Tracking pixel Online-Händler aufgepasst: Neue Regeln für Verpackungen · MASLATON Rechtsanwaltsgesellschaft mbH

Online-Händler aufgepasst: Neue Regeln für Verpackungen

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Neues Jahr, neue Verpflichtungen: Das Verpackungsgesetz (VerpackG) wird die aktuell geltende Verpackungsverordnung (VerpackV) zum 01.01.2019 ablösen. Worauf Online-Händler hierbei achten müssen und welche Konsequenzen ein Verstoß mit sich bringen kann klären wir in unseren FAQs.

Ab wann gelten die Neuregelungen?

Das neue VerpackG tritt am 01.01.2019 in Kraft und löst damit die VerpackV ab. Eine Übergangsfrist ist nicht vorgesehen.

Wer ist betroffen?

Betroffen ist jeder Hersteller oder Händler, der ein verpacktes Produkt als Erster an einen privaten Endverbraucher vertreibt. Hierbei kommt es nicht darauf an, ob dies im stationären- oder Onlinehandel erfolgt. Umfasst ist auch die Einfuhr von Waren.

Welche (neuen) Pflichten sieht das VerpackG vor?

Das VerpackG regelt neue Systembeteiligungs- und Registrierungspflichten, die für eine höhere Transparenz sorgen sollen. Hinzu tritt eine umfassende Melde- sowie Rücknahme- und Verwertungspflicht für Hersteller und in der Lieferkette nachfolgende Vertreiber von Transport-, Verkaufs- und Umverpackungen.

Wer ist Hersteller im Sinne des VerpackG?

§ 3 Abs. 14 VerpackG definiert den Hersteller als denjenigen Vertreiber, der Verpackungen erstmals gewerbsmäßig in Verkehr bringt oder diese gewerbsmäßig in den Geltungsbereich des VerpackG einführt.

Was bedeutet Systembeteiligungspflicht?

Die Systembeteiligungspflicht besteht gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 VerpackG für Hersteller von systembeteiligungspflichtigen Verpackungen. Hierunter fallen mit Ware befüllte Verkaufs- und Umverpackungen, die nach Gebrauch typischerweise beim privaten Endverbraucher als Abfall anfallen (§ 3 Abs. 8 VerpackG). Die Hersteller haben sich mit ihren Verpackungen zur Gewährleistung der flächendeckenden Rücknahme grundsätzlich an einem oder mehreren Systemen zu beteiligen. Dabei sind die Materialart und Masse der zu beteiligenden Verpackungen sowie deren Registrierungsnummern anzugeben.

Welche Verpackungen sind systembeteiligungspflichtig?

Wann eine Verpackung Ihrem Gebrauch nach typischerweise beim privaten Endverbraucher als Abfall anfällt, regelt das VerpackG nicht ausdrücklich. Bestehen Zweifel bei der Einordnung, kann der Hersteller oder Händler mit einem entsprechenden Antrag an die Zentrale Stelle heranzutreten, die über die Einordnung als systembeteiligungspflichtige Verpackung entscheidet (§ 26 Abs. 1 Satz 2 Nr. 23).

Wer muss sich wann, wo und wie registrieren?

Registrieren muss sich jeder Hersteller, der systembeteiligungspflichtige Verpackungen in Verkehr bringt. Die Registrierung hat bei der Zentralen Stelle im Verpackungsregister „LUCID“ zu erfolgen und ist bereits jetzt möglich. Spätestens bis zum Inkrafttreten des VerpackG sollte die Registrierung vorgenommen werden, bevor ein Inverkehrbringen systembeteiligungspflichtiger Verpackungen stattfindet. Die Registrierung kann online unter https://www.verpackungsregister.org erfolgen.

Wie verhält es sich künftig mit der Vollständigkeitserklärung?

Die jährliche Vollständigkeitserklärung besteht weiterhin für alle systembeteiligungspflichtigen Hersteller. Sie ist nunmehr an die Zentrale Stelle zu richten. Als Stichtag fungiert der 15. Mai eines jeden Jahres.

Können Hersteller Dritte mit der Wahrnehmung ihrer Pflichten beauftragen?

Ja, § 33 Satz 1 VerpackG sieht dies ausdrücklich so vor. Ausgenommen ist jedoch die Übertragung der Registrierungs- und Datenmeldepflichten nach §§ 9 u. 10 VerpackG (§ 33 Satz2 VerpackG). Auch bei Übertragung ihrer Pflichten auf Dritte bleiben die Hersteller jedoch weiterhin Erfüllungsverpflichtete, so § 33 Satz 1 Halbs. 2 VerpackG i.V.m. § 22 Satz 2 KrWG.

Was droht im Falle von Verstößen gegen das VerpackG?

§ 34 Abs. 2 VerpackG nennt für Verstöße einen Bußgeldrahmen von bis zu 100.000 Euro (z.B. bei unterlassener oder falscher Registrierung) bzw. 200.000 Euro (z.B. bei unterlassener oder falscher Systembeteiligung).

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