Tracking pixel PV-Dachanlage und Denkmalschutz · MASLATON Rechtsanwaltsgesellschaft mbH

PV-Dachanlage und Denkmalschutz

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Im Rahmen eines vor dem Verwaltungsgericht Meiningen geführten Verfahrens vermochten wir für unseren Mandanten die von ihm begehrte denkmalschutzrechtliche Erlaubnis zur Errichtung einer Photovoltaikanlage auf dem Dach einer Scheune durchzusetzen.

Problematisch war in diesem Verfahren unter anderem, dass die zuständige Denkmalfachbehörde die gesamte Dorfanlage, innerhalb der sich die Scheune unseres Mandanten befindet, als Kulturdenkmal ausgewiesen hat.

Ungeachtet dessen beantragte unser Mandant beim zuständigen Landkreis, ihm für die Errichtung einer Photovoltaikanlage auf seiner Scheune eine denkmalschutzrechtliche Erlaubnis zu erteilen.

Im Rahmen ihrer Anhörung teilte die Denkmalfachbehörde in ihrer Stellungnahme gegenüber dem Landkreis mit, dass das Bauvorhaben nicht erlaubnisfähig sei, weil es durch seine Ausführung das überlieferte historische Erscheinungsbild des Scheunendaches und der Dorfanlage verändere.

Daraufhin lehnte das zuständige Landratsamt den Antrag unseres Mandanten unter anderem mit der Begründung ab, dass es an die fachliche Stellungnahme der Denkmalfachbehörde gebunden sei.

Nach erfolglosem Widerspruchsverfahren erhoben wir für unseren Mandanten Klage vor dem Verwaltungsgericht Meiningen.

Dreh- und Angelpunkt dieses Verfahrens war § 13 ThürDSchG; insbesondere bedarf gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 1 b) ThürDSchG einer Erlaubnis der Denkmalschutzbehörde, wer ein Kulturdenkmal oder Teile davon verändern will.

Im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Meiningen führte das Gericht im Rahmen eines rechtlichen Hinweises unter anderem aus, dass das Landesamt für Denkmalpflege als Fachbehörde nach der Rechtsprechung des Thüringer Oberverwaltungsgerichts aus dem Jahr 2003 dazu aufgerufen sei, den Denkmalschutzbehörden sachverständig zur Seite zu stehen und zu deren rechtlicher Würdigung die Tatsachen zu liefern, die die Denkmaleigenschaft eines Objektes begründen können. Nur insoweit sehe das Gesetz eine Bindung der Denkmalbehörde vor.

Nach Auffassung der 5. Kammer des Verwaltungsgerichts Meiningen liege die in § 13 Abs. 2 S. 1, 1. Halbsatz ThürDSchG eröffnete Ermessungsentscheidung jedoch vollständig in der Kompetenz der Denkmalschutzbehörde. Aufgrund der verfassungsrechtlichen Einbettung des Denkmalschutzrechts sei die untere Denkmalschutzbehörde im Erlaubnisverfahren aufgerufen, die sich aufdrängenden oder vorgetragenen Ermessenserwägungen umfassend abzuwägen. Hierzu gehöre in besonderer Weise die Zumutbarkeit der Beibehaltung des ungestörten Denkmalbestandes für den jeweiligen Eigentümer, was bereits § 7 ThürDSchG zeige. Im Rahmen dieser Abwägungen können Vorgaben der Fachbehörde keine Rolle spielen. Insgesamt gehe es bei der Abwägung vorrangig nicht um  Zweckmäßigkeitserwägungen, wie dies bei ansonsten in das Ermessen der Behörde gestellten Eingriffsbefugnissen der Fall sei, sondern um eine rechtsgestaltende Entscheidung.

Hierauf wurde die Verhandlung unterbrochen, um Möglichkeiten einer einvernehmlichen Klärung dieses Rechtsstreits auszuloten.

Nach Wiedereintritt in die mündliche Verhandlung erklärte der Vertreter des beklagten Landkreises, dass der Ablehnungsbescheid des Landratsamts in der Gestalt des Widerspruchsbescheids des Thüringer Landesverwaltungsamts aufgehoben werde und dem Kläger die beantragte denkmalschutzrechtliche Erlaubnis zur Errichtung einer Photovoltaikanlage auf dem Dach seiner Scheune erteilt werde.

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Rechtsanwältin Dr. Dana Kupke und Rechtsanwalt Christian Frohberg, Tel.: 0341 – 149500,
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