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Photovoltaik: Katasterämter müssen Eigentümerdaten an Projektierer bereitstellen

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Das Verwaltungsgericht Leipzig stellt für Katasterämter klar: Projektierer dürfen Eigentümerdaten für die Errichtung einer PV-Anlage bereits im Planungsstadium einsehen.

Das Verwaltungsgericht Leipzig hat mit Urteil vom 1. November 2024 (Az.: 4 K 2573/24 u. 4 K 2580/24) entschieden, dass ein Landkreis die Herausgabe von Eigentümerdaten an einen Projektentwickler für Photovoltaikanlagen nicht verweigern darf. Das Urteil stärkt den Zugang zu entscheidenden Informationen für die Planung erneuerbarer Energieprojekte und zeigt, dass auch im frühen Planungsstadium ein berechtigtes Interesse besteht. Es ergänzt die bestehende Rechtsprechung und stärkt die Position der Projektentwickler, indem nunmehr aktuelle Urteile zu Eigentümerdaten für Projekte sowohl im Bereich der Windenergie (wir berichteten) als auch für Photovoltaik vorliegen.

I. Der Sachverhalt: Eigentümerdaten für eine Photovoltaik-Freiflächenanlage

In den zugrunde liegenden Fällen plante die Klägerin, eine Projektentwicklerin für erneuerbare Energien, jeweils die Errichtung einer Freiflächen-Photovoltaikanlage auf einer Fläche von 47,95 Hektar sowie auf einer Fläche von 45 Hektar. Um die Verfügbarkeit der benötigten Grundstücke sicherzustellen, beantragte sie beim zuständigen Vermessungsamt die Namen und Adressen der betroffenen Eigentümer.

Das Katasteramt lehnte die Anträge mit der Begründung ab, es liege kein berechtigtes Interesse vor. Es sei erforderlich, zunächst eine Bestätigung der Kommune über die grundsätzliche Planungsbereitschaft oder einen in Aufstellung befindlichen Bebauungsplan vorzulegen. Außerdem sei die planungsrechtliche Privilegierung der Flächen nicht gewährleistet.

II. Das „berechtigte Interesse“ an den Eigentümerdaten

Im Mittelpunkt beider Urteile stand die Frage, was unter einem „berechtigten Interesse“ gemäß § 11 Abs. 2 Satz 4 SächsVermKatG zu verstehen ist. Das Gericht orientierte sich insbesondere an der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (Urteil vom 9. März 2023 - 13a B 22.1688) und stellte folgende Anforderungen heraus:

1. Tatsächliches Interesse: Es genügt ein nachvollziehbares, tatsächliches Interesse, das nicht zwingend rechtlicher Natur sein muss. Auch wirtschaftliche und öffentliche Interessen können die Herausgabe von Eigentümerdaten rechtfertigen.

2. Abwägung der Interessen: Das Interesse an der Einsichtnahme wird gegen das Datenschutzinteresse der Eigentümer abgewogen. Entscheidend ist, dass die Anfrage nicht auf bloßer Neugier basiert.

3. Nachvollziehbare Begründung: Der Antragsteller muss nachvollziehbar und konkret darlegen, warum die Daten für das Vorhaben notwendig sind.

III. Der Anspruch auf Übermittlung der Eigentümerdaten

Das VG Leipzig sah diese Voraussetzungen im vorliegenden Fall im Sinne von § 11 Abs. 2 Satz 4 SächsVermKatG für gegeben an:

Die Eigentümerdaten waren erforderlich, um frühzeitig Verhandlungen über die Nutzung der Flächen aufnehmen zu können: Die Verfügbarkeit der Grundstücke muss im frühen Planungsstadium geklärt werden, um unnötige Kosten zu vermeiden. Das wirtschaftliche Interesse an der Planung wurde zusätzlich durch das öffentliche Interesse an erneuerbaren Energien gestützt.

Die Namen und Adressen der Eigentümer betreffen primär die Sozialsphäre und nicht die Privatsphäre. Ihr Schutz tritt hinter das überragende öffentliche Interesse am Klimaschutz und der Energiewende zurück.

Die Klägerin hatte zudem detailliert und nachvollziehbar die Lage und Größe der geplanten Anlage dargestellt. Die Anfrage umfasste nur die Eigentümerdaten der tatsächlich betroffenen Flurstücke.

IV. Planungsrechtliche Umsetzbarkeit für Auskunftsanspruch ohne Relevanz

Das Verwaltungsgericht stellte außerdem klar, dass die planungsrechtliche Zulässigkeit der geplanten Anlage keine Voraussetzung für die Herausgabe der Daten ist. Der Auskunftsanspruch dient dazu, die Realisierbarkeit eines Projekts in einem frühen Stadium zu prüfen, und soll der Vorbereitung der sich erst daran anschließenden planungsrechtlichen Fragen dienen. Ob etwas Anderes gelte, wenn von vornherein die planungsrechtliche Umsetzbarkeit als offensichtlich unmöglich feststehe, ließ das VG Leipzig mangels konkreter Einschlägigkeit im Verfahren offen.

V. Ausblick: Was braucht es, um die ständige Verwaltungspraxis der Katasterämter zu ändern?

Die beiden Urteile des VG Leipzig reihen sich in eine Serie ähnlicher Entscheidungen ein, die die Rechte von Projektentwicklern im Bereich erneuerbarer Energien stärken. Dennoch bleibt die Praxis der Katasterämter, die Herausgabe von Daten zu verweigern, eine Hürde für die Energiewende.

Obwohl das Urteil erneut klare Vorgaben liefert, ist der politische Handlungsbedarf unverändert hoch. Gesetzliche Änderungen könnten langfristig für mehr Klarheit und einheitliche Standards sorgen, um die Planung erneuerbarer Projekte effizienter zu gestalten. Anpassungsbedarf besteht insbesondere hinsichtlich des vielfach von den Katasterämtern angeführten Erlasses des Staatsministeriums für Regionalentwicklung, nach dem das berechtigte Interesse für die Herausgabe der Eigentümerdaten erforderlich wäre. Wann mit einer Überarbeitung gerechnet werden kann, bleibt also abzuwarten.