Verhandlung am 16.09.2015 hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (VGH) nun entschieden: Der Bau von WEA in der Nähe von Wetterradarstandorten des Deutschen Wetterdienstes (DWD) ist zulässig (BayVGH, Urt. v. 16.09.2015, 22 B 14.1263). (Wetterradar und Windenergie - es bleibt spannend!, DWD bekommt Grenzen aufgezeigt ,Vom Winde verweht - DWD scheitert mit Klagen gegen Windenergieanlagen vor dem Verwaltungsgericht)

Auch wenn die Urteilsgründe noch nicht vorliegen, setzt sich damit ein vom VG Trier (Urteil vom 23.03.2015,6 K 869/14.TR) begonnener „Trend“ in der Rechtsprechung fort: Um den Bau von WEA zu verhindern, muss der DWD im Detail darlegen, warum eine technische Beeinträchtigung den Betrieb des Wetterradars unzumutbar einschränkt. Er kann sich damit wohl nicht auf einen ihm zustehenden Beurteilungsspielraum zurückziehen, wonach fachliche Zweifel hinsichtlich der genauen Auswirkungen auf das Wetterradar zu Lasten der Windenergiebranche gehen. Das VG Regensburg hatte dies in der ersten Instanz (Urteil vom 17.10.2013, RO 7 K 12.1702) noch anders gesehen.

Dieser Nachweis einer unzumutbaren Beeinträchtigung gelang dem DWD jedoch nach Ansicht der Münchener Richter nicht. Schon in der mündlichen Verhandlung hatte sich deutlich abgezeichnet, dass sie die Ausführungen des DWD zur Unzumutbarkeit des Einflusses von WEA auf das Wetterradar für nicht ausreichend hielten. Einen daraufhin durch das Gericht mit Nachdruck verfolgten Vergleichsvorschlag, der inhaltlich an anderen Standorten bereits praktizierten Einräumung einer Abschaltmöglichkeit der WEA entsprochen hätte, wollte dieser aus Sorge vor „Präzedenzfällen“ nicht annehmen.

Es bleibt bis zur Veröffentlichung der Urteilsgründe abzuwarten, wie deutlich der VGH den Behauptungen des DWD eine Absage erteilt hat. Allerdings hat der VGH hat die Revision zum Bundesverwaltungsgericht zugelassen.

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