OVG Bautzen erklärt Windenergie-Konzentrations- flächen des Regionalplans Südwestsachsen für unwirksam
« NewsübersichtMit Urteil vom 19.07.2012 hat das OVG Bautzen (Az.: 1 C 40/11) die erste Gesamtfortschreibung des Regionalplans Südwestsachsen insoweit für unwirksam erklärt, als in Kapitel 2.5 des Regionalplans Vorrang-/Eignungsgebiete für die Windenergienutzung ausgewiesen wurden. Gestützt wurde diese Entscheidung auf die Feststellung, dass der Windenergienutzung im Plangebiet nicht in substanzieller Weise Raum verschafft wird und damit ein Abwägungsfehler vorliegt.
Im Regionalplan Südwestsachsen wurden acht Vorrang-/Eignungsgebiete für die Windenergienutzung ausgewiesen, die im Ergebnis nur 0,02566 % der im Grundsatz technisch nutzbaren Potentialflächen für Windenergieanlagen umfassten. Zudem wurden auf einem Teil dieser Flächen bereits Windenergieanlagen betrieben, so dass lediglich Raum für zwölf zusätzliche Anlagen geschaffen worden war.
Nach allgemeiner gerichtlicher Auffassung lasse sich die Ausschlusswirkung von Konzentrationszonen gemäß § 35 Abs. 3 S. 3 BauGB für Windenergieanlagen außerhalb ausgewiesenen Flächen nur rechtfertigen, wenn gleichzeitig planerisch sichergestellt wird, dass sich die Windenergienutzung in anderen Teilen des Plangebiets gegenüber anderen Nutzungen durchsetzt. Es brauche also ein schlüssiges gesamträumliches Planungskonzept. Der Entscheidung des Gesetzgebers, die Errichtung von Windenergieanlagen im Außenbereich zu privilegieren könne nur Rechnung getragen werden, wenn für die Windenergienutzung durch die Regionalplanung in substanzieller Weise Raum geschaffen wird.
Je kleiner dabei die Konzentrationsflächen für die Windenergienutzung im Ergebnis sind, desto mehr sei das methodische Vorgehen des Plangebers zur hinterfragen. Im vorliegenden Fall warf das Gericht insbesondere die Frage nach der Notwendigkeit eines generellen Mindestabstands von Windenergieanlagen zu Siedlungsflächen von 850 m als Ausschlusskriterium für Windeignungsflächen auf. Darüber hinaus liege ein Anteil von lediglich 0,02566 % der Konzentrationsflächen an den grundsätzlich in Frage kommenden Potenzialflächen deutlich unterhalb der Flächenanteile, die die obergerichtliche Rechtsprechung als ausreichend ansieht. Die geringe Größe der Windeignungsflächen werde auch nicht dadurch kompensiert, dass die konkreten Flächen ein besonders hohes Ertragspotential aufweisen.
Im Ergebnis stellte das OVG Bautzen einen Abwägungsmangel des Plangebers fest, da der Windenergienutzung nach einer wertenden Betrachtung der konkreten Verhältnisse im Plangebiet nicht in der gebotenen Weise Raum verschafft wurde. Die unzureichende Ausweisung der Konzentrationsflächen für die Windenergienutzung führe als beachtlicher Mangel des Abwägungsergebnisses zur Unwirksamkeit der angegriffenen Regelung des Regionalplans Südwestsachsen.
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